5A_253/2024: Pfändbarkeit eines Bankkontos, das ausschliesslich mit Rentenleistungen der AHV und mit Ergänzungsleistungen gespeist wird (amtl. Publ.)

In diesem zur Pub­lika­tion vorge­se­henen Entscheid 5A_253/2024 vom 2. August 2024 set­zte sich das Bun­des­gericht mit der Frage auseinan­der, ob das Bankkon­toguthaben des betriebe­nen Schuld­ners, das offen­bar auss­chliesslich mit Renten­leis­tun­gen der AHV und mit Ergänzungsleis­tun­gen gespeist wird, i.S.v. Art. 92 SchKG pfänd­bar ist.

Das Bun­des­gericht erwog in diesem Zusam­men­hang, dass gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG die Renten gemäss Art. 20 AHVG oder gemäss Art. 50 IVG, die Leis­tun­gen gemäss Art. 12 ELG sowie die Leis­tun­gen der Fam­i­lien­aus­gle­ich­skassen unpfänd­bar sind. Nach bun­des­gerichtlich­er Recht­sprechung sind diese Leis­tun­gen dem Zugriff der Gläu­biger ent­zo­gen, selb­st wenn sie ein­mal das Exis­tenzmin­i­mum des Schuld­ners und sein­er Fam­i­lie über­steigen soll­ten, wobei die Pfän­dung dieser Leis­tun­gen nichtig ist (E. 2.3).

Das Bun­des­gericht erwog fern­er, dass dieser Grund­satz für die Sparguthaben, die aus diesen Sozialver­sicherungsleis­tun­gen geäufnet wer­den, nicht gilt. Solche Sparguthaben sind nach h.L. pfänd­bar, und zwar auch dann, wenn sie sich auf dem Durch­gangskon­to befind­en, auf das die unpfänd­baren Leis­tun­gen fliessen, für die Bestre­itung des Leben­sun­ter­halts jedoch nicht ange­tastet wer­den (E. 2.3):

Die Pfänd­barkeit der­ar­tiger Erspar­nisse wird damit begrün­det, dass die in Art. 92 SchKG enthal­tene Aufzäh­lung der unpfänd­baren Gegen­stände und Ansprüche abschliessend und der Kom­pe­ten­zanspruch vor­be­hältlich ein­er gegen­teili­gen Regelung nicht auf Geld­sur­ro­gate oder auf andere Ersat­zob­jek­te über­trag­bar ist; in diesem Sinne sei das Sparguthaben, das aus zum laufend­en Ver­brauch bes­timmten unpfänd­baren Sozialver­sicherungsleis­tun­gen geäufnet wurde, ein pfänd­bares Surrogat (…).”

Im konkreten Fall kam das Bun­des­gericht zum Schluss, dass allein die Tat­sache, dass das Kon­to des Schuld­ners bei der Bank B. auss­chliesslich mit Renten­leis­tun­gen der AHV und mit Ergänzungsleis­tun­gen gespeist wird, nicht von vorn­here­in auss­chliesst, ein darauf befind­lich­es Guthaben der Pfän­dung zu unter­w­er­fen. Das Bun­des­gericht bestätigte den Entscheid der Vorin­stanz (vgl. E. 2.1), die das in Frage ste­hende Bankkon­toguthaben als — pfänd­bares — anges­partes Guthaben mit Ver­mö­gen­scharak­ter qual­i­fiziert hat­te, das der Schuld­ner nicht benötige, um seine laufend anfal­l­en­den Leben­shal­tungskosten zu bezahlen (E. 2.4):

Auss­chlaggebend ist allein die vorin­stan­zlich fest­gestellte Tat­sache, dass der Sal­do des betr­e­f­fend­en Bankkon­tos über eine Zeitspanne von rund sechs Monat­en grund­sät­zlich nur leicht­en Schwankun­gen unter­lag und sich grössten­teils zwis­chen Fr. 14’000.– und Fr. 18’000.– bewegte. Diese Sachver­halts­fest­stel­lung stellt der Beschw­erde­führer im hiesi­gen Ver­fahren nicht in Abrede, noch bestre­it­et er die vorin­stan­zliche Erken­nt­nis, wonach er trotz ver­schieden­er grösser­er Aus­gaben nicht auf das inzwis­chen gepfän­dete Sparguthaben in der Höhe von Fr. 10’351.– habe zurück­greifen müssen. Vielmehr räumt er vor Bun­des­gericht selb­st ein, das fragliche Bankguthaben anges­part zu haben. Er täuscht sich jedoch, wenn er meint, diese Mit­tel im Zwangsvoll­streck­ungsver­fahren gewis­ser­massen als Ver­mö­gens­frei­be­trag oder “Not­groschen” für den Leben­sun­ter­halt zusät­zlich in Rech­nung stellen zu können.”