Das BGer gibt in diesem Entscheid einen hilfreichen Überblick über einige Grundsätze der Betreibung einer unverteilten Erbschaft:
Der Betreibungsort ist grundsätzlich der letzte Wohnsitz des Erblassers. Lautet die Betreibung allerdings auf Verwertung eines Grundpfands, welches auf einem Nachlassgrundstück lastet, ist die Betreibung zwingend am Belegenheitsort einzuleiten (Art. 49, Art. 51 Abs. 2 SchKG; E. 2.3).
Die Schuldnerin ist im Betreibungsbegehren eindeutig als «Erbschaft», «Erbmasse», «Nachlass» oder «Hinterlassenschaft» zu bezeichnen, wobei die vorliegend gewählte Bezeichnung der Schuldnerin als «Erbengemeinschaft des …» ebenfalls genügt (E. 2.4.3, 2.4.4).
Soweit keine Erbschaftsvertretung bezeichnet ist, wählt die Gläubigerin (nicht das Betreibungsamt) in den Schranken des Rechtsmissbrauchsverbots, welchem Miterben der Zahlungsbefehl zugestellt werden soll (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Der betreffende Miterbe gilt für das weitere Verfahren als Vertreter der Erbschaft. Vorliegend bezeichnete das Betreibungsamt den Vertreter der Erbschaft, was mangels Beschwerde und angesichts des unbekannten Wohnsitzes des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden war (E. 2.4.6, 2.4.7).
Sachverhalt
Die Gläubigerin leitete ein Betreibungsbegehren gegen die «unverteilte Erbschaft des E.A. sel.» ein, wobei diese Bezeichnung handschriftlich in «Erbengemeinschaft des E.A. sel.» abgeändert worden war. Da die Gläubigerin keinen Zustellungsempfänger bezeichnete und lediglich die beiden Söhne des Erblassers als «Erben» nannte, stellte das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl gegen die «Erbengemeinschaft des E.A.» in der Folge dem Sohn B.A. zu und bezeichnete ihn als Vertreter der Erbschaft. Mit dem Vermerk «Zahlungsbefehl an Dritteigentümer» stellte es den Zahlungsbefehl zudem dem zweiten Sohn A.A. zu; wegen dessen unbekannten Wohnsitzes erfolgte die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung. Das Grundstück wurde anschliessend öffentlich versteigert. Sowohl die Aufsichtsbehörde wie auch das BGer wiesen die von A.A. erhobene Beschwerde gegen den Steigerungszuschlag ab.
Erwägungen
Zunächst erinnert das BGer an einige Grundsätze betreffend die Betreibung einer unverteilten Erbschaft:
Die unverteilte Erbschaft ist trotz fehlender Rechtspersönlichkeit basierend auf Art. 49 SchKG parteifähig und kann betrieben werden. Die passive Betreibungsfähigkeit des Erbschaftsvermögens entspreche einem praktischen Bedürfnis und biete der Gläubigerin gewisse Vorteile, insbesondere wenn noch unklar sei, wer die Erben sind oder wenn die Erben im Ausland wohnen (E. 2.1).
Der Betreibungsort der unverteilten Erbschaft ist grundsätzlich am letzten Wohnsitz des Erblassers (Art. 49 i.V.m. Art. 46 SchKG). Lautet die Betreibung allerdings auf Pfandverwertung betreffend ein Nachlassgrundstück, ist diese zwingend am Belegenheitsort einzuleiten (Art. 51 Abs. 2 SchKG).
Die Zustellung der Betreibungsurkunden erfolgt bei fehlender Erbschaftsvertretung an einen Erben (Art. 65 Abs. 3 SchKG). Der Zahlungsbefehl ist selbst dann gültig, wenn der Zustellungsempfänger seine Miterben nicht über die Betreibung benachrichtigt (!). Grundsätzlich obliegt die Wahl des Zustellungsempfängers bei fehlender Erbschaftsvertretung der Gläubigerin (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Allerdings handelt die Gläubigerin rechtsmissbräuchlich, wenn sie weiss, dass ein bestimmter Miterbe mit Sicherheit Rechtsvorschlag erheben wird, und sie deswegen den Zahlungsbefehl an einen anderen Miterben zustellen lässt, von dem sie weiss, dass er keinen Rechtsvorschlag erheben wird (E. 2.2).
