4A_514/2025: Fristlose Kündigung des Lehrvertrags

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil BGer 4A_514/2025 vom 19. Mai 2026 beurteilte das Bun­des­gericht die frist­lose Auflö­sung eines Lehrver­trags nach Art. 346 Abs. 2 OR. Das Bun­des­gericht bestätigte das Vor­liegen eines wichti­gen Grun­des und damit die Zuläs­sigkeit der frist­losen Kündi­gung durch die Arbeit­ge­berin infolge unzure­ichen­der Lern­fähigkeit­en der Auszu­bilden­den nach mehrfachem Ergreifen ver­schieden­er Mass­nah­men zur Verbesserung der Sit­u­a­tion. Dabei war unbe­strit­ten, dass seit­ens der Arbeit­ge­berin als Unternehmen von Anfang an eine inten­sive Betreu­ung der Auszu­bilden­den gegeben war.

Die Arbeit­ge­berin hat­te schon kurze Zeit nach Lehrbe­ginn fest­gestellt, dass die Auszu­bildende in der the­o­retis­chen Aus­bil­dung unzure­ichende Leis­tun­gen erbrachte; die namentlich unter dem Klassen­schnitt sowie in den wesentlichen Fäch­ern unter dem für den erfol­gre­ichen Abschluss notwendi­gen Niveau lagen. Als Folge der unzure­ichen­den the­o­retis­chen Leis­tun­gen und der Schwierigkeit­en bei der prak­tis­chen Arbeit­saus­führung im Betrieb ver­längerte die Arbeit­ge­berin die Probezeit um weit­ere drei Monate. Dabei wies sie aus­drück­lich darauf hin, dass das Fortbeste­hen der Defizite zur Kündi­gung des Lehrver­trages führen kön­nte. In den darauf­fol­gen­den Monat­en ergriff die Arbeit­ge­berin ver­schiedene För­der­mass­nah­men, u.a. Nach­hil­fes­tun­den und ein wöchentlich­es Coach­ing, ohne dass sich die the­o­retis­chen und prak­tis­chen Leis­tun­gen der Auszu­bilden­den verbesserten. Rund fünf Monate nach Lehrbe­ginn legte die Arbeit­ge­berin der Auszu­bilden­den eine Rei­he von Zie­len vor, die sie innert knapp zwei Monat­en zu erre­ichen habe, mithin bis zum Ende der ver­längerten Probezeit. Dann solle die endgültige Entschei­dung über das Fort­set­zen der Aus­bil­dung getrof­fen werden.

Eine Verbesserung hin­sichtlich der schulis­chen sowie der beru­flichen Leis­tun­gen blieb weit­er­hin aus, was auch im Aus­bil­dungs­bericht der Arbeit­ge­berin fest­ge­hal­ten wurde. Über eine Prü­fungsnote 1 in einem der für die Aus­bil­dung unverzicht­baren Fäch­er wurde die Arbeit­ge­berin erst knapp zwei Monate später informiert. Daraufhin kam die Arbeit­ge­berin zum Schluss, dass der erfol­gre­iche Lehrab­schluss durch die Auszu­bildende aus­sicht­s­los sei und demgemäss eine Fort­set­zung der Aus­bil­dung nicht mehr in Betra­cht komme. Vor diesem Hin­ter­grund nahm die Arbeit­ge­berin Kon­takt mit der Lehrbeauf­tragten bzw. der zuständi­gen Beruf­ss­chule auf. Die Schule teilte mit, nach Auf­fas­sung der Lehrkräfte in den rel­e­van­ten Fäch­ern, habe die Auszu­bildende grosse Ver­ständ­nis­prob­leme. Eine Wieder­hol­ung des Schul­jahres sei an sich eine Möglichkeit, set­ze jedoch gewisse prak­tis­che Ken­nt­nisse voraus. Die Arbeit­ge­berin liess sich zudem von ein­er Aus­bil­dungs­ber­a­terin hin­sichtlich des Vorge­hens berat­en, um die Auszu­bildende best­möglich zu schützen.

Rund eine Woche nach der Kon­tak­tauf­nahme mit der Beruf­ss­chule informierte die Arbeit­ge­berin die Auszu­bildende tele­fonisch über die Kündi­gung und legte ihr die Gründe dafür dar. Einige Tage später über­gab sie ihr ein begrün­detes Schreiben mit Bestä­ti­gung der Kündi­gung zum Ende des Fol­ge­monats, wom­it die Auszu­bildende während ein­er Freis­tel­lungs­dauer von gut einem Monat noch ihr Gehalt erhielt. Gegen diese Kündi­gung ging die Auszu­bildende vor, wobei sie in erster Lin­ie deren Gültigkeit auf­grund fehlen­der vorgängiger Ver­war­nung bestritt und gel­tend machte, es liege eine zu lange Zeitspanne zwis­chen den vorge­bracht­en Ver­stössen und dem Aussprechen der Kündigung.

