2C_355/2007: Gehörsanspruch bei einer Nachprüfung der Zollbehörden

Nach ein­er zoll­freien Präferen­z­abfer­ti­gung und dem späteren Wider­ruf eines Ursprungszeug­niss­es forderte die Zol­lver­wal­tung Ein­fuhrzoll nach. Die Nach­forderung war nicht ver­jährt, doch war das BVer­wGer als Vorin­stanz der Ansicht, es sei ver­wirkt, weil weil die Zoll­be­hör­den dem Impor­teur das rechtliche Gehör ver­weigert und ihn zu spät über das Ver­fahren ori­en­tiert hät­ten und weil der späte Nach­bezug dem Grund­satz der Rechtssicher­heit widerspreche.

Das BGer heisst die dage­gen gerichtete Beschw­erde gut. Zwar wurde der Impor­teur zu Recht nicht davon informiert, dass ein entsprechen­des Ersuchen an die rumänis­chen Behör­den (betr. Richtigkeit der Ursprungszeug­nisse aus Ital­ien) gerichtet wurde oder dass die Unter­suchung­shand­lun­gen nach einem pos­i­tiv­en Bericht eingestellt wur­den, doch han­delt es sich hier um Massen­ver­wal­tung. Bei Zweifeln darf die Zoll­be­hörde Vorun­ter­suchun­gen vornehmen, ohne den Impor­teur zu informieren, solange sich 

kein für diesen nachteiliges Ergeb­nis oder der dro­hende Ver­lust von rechtlichen oder fak­tis­chen Möglichkeit­en abze­ich­net, sich gegen allfäl­lige Vorhalte zu wehren. Sobald aber konkrete Hin­weise beste­hen, die zu nachteili­gen Fol­gen führen kön­nten, ist der Impor­teur über das Ver­fahren in Ken­nt­nis zu set­zen und unter Gewährung der ver­fas­sungsrechtlichen Parteirechte miteinzubeziehen.”

Fern­er waren zwis­chen Ein­fuhr und Wieder­auf­nahme des Ver­fahrens vier Jahre ver­gan­gen. Der Impor­teur durfte daher annehmen, dass die Präferenzbe­hand­lung recht­mäs­sig erfol­gt war. Er macht aber nicht gel­tend, dass sie wegen der Verzögerung einen Nachteil erlit­ten hätte. Zulet­zt war das Nach­forderungsrecht auch nicht wegen des Grund­satzes der Rechtssicher­heit ver­let­zt. Anders wäre dies höch­stens gewe­sen, wenn sich die Zoll­be­hör­den wider­sprüch­lich oder treuwidrig ver­hal­ten hätten.