Zur Bezeichnung der Schuldnerin: Die Gläubigerin von Erbschaftsschulden kann aufgrund der solidarischen Haftung der Erben wählen, ob sie einen einzigen, mehrere oder alle Miterben persönlich ins Recht fassen, oder gegen die unverteilte Erbschaft vorgehen will (E. 2.4.2). Im Betreibungsbegehren ist die Schuldnerin genau zu bezeichnen: Sollen bestimmte Erben persönlich betrieben werden, sind sie einzeln mit ihrem Namen als Schuldner aufzuführen, sodass jedem von ihnen ein Zahlungsbefehl ausgestellt werden kann. Soll die unverteilte Erbschaft betrieben werden, sind gemäss BGer am besten folgende Schuldnerbezeichnungen zu wählen: «Erbschaft», «Erbmasse», «Nachlass», «Hinterlassenschaft». Ungenügend hingegen sei die Bezeichnung «gegen die Erben des X». Diesfalls hat das Betreibungsamt das Betreibungsbegehren zurückzuweisen und eine genaue Erklärung darüber zu verlangen, wer konkret betrieben werden soll (Kreisschreiben Nr. 16 des BGer vom 3. April 1925; E. 2.4.3).
Der Begriff «Erbengemeinschaft des E.A.» bezeichnet rechtsgenüglich die unverteilte Erbschaft als Schuldnerin
Vorliegend lautete die Bezeichnung der Schuldnerin auf «Erbengemeinschaft des E.A. sel.», wobei unklar war, von wem diese handschriftliche Korrektur stammte und wann diese vorgenommen wurde. Mit diesem Begriff sei gemäss BGer objektiv betrachtet die unverteilte Erbschaft gemeint. Diesbezüglich verweist das BGer allerdings auch auf kritische Stimmen in der Lehre (E. 2.4.4). Ausserdem prüfte das BGer in einem nächsten Schritt, ob der Zahlungsbefehl aufgrund einer unklaren Bezeichnung der Schuldnerin nichtig war, was allerdings eine tatsächliche Irreführung des Beschwerdeführers voraussetzt. Das BGer verneinte eine tatsächliche Irreführung — und verwies dabei auf die Argumentation des Beschwerdeführers, welcher offenbar von einer Betreibung der Erbschaft ausging (E. 2.4.5). Vor diesem Hintergrund ist deshalb aus Gründen der Vorsicht wohl den vom BGer aufgestellten Empfehlungen betreffend die Bezeichnung der Schuldnerin zu folgen.
Das Betreibungsamt hat den Zahlungsbefehl zu Recht dem anderen Miterben zugestellt und ihn für die weiteren Betreibungshandlungen als Vertreter der Erbschaft betrachtet
Vorliegend beging das Betreibungsamt gemäss Feststellungen des BGers zwar einige Fehler, welche jedoch ohne Konsequenzen geblieben sind: So sei es vom Betreibungsamt verfehlt gewesen, A.A. als «Dritteigentümer» des Pfandes zu bezeichnen. Ausserdem wäre es nicht notwendig gewesen, A.A. den Zahlungsbefehl ebenfalls zuzustellen. Dennoch sei nicht zweifelhaft gewesen, dass sich die Betreibung gegen die Erbschaft gerichtet habe (E. 2.4.5).
Schliesslich brachte A.A. vor, dass ihm das Verwertungsbegehren (Art. 120 SchKG) und die Spezialanzeige (Art. 156/139 SchKG) nicht rechtskonform zugestellt worden sei. Auch dieses Argument verwarf das BGer: Zwar obliege die Wahl des Zustellungsempfängers der Gläubigerin und nicht dem Betreibungsamt (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Da die Gläubigerin vorliegend keinen Zustellungsempfänger bezeichnet hatte und der Wohnsitz von A.A. unbekannt war, sei es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt B.A. als Vertreter der Erbschaft betrachtet habe. Sämtliche Mitteilungen und weiteren Verfügungen seien somit rechtsgültig durch Zustellung an B.A. erfolgt (E. 2.4.7).