Dazu erwog das Bun­des­gericht unter Ver­weis auf Recht­sprechung und Lehre, dass gemäss Art. 346 Abs. 2 OR eine Kündi­gung gerecht­fer­tigt sei, wenn der dem Lehrver­trag innewohnende Zweck, näm­lich die Aus­bil­dung des Auszu­bilden­den, nicht mehr erre­icht wer­den könne. Die trifti­gen Gründe für eine Kündi­gung mit sofor­tiger Wirkung berück­sichti­gen daher, so das Bun­des­gericht, die Art und den spez­i­fis­chen Zweck des Lehrver­trags, bei welchem die Aus­bil­dung ein zen­trales Ele­ment darstellt. In ergänzen­der Anwen­dung von Art. 337 OR ver­lange Art. 346 Abs. 2 OR grund­sät­zlich, dass der Auszu­bildende vor der frist­losen Kündi­gung vorgängig ver­warnt werde. (E. 3.1). Im Falle von lit. b von Art. 346 Abs. 2 OR müsse zudem der Auszu­bildende und ggf. sein geset­zlich­er Vertreter vorgängig ange­hört wer­den. Ins­beson­dere bei man­gel­nder Moti­va­tion, unzure­ichen­den Arbeit­sleis­tun­gen oder unangemessen­em Ver­hal­ten sei eine vorgängige Ver­war­nung erforder­lich (m.w.Verw.).

Weit­er erwog das Bun­des­gericht, dass, sofern keine beson­ders schw­er­wiegen­den Fälle vor­liegen, der Arbeit­ge­ber zuvor Mass­nah­men ergreifen müsse, wie beispiel­sweise klare und wieder­holte Gespräche, das Set­zen von Zie­len sowie aus­drück­liche Ver­war­nun­gen, in denen die Möglichkeit ein­er frist­losen Kündi­gung im Falle eines Fortbeste­hens des Ver­stoss­es angekündigt werde. Zudem bee­in­flusse die bis zum Ende der Aus­bil­dung verbleibende Zeit die zu tre­f­fende Mass­nahme: Je näher das Ver­tragsende rücke, desto zurück­hal­tender sei eine frist­lose Kündi­gung zuzu­lassen (E. 3.2).

Da im vor­liegen­den Fall die Kündi­gung nicht auf ein schuld­haftes Ver­hal­ten zurück­zuführen sei, son­dern auf den Umstand, dass die Auszu­bildende nicht über die für die Aus­bil­dung notwendi­gen unverzicht­baren geisti­gen Fähigkeit­en ver­füge, bestätigte das Bun­des­gericht die Auf­fas­sung der Vorin­stanz, wonach die Frage nach dem Ver­schuldens­grad zur Beurteilung, ob eine vorgängige Ver­war­nung i.S. von Art. 337 OR erforder­lich gewe­sen wäre, irrel­e­vant sei (E. 3.3).

Unab­hängig davon, so das Bun­des­gericht, könne sich die Beschw­erde­führerin jeden­falls nicht nicht auf das Fehlen ein­er vorheri­gen Ver­war­nung vor der Kündi­gung ihres Ver­trags berufen, zumal sie bere­its zu Beginn ihrer Aus­bil­dung auf ihre unzure­ichen­den the­o­retis­chen und prak­tis­chen Leis­tun­gen hingewiesen wor­den sei. Eben­so seien rasch För­der­mass­nah­men ergrif­f­en und die Auszu­bildende in regelmäs­si­gen Gesprächen mehrfach auf ihre Defizite hingewiesen wor­den. Zudem sei sie bei der Ver­längerung der Probezeit aus­drück­lich darauf hingewiesen wor­den, dass ihr Ver­trag been­det wer­den könne, sollte inner­halb der geset­zten Frist keine Besserung ein­treten — welche gemäss Aus­bil­dungs­bericht eben aus­ge­blieben sei.

