5A_684/2024: Angemessene Dauer des nachehelichen Unterhalts (amt. Publ.)

Im zur Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil 5A_684/2024 vom 23. April 2026 äussert sich das Bun­des­gericht zur angemesse­nen Dauer des nachehe­lichen Unterhalts.

Zusam­men­fas­sung

Die Ehe­gat­ten A. (geb. 1971) und B. (geb. 1973) heirateten am 12. April 1996. Sie haben die Zwill­ingstöchter C. und D. (geb. 2003) und die Tochter E. (geb. 2007). Seit Anfang 2014 leben die Ehe­gat­ten getren­nt. Ihre Ehe dauerte dem­nach knapp 18 Jahre. Die Ehe­frau war bere­its bei Eheschluss gesund­heitlich beein­trächtigt. Ein Zeug­nis des Hausarztes attestiert ihr eine Erkrankung an Mor­bus Crohn. Bere­its 1996 musste das gesamte Kolon ent­fer­nt wer­den, was weitre­ichende Kon­se­quen­zen für das Stuh­lver­hal­ten hat­te und eine plan­bare, kon­stante Tätigkeit ver­hin­derte. 2001 hat sie ihre Erwerb­sar­beit aufgegeben, sich ab diesem Zeit­punkt um den Haushalt geküm­mert und nach der Geburt der Kinder deren Betreu­ung und Erziehung über­nom­men. Die IV stellte 2005 eine Arbeit­sun­fähigkeit von 85 % und die Pen­sion­skasse im Jahr 2019 einen Inva­lid­itäts­grad von 58 % fest.  Das Bun­des­gericht beze­ich­net die Leben­sprä­gung der Ehe auch nach neuer­er Recht­sprechung als “offen­sichtlich” (E. 3.4 und E. 7) und nutzt die Gele­gen­heit, um sich zur angemesse­nen Dauer des nachehe­lichen Unter­halts zu äussern.

Das Kan­ton­s­gericht St. Gallen sprach der Ehe­frau einen nachehe­lichen Unter­halt ab Recht­skraft des Schei­dung­surteils bis zum Ein­tritt des Ehe­mannes ins Rentenal­ter per Ende Mai 2036 zu. Auch nach ihrem Ein­tritt ins Rentenal­ter erhielt die Ehe­frau dem­nach einen per­sön­lichen Unter­halts­beitrag von Fr. 1’400.–. In der Dauer bestätigte das Kan­ton­s­gericht damit den im Urteil des Kreis­gerichts St. Gallen fest­ge­set­zten Unter­halts­beitrag, erhöhte diesen aber in der let­zten Phase um rund Fr. 750.– pro Monat. Das Kan­ton­s­gericht begrün­dete seinen Entscheid ins­beson­dere mit dem knapp 18-jähri­gen ehe­lichen Zusam­men­leben, den drei Kindern und den bere­its bei Eheschluss bekan­nten gesund­heitlichen Prob­le­men der Ehe­frau, die ihr im Zusam­men­spiel mit dem fort­geschrit­te­nen Alter ­­– im Zeit­punkt des kan­ton­s­gerichtlichen Entschei­ds war die Ehe­frau rund 51 Jahre alt – einen beru­flichen Wiedere­in­stieg fak­tisch verun­möglicht­en. Der Ehe­mann gelangte gegen diesen Entscheid ans Bun­des­gericht, bestritt ins­beson­dere die Leben­sprä­gung der Ehe und machte even­tu­aliter gel­tend, Unter­halt sei höch­stens bis Novem­ber 2025 (Volljährigkeit der jüng­sten Tochter) geschuldet. Die Unter­halt­spflicht dürfe ohne­hin nicht länger dauern als das ehe­liche Zusammenleben.

