4A_523/2025 (frz.): Kostenvorschuss — Die Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO muss zwingend gewährt werden

Im Urteil 4A_523/2025 vom 26. April 2026 hat das Bun­des­gericht klargestellt, dass die Nach­frist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO zwin­gend gewährt wer­den muss – auch wenn zuvor bere­its eine als «let­zte Fristver­längerung» beze­ich­nete Frist ange­set­zt wurde. Die Beze­ich­nung als «ultime délai» schliesst die Gewährung ein­er Nach­frist nicht zum Vorn­here­in aus.

Sachverhalt

Die Beklagte reichte in einem Zahlung­sprozess eine Widerk­lage ein und wurde zur Leis­tung eines Kosten­vorschuss­es von CHF 80’000 aufge­fordert. Nach zwei Fristver­längerun­gen – die zweite als «ultime pro­lon­ga­tion de délai» beze­ich­net – leis­tete sie den Kosten­vorschuss nicht frist­gerecht. Das erstin­stan­zliche Gericht erk­lärte die Widerk­lage für unzuläs­sig, ohne vorgängig eine Nach­frist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO anzuset­zen. Die Beklagte leis­tete die Zahlung am Tag des erstin­stan­zlichen Urteils. Der Cour de jus­tice du can­ton de Genève wies die dage­gen erhobene Beru­fung ab.

Wesentliche Erwägungen des Bundesgerichts

Art. 101 Abs. 3 ZPO ver­langt die Anset­zung ein­er Nach­frist von Amtes wegen, ver­bun­den mit dem Hin­weis auf die Säum­n­is­fol­gen (Art. 147 Abs. 3 ZPO). Die Nach­frist muss zwin­gend gewährt wer­den; ohne deren Anset­zung kann auf die Klage nicht gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einge­treten wer­den (E. 3.1.1 und 3.1.3).

Die Vorin­stanz hat­te gestützt auf das Bun­des­gericht­surteil 4A_202/2022 erwogen, die als «ultime pro­lon­ga­tion de délai» beze­ich­nete Frist habe eine Nach­frist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO bere­its mitum­fasst (E. 3.2).

Das Bun­des­gericht ver­warf diese Argu­men­ta­tion. Das Bun­des­gericht­surteil 4A_202/2022 betr­e­ffe eine andere Kon­stel­la­tion und lasse nicht den Schluss zu, dass die Beze­ich­nung als «ultime délai» die Nach­frist zum Vorn­here­in auss­chliesse. Die Nach­frist könne erst nach Ablauf der Zahlungs­frist ange­set­zt wer­den; die geset­zliche Sys­tem­atik würde unter­laufen, wenn die blosse Beze­ich­nung als «ultime délai» deren Anset­zung auss­chliessen kön­nte. Zudem hätte unab­hängig davon eine Nach­frist gewährt wer­den müssen, weil der Hin­weis vom 7. Jan­u­ar 2025 keine Andro­hung der Säum­n­is­fol­gen gemäss Art. 147 Abs. 3 ZPO enthielt. Den Ein­wand des Rechtsmiss­brauchs wies das Bun­des­gericht eben­falls zurück (E. 3.3).

Ergebnis

Das Bun­des­gericht hiess die Beschw­erde gut und wies die Sache zur neuen Entschei­dung an die Vorin­stanz zurück.

Bemerkung

  • Das Bun­des­gericht­surteil bestätigt, dass die Nach­frist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO eine zwin­gende prozes­suale Schutzvorschrift ist, die nicht durch die Beze­ich­nung ein­er Fristver­längerung als «ultime délai» umgan­gen wer­den kann.
  • Gerichte müssen bei Nichtleis­tung des Vorschuss­es stets eine sep­a­rate Nach­frist mit Andro­hung der Säum­n­is­fol­gen ansetzen.

Weit­er­führende Links: 

  • Bun­des­gericht­surteil 4A_202/2022 vom 7. Juli 2022