Unter diesen Umstän­den könne die Beschw­erde­führerin nicht gel­tend machen, sie sei nicht aus­re­ichend gewarnt wor­den. Die fest­gestell­ten Defizite hät­ten sich gemäss Bun­des­gericht in eine Kon­ti­nu­ität von Unzulänglichkeit­en ein­gerei­ht, die der Auszu­bilden­den sys­tem­a­tisch zur Ken­nt­nis gebracht wor­den seien und Gegen­stand wieder­holten Hin­weise gewe­sen seien (E. 3.3).

Hin­sichtlich der zweit­en Rüge, dass die frist­lose Kündi­gung ver­spätet aus­ge­sprochen wor­den sei, erwog das Bun­des­gericht nach Aus­führun­gen zur Recht­sprechung im Zusam­men­hang mit Art. 337 OR (E. 4.1; inkl. zur Bedenk­frist von zwei bis drei Arbeit­sta­gen) zunächst, dass zwis­chen dem sofor­ti­gen Charak­ter der frist­losen Kündi­gung und der Tat­sache, dass diese unverzüglich zugestellt wer­den müsse, zu unter­schei­den sei (E. 4.3). Dabei beziehe sich die “sofor­tige Wirkung” auf das Fehlen ein­er Kündi­gungs­frist und gelte ins­beson­dere im Rah­men des befris­teten Lehrver­trags, dessen vorzeit­ige Kündi­gung nur aus trifti­gen Grün­den erfol­gen dürfe. Dahinge­gen ver­lange das Erforder­nis ein­er “unverzüglichen” Zustel­lung, dass inner­halb ein­er angemesse­nen Frist gehan­delt werde, sobald die entschei­den­den Tat­sachen bekan­nt seien, welche die frist­lose Kündi­gung recht­fer­ti­gen. Vor­liegend mache die Beschw­erde­führerin gel­tend, die Kündi­gung sei ver­spätet mit­geteilt worden.

Dazu erwog das Bun­des­gericht, dass die Arbeit­ge­berin nach­dem ihr von ein­er drit­ten Per­son die Prü­fungsnote 1 der Auszu­bilden­den — welche diese bere­its knapp zwei Monate zuvor erhal­ten hat­te — zur Ken­nt­nis gebracht wor­den sei, die Kon­tak­tauf­nahme mit der Beruf­ss­chule und weit­ere Abklärungss­chritte unter­nom­men hat­te. Angesichts dessen sei die Beurteilung der Vorin­stanz nicht zu bean­standen, wonach die Kündi­gung unverzüglich mit­geteilt wor­den sei. Da es sich beim Lehrver­trag um einen befris­teten Ver­trag han­dle und die Kündi­gung aus wichtigem Grund die einzige Möglichkeit darstelle, diesen vorzeit­ig zu been­den, sei es im Inter­esse der Auszu­bilden­den gerecht­fer­tigt, bei der Beurteilung der Unverzüglichkeit eine gewisse Flex­i­bil­ität zuzu­lassen. Angesichts der Umstände könne davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass die Arbeit­ge­berin sorgfältig gehan­delt habe, indem sie sich umfassend über die Sit­u­a­tion der Auszu­bilden­den informiert und den Rat der kan­tonalen Behör­den einge­holt habe. Sie habe die Zeitspanne genutzt, um alle erforder­lichen Infor­ma­tio­nen einzu­holen und ihren Entscheid in voller Ken­nt­nis der Sach­lage begrün­den zu kön­nen. Demgemäss, so das Bun­des­gericht, könne angesichts der Art des Kündi­gungs­grun­des gemäss Art. 346 Abs. 2 Bst. b OR, der sich in der Regel erst im Laufe der Zeit allmäh­lich offen­bare, das Erforder­nis des unverzüglichen Han­delns flex­i­bler aus­gelegt wer­den, wenn es auf Unzulänglichkeit­en hin­sichtlich der Lern­fähigkeit beruhe, als wenn die frist­lose Kündi­gung infolge ein­er oder mehreren schw­er­wiegen­den und punk­tuellen Ver­fehlun­gen aus­ge­sprochen werde, wie dies bei Art. 337 OR der Fall sei (E. 4.3).

Schliesslich, erwog das Bun­des­gericht, könne nicht davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass eine frist­lose Kündi­gung im Falle ein­er ver­späteten Zustel­lung nicht in eine ordentliche Kündi­gung umge­wan­delt wer­den könne. Allerd­ings sei vor­liegend die frist­lose Kündi­gung auch ohne eine solche Umqual­i­fizierung unverzüglich zugestellt wor­den, weshalb das Bun­des­gericht die Beschw­erde abwies, soweit sie diese als zuläs­sig erachtete (E. 4.3 f.).