WEKO büsst Pharmaunternehmen wegen festgelegter Wiederverkaufspreise

Die Wet­tbe­werb­skom­mis­sion (WEKO) ver­hängte laut Medi­en­mit­teilung gegen die Phar­maun­ternehmen Pfiz­er AG, Eli Lil­ly (Suisse) SA und Bay­er (Schweiz) AG eine Busse von ins­ge­samt CHF 5.7 Mio und ver­bot ihnen eine weit­ere Pub­lika­tion ihrer Preisempfehlun­gen für drei Hors-Liste-Arzneimit­tel, weil sie mit Verkauf­sstellen unzuläs­sige Preisvere­in­barun­gen getrof­fen hat­ten. Wie die NZZ berichtet, prüfen die Unternehmen, ob sie dage­gen Rekurs einlegen.

Die betrof­fe­nen Pro­duzen­ten hat­ten die Wiederverkauf­spreise für ihre Medika­mente gegen erek­tile Dys­funk­tion (Via­gra, Cialis und Lev­i­t­ra) durch Pub­likum­spreisempfehlun­gen fest­gelegt. Diese Preise wur­den in die branchen­spez­i­fis­chen Infor­matiksys­teme inte­gri­ert oder direkt von den Grossis­ten an die Apotheken und die selb­st­dis­pen­sieren­den Ärzte über­mit­telt, welche sie grössten­teils unverän­dert gegenüber ihren Patien­ten anwen­de­ten. Dieses Sys­tem sta­bil­isierte die Fab­rik­ab­gabepreise der Her­steller und die Mar­gen der Verkauf­sstellen. Nach Ansicht der WEKO stellen solche Ver­hal­tensweisen unzuläs­sige Wet­tbe­werb­sabre­den gemäss Art. 5 Abs. 4 KG dar.

Die genan­nten Arzneimit­tel sind zwar rezeptpflichtig, doch die Kosten wer­den nicht von der Grund­ver­sicherung über­nom­men; ihr Preis ist daher nicht staatlich vorgegeben, son­dern wird von den Verkäufern fest­gelegt. Aus diesem Grund unter­ste­ht der Markt von Hors-Liste-Medika­menten den all­ge­meinen Regeln des Kartellrechts.