6B_763/2024: Eventualvorsatz bei qualifizierter Geldwäscherei

Im Urteil 6B_763/2024 vom 25. März 2026 beurteilte das Bun­des­gericht einen Fall der qual­i­fizierten Geld­wäscherei im Zusam­men­hang mit einem betrügerisch erlangten Covid-19-Kred­it. Der Beschw­erde­führer hat­te über zwei Geschäft­skon­ten sein­er Gesellschaft in vier Tranchen ins­ge­samt Fr. 351’050.– ent­ge­gengenom­men, Teil­be­träge zwis­chen Kon­ten ver­schoben, Fr. 70’000.– an eine Drittge­sellschaft über­wiesen und den Grossteil in zwölf Tranchen bar bezo­gen. Das Bargeld hat­te er dem Vortäter übergeben und rund Fr. 28’000.– als Entschädi­gung behal­ten (E. 4.1).

Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geld­wäscherei straf­bar, wer eine Hand­lung vorn­immt, die geeignet ist, die Ermit­tlung der Herkun­ft, die Auffind­ung oder die Einziehung von Ver­mö­genswerten zu vere­it­eln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Ver­brechen oder aus einem qual­i­fizierten Steuerverge­hen her­rühren. Den Tatbe­stand der Geld­wäscherei kann nach ständi­ger Recht­sprechung auch erfüllen, wer Ver­mö­genswerte wäscht, die er sel­ber durch ein Ver­brechen erlangt hat. Tathand­lung der Geld­wäscherei ist jed­er Vor­gang, der geeignet ist, den Zugriff der Straf­be­hör­den auf die ver­brecherisch erlangten Ver­mö­genswerte zu vere­it­eln (E. 3.1).

Die straf­bare Hand­lung der Geld­wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB liegt in der Vere­it­elung der Herkun­ft­ser­mit­tlung, der Auffind­ung oder der Einziehung von Ver­mö­genswerten, die aus einem Ver­brechen stam­men. Charak­ter­is­tisch ist das Bestreben des Täters, die delik­tisch erwor­be­nen Ver­mö­genswerte durch Anonymisierung als legal erscheinen zu lassen, um sie von ein­er Beschlagnahme und Einziehung durch die Strafver­fol­gungs­be­hör­den fernzuhal­ten und gle­ichzeit­ig durch die Ver­wis­chung des “paper trail”, das heisst der zum Täter führen­den doku­men­tarischen Spur, Rückschlüsse auf den Vortäter und den krim­inellen Ursprung der Ver­mö­genswerte zu ver­hin­dern (E. 3.1).

In sub­jek­tiv­er Hin­sicht erfordert der Tatbe­stand Vor­satz, wobei Even­tu­alvor­satz genügt. Dem Geld­wäsch­er muss zumin­d­est bewusst sein, dass die Ver­mö­genswerte aus ein­er schw­er­wiegen­den Vor­tat stam­men, die erhe­bliche Sank­tio­nen nach sich zieht. Dabei genügt es, dass der Geld­wäsch­er die Umstände ken­nt, die den Ver­dacht nahele­gen, dass das Geld ein­er ver­brecherischen Vor­tat entstammt. Wenn der Geld­wäsch­er mit einiger Wahrschein­lichkeit annimmt, dass es sich um Ver­mö­genswerte aus Ver­brechen han­delt, jedoch möglichst jede Nach­forschung ver­mei­det, um die Wahrheit nicht erfahren zu müssen, han­delt er even­tu­alvorsät­zlich. Erken­nt er lediglich leicht­fer­tig nicht, dass die Ver­mö­genswerte ver­brecherisch­er Herkun­ft sind, ist der Tatbe­stand nicht erfüllt. Die Höhe des Geld­be­trags für sich allein erlaubt keinen zwin­gen­den Rückschluss auf die Herkun­ft des Geldes aus einem Ver­brechen (E. 3.2).

Im vor­liegen­den Fall waren die Kon­toüberträge, die Über­weisung an eine Drittge­sellschaft und ins­beson­dere die zahlre­ichen Bargeld­bezüge gemäss Aus­führun­gen des Bun­des­gerichts geeignet, die Einziehung zu vere­it­eln oder zumin­d­est zu erschw­eren. Unter anderem hät­ten die diversen Bargeld­bezüge eine deut­liche Unter­brechung der Papier­spur dargestellt, die es erhe­blich erschw­erten bzw. gar verun­möglicht­en, im Rah­men ein­er Einziehung über­haupt noch an die Gelder gelan­gen zu kön­nen (E. 4.1). Es könne dem Beschw­erde­führer zwar nicht bewiesen wer­den, dass er detail­lierte Ken­nt­nisse von der Vor­tat gehabt habe, namentlich, dass die Gelder aus einem ertro­ge­nen Covid-19-Kred­it stammten. Jedoch habe bei ihm auf­grund der gesamten Umstände der Ver­dacht aufkom­men müssen, dass die Gelder allen­falls ein­er ille­galen Quelle entstammten (E. 4.2).

Das Bun­des­gericht bestätigte auf­grund dessen, der Beschw­erde­führer habe damit rech­nen müssen, dass die Ver­mö­genswerte aus einem Ver­brechen stam­men kön­nten. Es bestätigte den Schuld­spruch wegen qual­i­fiziert­er Geld­wäscherei, die Frei­heitsstrafe von 4½ Jahren, die Geld­strafe und die sol­i­darische Schaden­er­satzpflicht und wies die Beschw­erde damit ab (E. 4.5, 7).