In diesem zur Publikation vorgesehenen Entscheid 5A_253/2024 vom 2. August 2024 setzte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, ob das Bankkontoguthaben des betriebenen Schuldners, das offenbar ausschliesslich mit Rentenleistungen der AHV und mit Ergänzungsleistungen gespeist wird, i.S.v. Art. 92 SchKG pfändbar ist.
Das Bundesgericht erwog in diesem Zusammenhang, dass gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG die Renten gemäss Art. 20 AHVG oder gemäss Art. 50 IVG, die Leistungen gemäss Art. 12 ELG sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen unpfändbar sind. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind diese Leistungen dem Zugriff der Gläubiger entzogen, selbst wenn sie einmal das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie übersteigen sollten, wobei die Pfändung dieser Leistungen nichtig ist (E. 2.3).
Das Bundesgericht erwog ferner, dass dieser Grundsatz für die Sparguthaben, die aus diesen Sozialversicherungsleistungen geäufnet werden, nicht gilt. Solche Sparguthaben sind nach h.L. pfändbar, und zwar auch dann, wenn sie sich auf dem Durchgangskonto befinden, auf das die unpfändbaren Leistungen fliessen, für die Bestreitung des Lebensunterhalts jedoch nicht angetastet werden (E. 2.3):
“Die Pfändbarkeit derartiger Ersparnisse wird damit begründet, dass die in Art. 92 SchKG enthaltene Aufzählung der unpfändbaren Gegenstände und Ansprüche abschliessend und der Kompetenzanspruch vorbehältlich einer gegenteiligen Regelung nicht auf Geldsurrogate oder auf andere Ersatzobjekte übertragbar ist; in diesem Sinne sei das Sparguthaben, das aus zum laufenden Verbrauch bestimmten unpfändbaren Sozialversicherungsleistungen geäufnet wurde, ein pfändbares Surrogat (…).”
Im konkreten Fall kam das Bundesgericht zum Schluss, dass allein die Tatsache, dass das Konto des Schuldners bei der Bank B. ausschliesslich mit Rentenleistungen der AHV und mit Ergänzungsleistungen gespeist wird, nicht von vornherein ausschliesst, ein darauf befindliches Guthaben der Pfändung zu unterwerfen. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanz (vgl. E. 2.1), die das in Frage stehende Bankkontoguthaben als — pfändbares — angespartes Guthaben mit Vermögenscharakter qualifiziert hatte, das der Schuldner nicht benötige, um seine laufend anfallenden Lebenshaltungskosten zu bezahlen (E. 2.4):
“Ausschlaggebend ist allein die vorinstanzlich festgestellte Tatsache, dass der Saldo des betreffenden Bankkontos über eine Zeitspanne von rund sechs Monaten grundsätzlich nur leichten Schwankungen unterlag und sich grösstenteils zwischen Fr. 14’000.– und Fr. 18’000.– bewegte. Diese Sachverhaltsfeststellung stellt der Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren nicht in Abrede, noch bestreitet er die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach er trotz verschiedener grösserer Ausgaben nicht auf das inzwischen gepfändete Sparguthaben in der Höhe von Fr. 10’351.– habe zurückgreifen müssen. Vielmehr räumt er vor Bundesgericht selbst ein, das fragliche Bankguthaben angespart zu haben. Er täuscht sich jedoch, wenn er meint, diese Mittel im Zwangsvollstreckungsverfahren gewissermassen als Vermögensfreibetrag oder “Notgroschen” für den Lebensunterhalt zusätzlich in Rechnung stellen zu können.”