6B_31/2019: Art. 102 StGB (Strafbarkeit des Unternehmens) ist Zurechnungsnorm; Verjährung richtet sich nach der Anlasstat
…im Einzelnen die strafbaren Verhaltensweisen bestimmen […].” Weiter verwarf das Bundesgericht die Lehrmeinung, wonach es sich bei Art. 102 StGB um ein Dauerdelikt handle, da der strafrechtliche Vorwurf im Organisationsdefizit des Unternehmens bestehe, womit die Verjährung nicht mit der Vornahme der Anlasstat, sondern erst mit dem Wegfall des Organisationsdefizits zu laufen beginne. Diese Theorie habe das Bundesgericht bereits im Urteil 6B_7/2014…