Im Urteil 6B_763/2024 vom 25. März 2026 beurteilte das Bundesgericht einen Fall der qualifizierten Geldwäscherei im Zusammenhang mit einem betrügerisch erlangten Covid-19-Kredit. Der Beschwerdeführer hatte über zwei Geschäftskonten seiner Gesellschaft in vier Tranchen insgesamt Fr. 351’050.– entgegengenommen, Teilbeträge zwischen Konten verschoben, Fr. 70’000.– an eine Drittgesellschaft überwiesen und den Grossteil in zwölf Tranchen bar bezogen. Das Bargeld hatte er dem Vortäter übergeben und rund Fr. 28’000.– als Entschädigung behalten (E. 4.1).
Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Den Tatbestand der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat. Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (E. 3.1).
Die strafbare Handlung der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB liegt in der Vereitelung der Herkunftsermittlung, der Auffindung oder der Einziehung von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen stammen. Charakteristisch ist das Bestreben des Täters, die deliktisch erworbenen Vermögenswerte durch Anonymisierung als legal erscheinen zu lassen, um sie von einer Beschlagnahme und Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden fernzuhalten und gleichzeitig durch die Verwischung des “paper trail”, das heisst der zum Täter führenden dokumentarischen Spur, Rückschlüsse auf den Vortäter und den kriminellen Ursprung der Vermögenswerte zu verhindern (E. 3.1).
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dem Geldwäscher muss zumindest bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht. Dabei genügt es, dass der Geldwäscher die Umstände kennt, die den Verdacht nahelegen, dass das Geld einer verbrecherischen Vortat entstammt. Wenn der Geldwäscher mit einiger Wahrscheinlichkeit annimmt, dass es sich um Vermögenswerte aus Verbrechen handelt, jedoch möglichst jede Nachforschung vermeidet, um die Wahrheit nicht erfahren zu müssen, handelt er eventualvorsätzlich. Erkennt er lediglich leichtfertig nicht, dass die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft sind, ist der Tatbestand nicht erfüllt. Die Höhe des Geldbetrags für sich allein erlaubt keinen zwingenden Rückschluss auf die Herkunft des Geldes aus einem Verbrechen (E. 3.2).
Im vorliegenden Fall waren die Kontoüberträge, die Überweisung an eine Drittgesellschaft und insbesondere die zahlreichen Bargeldbezüge gemäss Ausführungen des Bundesgerichts geeignet, die Einziehung zu vereiteln oder zumindest zu erschweren. Unter anderem hätten die diversen Bargeldbezüge eine deutliche Unterbrechung der Papierspur dargestellt, die es erheblich erschwerten bzw. gar verunmöglichten, im Rahmen einer Einziehung überhaupt noch an die Gelder gelangen zu können (E. 4.1). Es könne dem Beschwerdeführer zwar nicht bewiesen werden, dass er detaillierte Kenntnisse von der Vortat gehabt habe, namentlich, dass die Gelder aus einem ertrogenen Covid-19-Kredit stammten. Jedoch habe bei ihm aufgrund der gesamten Umstände der Verdacht aufkommen müssen, dass die Gelder allenfalls einer illegalen Quelle entstammten (E. 4.2).
Das Bundesgericht bestätigte aufgrund dessen, der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen könnten. Es bestätigte den Schuldspruch wegen qualifizierter Geldwäscherei, die Freiheitsstrafe von 4½ Jahren, die Geldstrafe und die solidarische Schadenersatzpflicht und wies die Beschwerde damit ab (E. 4.5, 7).