4A_164/2010: Urkunden betr. Vollstreckbarkeit iSv LugÜ 47; willkürfreie Auslegung italienischen Prozessrechts

Nach LugÜ 47 Ziff. 1 set­zt die Voll­streck­ung ein­er aus­ländis­chen Entschei­dung im Rah­men eines Voll­streck­bar­erk­lärungsver­fahren nach LugÜ 31 ff. (“Zwangsvoll­streck­ungsver­fahren”) voraus, dass “Urkun­den [vorgelegt wer­den], aus denen sich ergibt, dass die Entschei­dung nach dem Recht des Ursprungsstaats voll­streck­bar ist und dass sie zugestellt wor­den ist”.

Nach ital­ienis­chem Zivil­prozess­recht kann die Voll­streck­barkeit eines ital­ienis­chen Urteils von ein­er Kau­tion abhängig sein. In diesem Fall kann eine amtliche Bestä­ti­gung über die erfol­gte Kau­tion­sleis­tung aus­gestellt wer­den. Die das BGer erken­nt, durfte die Vorin­stanz des BGer, das OGer ZG, das ital­ienis­che Recht willkür­frei so auslegen,dass eine solche Bestä­ti­gung sich nicht nur über die Vor­legung ein­er Sicher­heit zu äussern habe, son­dern auch darüber, dass die vorgelegte Sicher­heit den vom Gericht ver­langten Anforderun­gen entspreche. Eine solche Urkunde lag in casu indes nicht vor.