6B_565/2022: Geldwäscherei durch Zurverfügungstellen eigener Konten

Im Urteil 6B_565/2022 vom 11. Sep­tem­ber 2024 set­zte sich das Bun­des­gericht mit dem Fall eines sog. Mon­ey Mule auseinan­der. Dabei war unter anderem zu beurteilen, ob das Zurver­fü­gung­stellen der Kon­ten an eine Drittper­son und das Emp­fan­gen darauf über­wiesen­er, betrügerisch erlangter Gelder Geld­wäscherei­hand­lun­gen darstellen.

Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geld­wäscherei straf­bar, wer eine Hand­lung vorn­immt, die geeignet ist, die Ermit­tlung der Herkun­ft, die Auffind­ung oder die Einziehung von Ver­mö­genswerten zu vere­it­eln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Ver­brechen oder aus einem qual­i­fizierten Steuerverge­hen her­rühren. Den Tatbe­stand der Geld­wäscherei kann nach ständi­ger Recht­sprechung auch erfüllen, wer Ver­mö­genswerte wäscht, die er sel­ber durch ein Ver­brechen erlangt hat (E. 1.2.1).

Tathand­lung der Geld­wäscherei ist jed­er Vor­gang, der geeignet ist, den Zugriff der Straf­be­hör­den auf ver­brecherisch erlangte Ver­mö­genswerte zu vere­it­eln. Die straf­bare Hand­lung liegt in der Vere­it­elung der Herkun­ft­ser­mit­tlung, der Auffind­ung oder der Einziehung von Ver­mö­genswerten, die aus einem Ver­brechen oder aus einem qual­i­fizierten Steuerverge­hen stam­men. Charak­ter­is­tisch ist das Bestreben des Täters, die delik­tisch erwor­be­nen Ver­mö­genswerte durch Anonymisierung als legal erscheinen zu lassen, um sie von ein­er Beschlagnahme und Einziehung durch die Strafver­fol­gungs­be­hör­den fernzuhal­ten und gle­ichzeit­ig durch die Ver­wis­chung des paper trail, d.h. der zum Täter führen­den doku­men­tarischen Spur, Rückschlüsse auf den Vortäter und den krim­inellen Ursprung der Ver­mö­genswerte zu ver­hin­dern (E. 1.2.1).

Die Tathand­lung des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (als Ver­brechen) beste­ht darin, dass der Täter durch arglistiges Vor­spiegeln oder Unter­drück­en von Tat­sachen bei einem Drit­ten einen Irrtum her­vor­ruft oder ver­stärkt und diesen dadurch zu ein­er Ver­mö­gens­dis­po­si­tion bes­timmt, mit der er sich selb­st oder einen anderen am Ver­mö­gen schädigt. Der Betrug ist mit Ein­tritt des Ver­mö­genss­chadens vol­len­det und mit Ein­tritt der Bere­icherung been­det (E. 1.4.1). Der Betrug muss in jedem Fall der­art fort­geschrit­ten zu sein, als dass damit als Vor­tat (zur Geld­wäscherei) Ver­mö­genswerte gener­iert wor­den sind. Erst dann kön­nen Einziehungs‑, Auffind­ungs- und Herkun­ft­ser­mit­tlungsin­ter­essen bezüglich aus delik­tis­chen Tätigkeit­en her­rührende Ver­mö­genswerte über­haupt beste­hen, die mit ein­er Geld­wäscherei­hand­lung vere­it­elt wer­den kön­nten (E. 1.4.2).

Mit dem Ein­gang der Gelder auf den Kon­ten des Mon­ey Mule entste­hen die ille­galen Ver­mö­genswerte dem­nach unter Umstän­den erst. Dass der Über­weisungs­be­trag (tech­nisch betra­chtet) zuerst auf dem Belas­tungskon­to abge­bucht wird, bevor er auf dem Begün­stigtenkon­to gut­geschrieben wer­den kann, ändert daran nichts. Hin­sichtlich dem Zurver­fü­gung­stellen der Kon­ten und Emp­fan­gen der darauf über­wiese­nen Gelder fehlt es fol­glich an ille­galen Ver­mö­genswerten, die zum Zeit­punkt des Tathandelns bere­its vorhan­den gewe­sen wären. Das betr­e­f­fende Ver­hal­ten des Mon­ey Mule ver­mag zumin­d­est in dieser Hin­sicht deshalb keine Geld­wäscherei­hand­lun­gen zu begrün­den. Es stellt vielmehr noch Teil des Vor­gangs dar, der zum Anfall der ille­galen Ver­mö­genswerte geführt hat, und gehört als solch­er noch (unter dem Gesicht­spunkt ein­er allfäl­li­gen Mit­täter- oder Gehil­fen­schaft) zur Betrugshand­lung (E. 1.4.3).

Das alleinige Zurver­fü­gung­stellen der Kon­ten und Emp­fan­gen darauf über­wiesen­er Gelder fällt als tatbe­standsmäs­sige Geld­wäscherei­hand­lung dem­nach auss­er Betra­cht. Hinge­gen ist hin­sichtlich der direkt an den Mon­ey Mule gegan­genen Über­weisun­gen rel­e­vant, ob an das Emp­fan­gen anschliessende Hand­lun­gen stattge­fun­den haben. Aus­ge­führten Barab­he­bun­gen und Weit­er­leitun­gen der Gelder kom­men in diesem Rah­men als Geld­wäscherei­hand­lun­gen in Frage (E. 1.4.4). Ob eine straf­bare Geld­wäscherei­hand­lung gegeben ist, beurteilt sich unter Beach­tung der konkreten Umstände des Einzelfalls, ins­beson­dere etwa wenn eine Über­weisung delik­tis­ch­er Gelder von einem in die Vor­tat involvierten Drit­ten auf das Bankkon­to ein­er anderen Per­son vor­liegt (E. 1.4.5).