Im Urteil vom 30. Juni 2010 (6B_5/2010) äussert sich das Bundesgericht zur Beurteilung der Verfassungskonformität von Anklageschriften, welche gestützt auf die mit dem Anklagegrundsatz verfolgten Ziele zu erfolgen habe.
Der Beschwerdeführer rügte die Entscheidung der Vorinstanz, welche ihn wegen gewerbsmässigen Inverkehrbringens von Arzneimitteln ohne Zulassung (Art. 86 Abs. 1 lit. b und 2 HMG) schuldig gesprochen hatte, dass Beginn und Ende des Deliktszeitraumes gegenüber der Anklageschrift erweitert worden sei und die Anklageschrift den betreffenden Zeitraum zu wenig präzise eingrenze. Dies verstosse gegen den Anklagegrundsatz gemäss Art. 29 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde mit Verweis auf die Umgrenzungs- und Informationsfunktion einer Anklageschrift (siehe E. 2.3 f.) ab:
2.5 Die Tatkonkretisierung hat die Aufgabe, das Gericht an die Anklageschrift zu binden, vor allem insoweit, als die in ihr enthaltenen Angaben unerlässlich sind, um die Tat unverwechselbar zu kennzeichnen. Bei gewerbsmässiger Begehung werden mehrere an sich selbständige strafbare Handlungen durch die gesetzliche Umschreibung im Tatbestand zu einer rechtlichen Handlungseinheit verschmolzen. Gekennzeichnet ist die so umschriebene rechtliche Einheit objektiv durch gleichartige Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind und in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv durch einen alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. Gesamtvorsatz. Wirft die Anklage Gewerbsmässigkeit vor, kommt es deshalb nicht so sehr darauf an, welche einzelnen Handlungen dem Angeklagten vorgeworfen werden können, sondern darauf, dass die Umstände die Verbrechenseinheit erkennen lassen (Urteil 6B_254/2007 vom 10. August 2007 E. 3.2; 118 IV 91 E. 4c; je mit Hinweisen). Bei solchen “Kollektivdelikten” kann daher in gewissem Umfang auf eine abschliessende Aufzählung der Fälle verzichtet werden. Andernfalls würde der Angeklagte, dem Delikte in grosser Zahl vorgeworfen werden, gegenüber dem nur vereinzelt Straffälligen begünstigt (Urteil 6B_528/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.15 mit Hinweisen).