Im Entscheid 1C_230/2026 vom 14. September 2026 fasst das Bundesgericht die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden über die Zulassung zum Eispracheverfahren zusammen (Art. 93 Abs. 1 BGG).
Sachverhalt und Prozessgeschichte
Der Thurgauer Heimatschutz (THS) erhob Einsprache gegen einen öffentlich aufgelegten Gestaltungsplan. Er beantragte unter anderem, das Projekt sei von der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) zu begutachten. Die Gemeinde Arbon wies den Antrag und mit ihm die Einsprache ab.
Gegen den Einspracheentscheid erhob der THS Rekurs beim Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau (DBU), welches die Angelegenheit an das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau (DIV) zur Weiterbearbeitung überwies. Im Rekursverfahren liessen sich die A. AG und die B. AG (Beschwerdeführerinnen) vernehmen und beantragten den Erlass eines Vorentscheides zur Frage der Legitimation des THS. Das DIV stellte daraufhin mit Vorentscheid fest, dass der THS zum Rekurs legitimiert sei.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnnen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Dieses trat auf die Beschwerde der A. AG nicht ein und wies die Beschwerde der B. AG ab. Hiergegen gelangten die Beschwerdeführerinnen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass Streitgegenstand ein Vorentscheid des DIV zur Rekurslegitimation des THS sei, der als Vor- bzw. Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 Abs. 1 BGG qualifiziere. Dagegen stehe die Beschwerde nur offen, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Das Bundesgericht hielt unmittelbar fest, dass lit. a nicht in Frage komme, da die Legitimation des THS noch mit Beschwerde gegen den Endentscheid bestritten werden könne (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Weiter führt es aus, dass lit. b als Ausnahme vom Grundsatz, wonach sich das Bundesgericht möglichst nur einmal mit einer Streitsache befassen soll, restriktiv auszulegen sei. Verlangt werde daher ein im Vergleich zur Mehrheit aller Verfahren überdurchschnittlicher Aufwand (Urteil 7B_1204/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Vorliegend liesse sich, so das Bundesgericht, möglicherweise die Auffassung vertreten, dass die vom THS beantragte Einholung eines Gutachtens der ENHK einen bedeutenden Zusatzaufwand verursachen würde, der bei Gutheissung der Beschwerde vermieden werden könnte. Allerdings habe der THS dargelegt, dass auch ein Nachbar Rekurs gegen den Gestaltungsplan erhoben und die Begutachtung durch die ENHK beantragt habe. Damit entfällt auch die Möglichkeit eines sofortigen Entscheids und der damit einhergehenden Einsparung eines bedeutenden Aufwands für das Beweisverfahren.
Schliesslich prüfte das Bundesgericht noch, ob ein (Teil-) Endentscheid insoweit vorliege, als das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 mangels Legitimation nicht eingetreten sei. Auch dies wurde verneint, weil diese damit (noch) nicht vom Rekursverfahren ausgeschlossen wurde, sondern formell lediglich auf ihren Antrag auf Erlass eines Vorentscheids zur Rekurslegitimation des THS nicht eingetreten worden sei.
In Ermangelung eines anfechtbaren Vor- bzw. Zwischenentscheids trat das Bundesgericht im Ergebnis nicht auf die Beschwerde ein.