Im Urteil 4A_523/2025 vom 26. April 2026 hat das Bundesgericht klargestellt, dass die Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO zwingend gewährt werden muss – auch wenn zuvor bereits eine als «letzte Fristverlängerung» bezeichnete Frist angesetzt wurde. Die Bezeichnung als «ultime délai» schliesst die Gewährung einer Nachfrist nicht zum Vornherein aus.
Sachverhalt
Die Beklagte reichte in einem Zahlungsprozess eine Widerklage ein und wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 80’000 aufgefordert. Nach zwei Fristverlängerungen – die zweite als «ultime prolongation de délai» bezeichnet – leistete sie den Kostenvorschuss nicht fristgerecht. Das erstinstanzliche Gericht erklärte die Widerklage für unzulässig, ohne vorgängig eine Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO anzusetzen. Die Beklagte leistete die Zahlung am Tag des erstinstanzlichen Urteils. Der Cour de justice du canton de Genève wies die dagegen erhobene Berufung ab.
Wesentliche Erwägungen des Bundesgerichts
Art. 101 Abs. 3 ZPO verlangt die Ansetzung einer Nachfrist von Amtes wegen, verbunden mit dem Hinweis auf die Säumnisfolgen (Art. 147 Abs. 3 ZPO). Die Nachfrist muss zwingend gewährt werden; ohne deren Ansetzung kann auf die Klage nicht gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht eingetreten werden (E. 3.1.1 und 3.1.3).
Die Vorinstanz hatte gestützt auf das Bundesgerichtsurteil 4A_202/2022 erwogen, die als «ultime prolongation de délai» bezeichnete Frist habe eine Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO bereits mitumfasst (E. 3.2).
Das Bundesgericht verwarf diese Argumentation. Das Bundesgerichtsurteil 4A_202/2022 betreffe eine andere Konstellation und lasse nicht den Schluss zu, dass die Bezeichnung als «ultime délai» die Nachfrist zum Vornherein ausschliesse. Die Nachfrist könne erst nach Ablauf der Zahlungsfrist angesetzt werden; die gesetzliche Systematik würde unterlaufen, wenn die blosse Bezeichnung als «ultime délai» deren Ansetzung ausschliessen könnte. Zudem hätte unabhängig davon eine Nachfrist gewährt werden müssen, weil der Hinweis vom 7. Januar 2025 keine Androhung der Säumnisfolgen gemäss Art. 147 Abs. 3 ZPO enthielt. Den Einwand des Rechtsmissbrauchs wies das Bundesgericht ebenfalls zurück (E. 3.3).
Ergebnis
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Bemerkung
- Das Bundesgerichtsurteil bestätigt, dass die Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO eine zwingende prozessuale Schutzvorschrift ist, die nicht durch die Bezeichnung einer Fristverlängerung als «ultime délai» umgangen werden kann.
- Gerichte müssen bei Nichtleistung des Vorschusses stets eine separate Nachfrist mit Androhung der Säumnisfolgen ansetzen.
Weiterführende Links:
- Bundesgerichtsurteil 4A_202/2022 vom 7. Juli 2022