Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 5A_684/2024 vom 23. April 2026 äussert sich das Bundesgericht zur angemessenen Dauer des nachehelichen Unterhalts.
Zusammenfassung
Die Ehegatten A. (geb. 1971) und B. (geb. 1973) heirateten am 12. April 1996. Sie haben die Zwillingstöchter C. und D. (geb. 2003) und die Tochter E. (geb. 2007). Seit Anfang 2014 leben die Ehegatten getrennt. Ihre Ehe dauerte demnach knapp 18 Jahre. Die Ehefrau war bereits bei Eheschluss gesundheitlich beeinträchtigt. Ein Zeugnis des Hausarztes attestiert ihr eine Erkrankung an Morbus Crohn. Bereits 1996 musste das gesamte Kolon entfernt werden, was weitreichende Konsequenzen für das Stuhlverhalten hatte und eine planbare, konstante Tätigkeit verhinderte. 2001 hat sie ihre Erwerbsarbeit aufgegeben, sich ab diesem Zeitpunkt um den Haushalt gekümmert und nach der Geburt der Kinder deren Betreuung und Erziehung übernommen. Die IV stellte 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 85 % und die Pensionskasse im Jahr 2019 einen Invaliditätsgrad von 58 % fest. Das Bundesgericht bezeichnet die Lebensprägung der Ehe auch nach neuerer Rechtsprechung als “offensichtlich” (E. 3.4 und E. 7) und nutzt die Gelegenheit, um sich zur angemessenen Dauer des nachehelichen Unterhalts zu äussern.
Das Kantonsgericht St. Gallen sprach der Ehefrau einen nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt des Ehemannes ins Rentenalter per Ende Mai 2036 zu. Auch nach ihrem Eintritt ins Rentenalter erhielt die Ehefrau demnach einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1’400.–. In der Dauer bestätigte das Kantonsgericht damit den im Urteil des Kreisgerichts St. Gallen festgesetzten Unterhaltsbeitrag, erhöhte diesen aber in der letzten Phase um rund Fr. 750.– pro Monat. Das Kantonsgericht begründete seinen Entscheid insbesondere mit dem knapp 18-jährigen ehelichen Zusammenleben, den drei Kindern und den bereits bei Eheschluss bekannten gesundheitlichen Problemen der Ehefrau, die ihr im Zusammenspiel mit dem fortgeschrittenen Alter – im Zeitpunkt des kantonsgerichtlichen Entscheids war die Ehefrau rund 51 Jahre alt – einen beruflichen Wiedereinstieg faktisch verunmöglichten. Der Ehemann gelangte gegen diesen Entscheid ans Bundesgericht, bestritt insbesondere die Lebensprägung der Ehe und machte eventualiter geltend, Unterhalt sei höchstens bis November 2025 (Volljährigkeit der jüngsten Tochter) geschuldet. Die Unterhaltspflicht dürfe ohnehin nicht länger dauern als das eheliche Zusammenleben.
Das Bundesgericht verwirft diese Argumentation, stützt das kantonsgerichtliche Urteil und hält fest, dass “für die angemessene Dauer des nachehelichen Unterhalts auf die im Einzelfall relevanten Kriterien gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB abzustellen ist und diese entsprechend den konkreten Begebenheiten im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu gewichten sind.” In Präzisierung von BGE 150 III 305 E. 5.7.1 sei die Dauer der nachehelichen Unterhaltspflicht nicht primär anhand der Dauer des ehelichen Zusammenlebens zu bemessen, sondern sei diese nur einer der mitzuberücksichtigenden Faktoren. Mit anderen Worten könne im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die angemessene Unterhaltsdauer selbst bei einer langjährigen Ehe kurz sein, wenn diese kinderlos geblieben sei und der Hausgatte sich nach der Trennung relativ schnell wieder in den Arbeitsmarkt integrieren könne, während auch bei einer kurzen Ehe die Kinderbetreuung oder andere Gründe für Schwierigkeiten bei der (Wieder-) Herstellung einer eigenen ökonomischen Basis verantwortlich sein und damit zu nachehelichem Unterhalt führen könnten, der länger geschuldet sei, als das eheliche Zusammenleben gedauert habe. Für die anhand der Kriterien gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB zu bestimmende Unterhaltsdauer zentral sei das Ausmass der unter Verzicht auf die Verfolgung einer eigenen beruflichen Karriere erfolgten Leistungen zugunsten der ehelichen Gemeinschaft und der Auswirkung auf die nacheheliche Situation des ansprechenden Ehegatten, welcher sich wieder in den Arbeitsmarkt integrieren müsse, wie auch des unterhaltsverpflichteten Ehegatten, der von den Naturalleistungen des anderen profitiert habe und allenfalls weit über die Ehe hinaus positive Auswirkungen geniessen könne (E. 5.4 und 5.3).
