Nach LugÜ 47 Ziff. 1 setzt die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung im Rahmen eines Vollstreckbarerklärungsverfahren nach LugÜ 31 ff. (“Zwangsvollstreckungsverfahren”) voraus, dass “Urkunden [vorgelegt werden], aus denen sich ergibt, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und dass sie zugestellt worden ist”.
Nach italienischem Zivilprozessrecht kann die Vollstreckbarkeit eines italienischen Urteils von einer Kaution abhängig sein. In diesem Fall kann eine amtliche Bestätigung über die erfolgte Kautionsleistung ausgestellt werden. Die das BGer erkennt, durfte die Vorinstanz des BGer, das OGer ZG, das italienische Recht willkürfrei so auslegen,dass eine solche Bestätigung sich nicht nur über die Vorlegung einer Sicherheit zu äussern habe, sondern auch darüber, dass die vorgelegte Sicherheit den vom Gericht verlangten Anforderungen entspreche. Eine solche Urkunde lag in casu indes nicht vor.