Im Urteil 6B_565/2022 vom 11. September 2024 setzte sich das Bundesgericht mit dem Fall eines sog. Money Mule auseinander. Dabei war unter anderem zu beurteilen, ob das Zurverfügungstellen der Konten an eine Drittperson und das Empfangen darauf überwiesener, betrügerisch erlangter Gelder Geldwäschereihandlungen darstellen.
Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Den Tatbestand der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat (E. 1.2.1).
Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf verbrecherisch erlangte Vermögenswerte zu vereiteln. Die strafbare Handlung liegt in der Vereitelung der Herkunftsermittlung, der Auffindung oder der Einziehung von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen stammen. Charakteristisch ist das Bestreben des Täters, die deliktisch erworbenen Vermögenswerte durch Anonymisierung als legal erscheinen zu lassen, um sie von einer Beschlagnahme und Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden fernzuhalten und gleichzeitig durch die Verwischung des paper trail, d.h. der zum Täter führenden dokumentarischen Spur, Rückschlüsse auf den Vortäter und den kriminellen Ursprung der Vermögenswerte zu verhindern (E. 1.2.1).
Die Tathandlung des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (als Verbrechen) besteht darin, dass der Täter durch arglistiges Vorspiegeln oder Unterdrücken von Tatsachen bei einem Dritten einen Irrtum hervorruft oder verstärkt und diesen dadurch zu einer Vermögensdisposition bestimmt, mit der er sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Der Betrug ist mit Eintritt des Vermögensschadens vollendet und mit Eintritt der Bereicherung beendet (E. 1.4.1). Der Betrug muss in jedem Fall derart fortgeschritten zu sein, als dass damit als Vortat (zur Geldwäscherei) Vermögenswerte generiert worden sind. Erst dann können Einziehungs‑, Auffindungs- und Herkunftsermittlungsinteressen bezüglich aus deliktischen Tätigkeiten herrührende Vermögenswerte überhaupt bestehen, die mit einer Geldwäschereihandlung vereitelt werden könnten (E. 1.4.2).
Mit dem Eingang der Gelder auf den Konten des Money Mule entstehen die illegalen Vermögenswerte demnach unter Umständen erst. Dass der Überweisungsbetrag (technisch betrachtet) zuerst auf dem Belastungskonto abgebucht wird, bevor er auf dem Begünstigtenkonto gutgeschrieben werden kann, ändert daran nichts. Hinsichtlich dem Zurverfügungstellen der Konten und Empfangen der darauf überwiesenen Gelder fehlt es folglich an illegalen Vermögenswerten, die zum Zeitpunkt des Tathandelns bereits vorhanden gewesen wären. Das betreffende Verhalten des Money Mule vermag zumindest in dieser Hinsicht deshalb keine Geldwäschereihandlungen zu begründen. Es stellt vielmehr noch Teil des Vorgangs dar, der zum Anfall der illegalen Vermögenswerte geführt hat, und gehört als solcher noch (unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Mittäter- oder Gehilfenschaft) zur Betrugshandlung (E. 1.4.3).
Das alleinige Zurverfügungstellen der Konten und Empfangen darauf überwiesener Gelder fällt als tatbestandsmässige Geldwäschereihandlung demnach ausser Betracht. Hingegen ist hinsichtlich der direkt an den Money Mule gegangenen Überweisungen relevant, ob an das Empfangen anschliessende Handlungen stattgefunden haben. Ausgeführten Barabhebungen und Weiterleitungen der Gelder kommen in diesem Rahmen als Geldwäschereihandlungen in Frage (E. 1.4.4). Ob eine strafbare Geldwäschereihandlung gegeben ist, beurteilt sich unter Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere etwa wenn eine Überweisung deliktischer Gelder von einem in die Vortat involvierten Dritten auf das Bankkonto einer anderen Person vorliegt (E. 1.4.5).