In E. 5.3 führt das Bundesgericht präzisierend aus, bei kinderlosen Hausgattenehen sei ein kürzerer nachehelicher Unterhalt angezeigt, weil dort die gemeinsam vereinbarte Aufgabenteilung unmittelbar ab dem Trennungszeitpunkt aufgehoben sei und kein entsprechendes Synallagma bestehe, wenngleich der eine Teil nach der Trennung eventuell beruflich nicht mehr dort anknüpfen könne, wo er stünde, wenn er seine Erwerbstätigkeit nicht aufgegeben oder zumindest deutlich eingeschränkt hätte. Soweit die Ehegatten gemeinsame Kinder hätten, hätten die Kinder das Leben entscheidend geprägt und derjenige Elternteil, der sich um die ökonomische Grundlage der Familie gekümmert habe, profitiere letztlich ein Leben lang von der Erziehungsarbeit des anderen Elternteils. Der nacheheliche Unterhalt sei diesfalls nicht auf die Altersstufen der Kinder beschränkt, sondern könne auch über die Schulstufenregel hinaus geschuldet sein, gerade wenn andere Faktoren wie gesundheitliche Einschränkungen, ein fortgeschrittenes Alter oder ein langer Erwerbsunterbruch dazukommen würden, welche den Einstieg des (ehemals kinderbetreuenden) Hausgatten in den Arbeitsmarkt als illusorisch erscheinen lassen würden. In diesem Kontext könne für die Dauer des nachehelichen Unterhaltes ferner auch mitberücksichtigt werden, inwiefern die nach dem Trennungszeitpunkt im Rahmen des Schulstufenmodelles erfolgende weitere Kinderbetreuung eine Verzögerung bei der vollständigen Reintegration in den Arbeitsmarkt und dadurch ökonomische Nachteile im Vergleich zu derjenigen bei einem kinderlosen Hausgatten schaffen würde.
Im konkreten Fall stützt das Bundesgericht das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen. Gerade gesundheitliche Schwächen des einen Ehegatten würden dort “vergemeinschaftet” bzw. das Schicksal des einen zum gemeinsamen Schicksal gemacht, wo diese dem anderen Teil beim Eingehen der Ehe bereits bekannt waren und von ihm während des ehelichen Zusammenlebens über viele Jahre mitgetragen worden seien. Indem vorliegend nach dem Scheidungszeitpunkt zufolge des Alters der Kinder keine Betreuungsleistungen mehr erfolgen, die Besorgung eines gemeinsamen Haushaltes bereits seit der länger zurückliegenden Trennung nicht mehr besteht und auch nirgends festgestellt ist, dass der Ehemann durch die von der Ehefrau erbrachten Naturalleistungen sein Einkommen entscheidend hätte steigern können, wäre eine kürzere Dauer des auf dem Gedanken der nachehelichen Solidarität fussenden nachehelichen Unterhaltes denkbar gewesen, zumal diejenige Trennungszeit, während der bereits Geldunterhalt geleistet worden ist, in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen ist und selbst bei seinerzeitiger Kinderbetreuung im Rahmen einer Aufgabenteilung ein bis zur Pensionierung des Unterhaltspflichtigen dauernder nachehelicher Unterhalt je nach den konkreten Umständen unangemessen sein kann (E. 5.6).
Bemerkungen
Das zur Publikation vorgesehene Urteil 5A_684/2024 präzisiert BGE 150 III 305, soweit dort die Dauer der Ehe als einzig massgebender «Richtwert» für die Dauer des nachehelichen Unterhalts verstanden werden konnte. Es hält fest, dass die Ehedauer nicht das einzige massgebende Kriterium ist, um die angemessene Dauer des nachehelichen Unterhalts festzusetzen. Vielmehr sind sämtliche Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB, also insbesondere die Aufgabenteilung während der Ehe, die Ehedauer, die Lebensstellung während der Ehe, Alter und Gesundheit, Umfang und Dauer der noch zu leistenden Kinderbetreuung, die berufliche Ausbildung sowie die Erwerbsaussichten und Anwartschaften aus Vorsorgeeinrichtungen oder bei Altersehen der “Beitrag zum Wohl der Gemeinschaft im Rahmen der Möglichkeiten” zu berücksichtigen (BGer-Urteil 5A_356/2025 vom 1.4.2026 E. 8.3 [zur Publikation vorgesehen]). Obwohl das Bundesgericht das kantonsgerichtliche Urteil, wonach der nacheheliche Unterhalt bis zur Pensionierung des unterhaltsverpflichteten Ehegatten geschuldet ist, stützt, hält es fest, eine kürzere Unterhaltsdauer wäre «denkbar gewesen». Dieser Hinweis zeigt, wo die Grenzen des Ermessens liegen: Auch ein bis zur Pensionierung dauernder Unterhalt ist keine Selbstverständlichkeit und muss auf einer vollständigen Würdigung aller Umstände beruhen.
Praktisch bedeutsam ist dabei die Differenzierung zwischen kinderloser Hausgattenehe und (Hausgatten-)Ehe mit Kindern. Bei kinderlosen Ehen endet das Synallagma der Aufgabenteilung mit der Trennung. In der Regel ist deshalb ein kürzerer Unterhalt angezeigt. Bei Ehen mit Kindern trägt der betreuende Elternteil die wirtschaftlichen Folgen der Aufgabenteilung oft ein Leben lang, während der Elternteil, der sich um die ökonomische Grundlage der Familie gekümmert hat, dauerhaft von der Erziehungsarbeit des betreuenden Elternteils profitiert. Der nacheheliche Unterhalt ist deshalb nicht auf die Schulstufenregel begrenzt, sondern kann darüber hinaus geschuldet sein, wenn Alter, Gesundheit oder ein langer Erwerbsunterbruch die Reintegration des ehemals betreuenden Ehegatten in den Arbeitsmarkt illusorisch erscheinen lassen.
Der nacheheliche Unterhalt endet demnach weder zwingend mit dem Ende der Betreuungspflichten noch dauert er automatisch bis zur Pensionierung des Unterhaltsschuldners. Massgebend für die angemessene Dauer des nachehelichen Unterhalts ist die einzelfallgerechte Gewichtung der in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien.