Das Klagerecht des Bundes nach UWG 10 II c c setzt an und für sich voraus, dass schweizerisches Recht anwendbar ist, denn andernfalls könnten UWG 2–8 nicht verletzt sein. Schweizerisches Recht kann nach dem Marktauswirkungsprinzip aber dann nicht anwendbar sein, wenn sich die unlautere Handlung nur gegen Personen im Ausland richtet — gerade diesen Fall betrifft aber UWG 10 II c. Diesen Konflikt löste das BGer hier — für einen Fall, in dem von der Schweiz aus Formularofferten für scheinbar kostenlose Einträge in einer CD-ROM ins Ausland verschickt wurden -, indem es nach ausführlicher Begründung UWG 2–8 als lois d’application immédiate iSv IPRG 18 erachtet, “wenn der Bund gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG im öffentlichen Interesse Klage erhebt”, und daher auch dann anwendet, wenn ansonsten ausländisches Recht gilt.
“Wie in der vorstehenden Erwägung 6.6.2.2 dargelegt wurde, dachte der Gesetzgeber bei der Einführung des Bundesklagerechts für die anvisierten Sachverhalte nicht daran, dass allenfalls auch ausländisches Wettbewerbsrecht anwendbar sein könnte, sondern ging als selbstverständlich von der Anwendbarkeit von schweizerischem Recht aus. Das Bundesklagerecht würde denn auch wesentlich erschwert, mithin die angestrebte Effizienz bei der Bekämpfung von unlauteren Praktiken, die dem Ruf der Schweiz im Ausland schaden, stark beeinträchtigt, wenn dies anders wäre, d.h. die Widerrechtlichkeit des Verhaltens, gegen das vorgegangen werden soll, für jeden Staat, in dem es sich auswirkt, nach dem jeweiligen nationalen Wettbewerbsrecht nachgewiesen bzw. beurteilt werden müsste (…). Es kann ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber das Klagerecht des Bundes derart erschweren wollte.
(…)
Die Spezialnormen von Art. 2–8 UWG erheischen aus den dargelegten Gründen zwingende Anwendung, wenn der Bund gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG im öffentlichen Interesse Klage erhebt. Wird davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber die Anwendbarkeit von schweizerischem Lauterkeitsrecht als selbstverständlich voraussetzte, spricht denn auch schon die Tatsache, dass er für dessen Durchsetzung mit dem Ziel der Wahrung des guten Rufs der Schweiz im Ausland eine Behördenklage vorsah, für einen unbedingten gesetzgeberischen Anwendungswillen dieser Sachnormen als loi d’application immédiate, wenn eine solche Klage erhoben wird (…). Dies soll denn auch durch den de lege ferenda vorgeschlagenen Art. 10 Abs. 5 UWG klargestellt werden (vgl. die vorstehende Erwägung 6.6.2.2 in fine).”