Das Bun­des­gericht ver­wirft diese Argu­men­ta­tion, stützt das kan­ton­s­gerichtliche Urteil und hält fest, dass “für die angemessene Dauer des nachehe­lichen Unter­halts auf die im Einzelfall rel­e­van­ten Kri­te­rien gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB abzustellen ist und diese entsprechend den konkreten Begeben­heit­en im Rah­men ein­er Gesamtwürdi­gung zu gewicht­en sind.” In Präzisierung von BGE 150 III 305 E. 5.7.1 sei die Dauer der nachehe­lichen Unter­halt­spflicht nicht primär anhand der Dauer des ehe­lichen Zusam­men­lebens zu bemessen, son­dern sei diese nur ein­er der mitzu­berück­sichti­gen­den Fak­toren. Mit anderen Worten könne im Rah­men ein­er Gesamt­be­tra­ch­tung die angemessene Unter­halts­dauer selb­st bei ein­er langjähri­gen Ehe kurz sein, wenn diese kinder­los geblieben sei und der Haus­gat­te sich nach der Tren­nung rel­a­tiv schnell wieder in den Arbeits­markt inte­gri­eren könne, während auch bei ein­er kurzen Ehe die Kinder­be­treu­ung oder andere Gründe für Schwierigkeit­en bei der (Wieder-) Her­stel­lung ein­er eige­nen ökonomis­chen Basis ver­ant­wortlich sein und damit zu nachehe­lichem Unter­halt führen kön­nten, der länger geschuldet sei, als das ehe­liche Zusam­men­leben gedauert habe. Für die anhand der Kri­te­rien gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB zu bes­tim­mende Unter­halts­dauer zen­tral sei das Aus­mass der unter Verzicht auf die Ver­fol­gung ein­er eige­nen beru­flichen Kar­riere erfol­gten Leis­tun­gen zugun­sten der ehe­lichen Gemein­schaft und der Auswirkung auf die nachehe­liche Sit­u­a­tion des ansprechen­den Ehe­gat­ten, welch­er sich wieder in den Arbeits­markt inte­gri­eren müsse, wie auch des unter­haltsverpflichteten Ehe­gat­ten, der von den Nat­u­ralleis­tun­gen des anderen prof­i­tiert habe und allen­falls weit über die Ehe hin­aus pos­i­tive Auswirkun­gen geniessen könne (E. 5.4 und 5.3).

In E. 5.3 führt das Bun­des­gericht präzisierend aus, bei kinder­losen Haus­gat­tene­hen sei ein kürz­er­er nachehe­lich­er Unter­halt angezeigt, weil dort die gemein­sam vere­in­barte Auf­gaben­teilung unmit­tel­bar ab dem Tren­nungszeit­punkt aufge­hoben sei und kein entsprechen­des Synal­lag­ma beste­he, wen­ngle­ich der eine Teil nach der Tren­nung eventuell beru­flich nicht mehr dort anknüpfen könne, wo er stünde, wenn er seine Erwerb­stätigkeit nicht aufgegeben oder zumin­d­est deut­lich eingeschränkt hätte. Soweit die Ehe­gat­ten gemein­same Kinder hät­ten, hät­ten die Kinder das Leben entschei­dend geprägt und der­jenige Eltern­teil, der sich um die ökonomis­che Grund­lage der Fam­i­lie geküm­mert habe, prof­i­tiere let­ztlich ein Leben lang von der Erziehungsar­beit des anderen Eltern­teils. Der nachehe­liche Unter­halt sei dies­falls nicht auf die Altersstufen der Kinder beschränkt, son­dern könne auch über die Schul­stufen­regel hin­aus geschuldet sein, ger­ade wenn andere Fak­toren wie gesund­heitliche Ein­schränkun­gen, ein fort­geschrittenes Alter oder ein langer Erwerb­sun­ter­bruch dazukom­men wür­den, welche den Ein­stieg des (ehe­mals kinder­be­treuen­den) Haus­gat­ten in den Arbeits­markt als illu­sorisch erscheinen lassen wür­den. In diesem Kon­text könne für die Dauer des nachehe­lichen Unter­haltes fern­er auch mit­berück­sichtigt wer­den, inwiefern die nach dem Tren­nungszeit­punkt im Rah­men des Schul­stufen­mod­elles erfol­gende weit­ere Kinder­be­treu­ung eine Verzögerung bei der voll­ständi­gen Rein­te­gra­tion in den Arbeits­markt und dadurch ökonomis­che Nachteile im Ver­gle­ich zu der­jeni­gen bei einem kinder­losen Haus­gat­ten schaf­fen würde.

