Nach einer zollfreien Präferenzabfertigung und dem späteren Widerruf eines Ursprungszeugnisses forderte die Zollverwaltung Einfuhrzoll nach. Die Nachforderung war nicht verjährt, doch war das BVerwGer als Vorinstanz der Ansicht, es sei verwirkt, weil weil die Zollbehörden dem Importeur das rechtliche Gehör verweigert und ihn zu spät über das Verfahren orientiert hätten und weil der späte Nachbezug dem Grundsatz der Rechtssicherheit widerspreche.
Das BGer heisst die dagegen gerichtete Beschwerde gut. Zwar wurde der Importeur zu Recht nicht davon informiert, dass ein entsprechendes Ersuchen an die rumänischen Behörden (betr. Richtigkeit der Ursprungszeugnisse aus Italien) gerichtet wurde oder dass die Untersuchungshandlungen nach einem positiven Bericht eingestellt wurden, doch handelt es sich hier um Massenverwaltung. Bei Zweifeln darf die Zollbehörde Voruntersuchungen vornehmen, ohne den Importeur zu informieren, solange sich
“kein für diesen nachteiliges Ergebnis oder der drohende Verlust von rechtlichen oder faktischen Möglichkeiten abzeichnet, sich gegen allfällige Vorhalte zu wehren. Sobald aber konkrete Hinweise bestehen, die zu nachteiligen Folgen führen könnten, ist der Importeur über das Verfahren in Kenntnis zu setzen und unter Gewährung der verfassungsrechtlichen Parteirechte miteinzubeziehen.”
Ferner waren zwischen Einfuhr und Wiederaufnahme des Verfahrens vier Jahre vergangen. Der Importeur durfte daher annehmen, dass die Präferenzbehandlung rechtmässig erfolgt war. Er macht aber nicht geltend, dass sie wegen der Verzögerung einen Nachteil erlitten hätte. Zuletzt war das Nachforderungsrecht auch nicht wegen des Grundsatzes der Rechtssicherheit verletzt. Anders wäre dies höchstens gewesen, wenn sich die Zollbehörden widersprüchlich oder treuwidrig verhalten hätten.