Im konkreten Fall stützt das Bun­des­gericht das Urteil des Kan­ton­s­gerichts St. Gallen. Ger­ade gesund­heitliche Schwächen des einen Ehe­gat­ten wür­den dort “verge­mein­schaftet” bzw. das Schick­sal des einen zum gemein­samen Schick­sal gemacht, wo diese dem anderen Teil beim Einge­hen der Ehe bere­its bekan­nt waren und von ihm während des ehe­lichen Zusam­men­lebens über viele Jahre mit­ge­tra­gen wor­den seien. Indem vor­liegend nach dem Schei­dungszeit­punkt zufolge des Alters der Kinder keine Betreu­ungsleis­tun­gen mehr erfol­gen, die Besorgung eines gemein­samen Haushaltes bere­its seit der länger zurück­liegen­den Tren­nung nicht mehr beste­ht und auch nir­gends fest­gestellt ist, dass der Ehe­mann durch die von der Ehe­frau erbracht­en Nat­u­ralleis­tun­gen sein Einkom­men entschei­dend hätte steigern kön­nen, wäre eine kürzere Dauer des auf dem Gedanken der nachehe­lichen Sol­i­dar­ität fussenden nachehe­lichen Unter­haltes denkbar gewe­sen, zumal diejenige Tren­nungszeit, während der bere­its Gel­dun­ter­halt geleis­tet wor­den ist, in die Gesamt­be­tra­ch­tung miteinzubeziehen ist und selb­st bei sein­erzeit­iger Kinder­be­treu­ung im Rah­men ein­er Auf­gaben­teilung ein bis zur Pen­sion­ierung des Unter­halt­spflichti­gen dauern­der nachehe­lich­er Unter­halt je nach den konkreten Umstän­den unangemessen sein kann (E. 5.6).

Bemerkun­gen

Das zur Pub­lika­tion vorge­se­hene Urteil 5A_684/2024 präzisiert BGE 150 III 305, soweit dort die Dauer der Ehe als einzig mass­geben­der «Richtwert» für die Dauer des nachehe­lichen Unter­halts ver­standen wer­den kon­nte. Es hält fest, dass die Ehedauer nicht das einzige mass­gebende Kri­teri­um ist, um die angemessene Dauer des nachehe­lichen Unter­halts festzuset­zen. Vielmehr sind sämtliche Kri­te­rien von Art. 125 Abs. 2 ZGB, also ins­beson­dere die Auf­gaben­teilung während der Ehe, die Ehedauer, die Lebensstel­lung während der Ehe, Alter und Gesund­heit, Umfang und Dauer der noch zu leis­ten­den Kinder­be­treu­ung, die beru­fliche Aus­bil­dung sowie die Erwerb­saus­sicht­en und Anwartschaften aus Vor­sorgeein­rich­tun­gen oder bei Alterse­hen der “Beitrag zum Wohl der Gemein­schaft im Rah­men der Möglichkeit­en” zu berück­sichti­gen (BGer-Urteil 5A_356/2025 vom 1.4.2026 E. 8.3 [zur Pub­lika­tion vorge­se­hen]). Obwohl das Bun­des­gericht das kan­ton­s­gerichtliche Urteil, wonach der nachehe­liche Unter­halt bis zur Pen­sion­ierung des unter­haltsverpflichteten Ehe­gat­ten geschuldet ist, stützt, hält es fest, eine kürzere Unter­halts­dauer wäre «denkbar gewe­sen». Dieser Hin­weis zeigt, wo die Gren­zen des Ermessens liegen: Auch ein bis zur Pen­sion­ierung dauern­der Unter­halt ist keine Selb­stver­ständlichkeit und muss auf ein­er voll­ständi­gen Würdi­gung aller Umstände beruhen.

Prak­tisch bedeut­sam ist dabei die Dif­feren­zierung zwis­chen kinder­los­er Haus­gat­tene­he und (Hausgatten-)Ehe mit Kindern. Bei kinder­losen Ehen endet das Synal­lag­ma der Auf­gaben­teilung mit der Tren­nung. In der Regel ist deshalb ein kürz­er­er Unter­halt angezeigt. Bei Ehen mit Kindern trägt der betreuende Eltern­teil die wirtschaftlichen Fol­gen der Auf­gaben­teilung oft ein Leben lang, während der Eltern­teil, der sich um die ökonomis­che Grund­lage der Fam­i­lie geküm­mert hat, dauer­haft von der Erziehungsar­beit des betreuen­den Eltern­teils prof­i­tiert. Der nachehe­liche Unter­halt ist deshalb nicht auf die Schul­stufen­regel begren­zt, son­dern kann darüber hin­aus geschuldet sein, wenn Alter, Gesund­heit oder ein langer Erwerb­sun­ter­bruch die Rein­te­gra­tion des ehe­mals betreuen­den Ehe­gat­ten in den Arbeits­markt illu­sorisch erscheinen lassen.

Der nachehe­liche Unter­halt endet dem­nach wed­er zwin­gend mit dem Ende der Betreu­ungspflicht­en noch dauert er automa­tisch bis zur Pen­sion­ierung des Unter­haltss­chuld­ners. Mass­gebend für die angemessene Dauer des nachehe­lichen Unter­halts ist die einzelfall­gerechte Gewich­tung der in Art. 125 Abs. 2 ZGB genan­nten Kriterien.