Die Industrielle Werke Basel (IWB) sperrten die Stromlieferung für den Warmwasserboiler und den Lift einer Liegenschaft in Basel, weil deren Eigentümer während zwei Jahren die Rechnungen für die Allgemeinstromlieferungen nicht beglich. Mieter X, dessen Feststellungs- und Entschädigungsbegehren vom Apellationsgericht abgewiesen worden war, machte vor dem Bundesgericht u.a. geltend, das vorinstanzliche Urteil verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und erweise sich als unverhältnismässig. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit dem zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 15. Dezember 2010 (2C_450/2010) gut.
1. Anspruch auf rechtliches Gehör
Nach Auffassung des Bundesgerichts handelt es sich bei der Liefersperre von Versorgungsleistungen gemäss § 24 lit. a aIWBG nicht um einen reinen Realakt. Entgegen der Vorinstanz kommt es zu dem Schluss, dass einer solchen Massnahme eine Verfügung voranzugehen hat , weshalb dem Beschwerdeführer auch vorweg das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen:
5.5 Wird eine Liefersperre auf Seiten der Industriellen Werke beschlossen, läuft dies auf die Verweigerung einer Leistung hinaus, auf die grundsätzlich ein Anspruch besteht. Eine solche planbare und lediglich unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zulässige Massnahme kann nicht durch reinen Realakt umgesetzt werden. Es trifft zwar zu, dass es sich bei der eigentlichen Unterbrechung der Lieferung, d.h. insbesondere beim Abschalten des Stromzuflusses, um einen Realakt handelt. Diesem hat aber die korrekte Anordnung voranzugehen, dass die rechtliche Verpflichtung der Industriellen Werke zur Erbringung der Versorgungsleistung bzw. der entsprechende Anspruch des Benützers als zumindest vorübergehend aufgehoben gelte, weil die gesetzlichen Voraussetzungen einer Liefersperre erfüllt seien. Dabei handelt es sich um einen individuell-konkreten Hoheitsakt, dem die Rechtsnatur einer Verfügung zukommt und der in der entsprechenden Form zu ergehen hat. Dies muss umso mehr gelten, als die Benützer oder sonstige massgeblich Betroffene rechtzeitig, d.h. vor Einstellung der Versorgungsleistungen, die ihnen zustehenden Einwände vorbringen können müssen, weshalb die Liefersperre nicht zulässig sein sollte. Insofern unterscheidet sich eine auf unbestimmte längere Dauer ausgerichtete Liefersperre im Sinne einer reaktiven Massnahme auf die Nichterbringung der für die Versorgungsleistung geschuldeten Gegenleistung (insbesondere die Zahlung früherer Gebühren) wesentlich von anderen nicht rechtzeitig vorhersehbaren Unterbrüchen der Versorgungsleistung. […] Demgegenüber ist die Liefersperre nach § 24 lit. a aIWBG ohne weiteres planbar und nicht von vornherein zeitlich beschränkt, weshalb sie aufgrund ihrer Rechtswirkungen einer vorausgehenden Verfügung bedarf. Dabei ist das entsprechende Verfahren unter Einschluss der Anhörung der betroffenen Personen einzuhalten.
5.6 Direkter Adressat dieser Verfügung ist der Benützer, d.h. bei der Lieferung von Allgemeinstrom der Grundeigentümer bzw. Vermieter. Von der Verfügung betroffen sind aber auch die in § 24 lit. a aIWBG ausdrücklich genannten Dritten; sie müssen insbesondere die Gelegenheit haben, den im Gesetz vorgesehenen rechtlichen Einwand vorzubringen, die Liefersperre bedeute für sie eine unzumutbare Härte. Bei Mehrfamilienhäusern hat sich daher die Verfügung betreffend den Allgemeinstrom nicht nur an den Vermieter, sondern auch an die mitbetroffenen Mieter zu richten. […] Verlangt ist nicht ein Einbezug aller sonst noch theoretisch möglichen Betroffenen, sondern nur der für die Industriellen Werke in voraussehbarer Weise berührten Drittpersonen, für die sich die Liefersperre möglicherweise als unzumutbare Härte auswirken kann, wozu in erster Linie die Mieter zählen. Die Industriellen Werke dürften im Übrigen regelmässig ohne weiteres Kenntnis davon haben, wer Mieter einer Liegenschaft ist, da sie auch mit diesen in einem Benützungsverhältnis stehen. Ihnen ist daher Gelegenheit zu geben, sich vor Anordnung der Liefersperre dazu zu äussern und ihre Einwände vorzubringen.
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer – wie die anderen Mieter – lediglich mit einem Informationsschreiben orientiert, welches laut Bundesgericht (E. 5.7) für eine rechtsunkundige, nicht vertretene Person zu wenig geeignet gewesen ist, Grundlage zur Wahrnehmung ihrer Rechte zu bilden. Damit wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verweigert, was auch nicht als nachträglich geheilt gelten kann, weil der Beschwerdeführer im späteren Verfahren seine Einwände vorbringen konnte. Den Betroffenen muss die Äusserungsmöglichkeit angesichts der mit der Liefersperre verbundenen Folgen zwangsläufig vor deren Anordnung zustehen.
2. Verhältnismässigkeit gegenüber Mietern
Ferner weist das Bundesgericht (E. 6.3 f.) mit Blick auf die erforderliche Verhältnismässigkeit der Liefersperre darauf hin, dass die vorgängige Betreibung und Zwangsvollstreckung gegen den säumigen Energiebezüger – hier den Vermieter – zwar keine gesetzliche Voraussetzung der Liefersperre darstellt und auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zwingend erforderlich ist, obwohl es gerade bei Mietliegenschaften sinnvoll sein kann, zunächst den Betreibungsweg zu beschreiten. Es stellt sich aber, insbesondere gegenüber den betroffenen Mietern, die Frage der Zumutbarkeit der Liefersperre:
6.4 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kommt den privatrechtlichen Verhältnissen im vorliegenden Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zu. Zwar trifft es zu, dass sich die Mieter für Mängel des Mietobjekts an den Vermieter wenden können. Die öffentlich-rechtliche Voraussetzung, wonach die Liefersperre gegenüber Drittpersonen keine unzumutbare Härte bewirken darf, würde aber unterlaufen, müssten immer zuerst alle privatrechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Analoges gilt für das Argument, die Mieter könnten die Zahlungsausstände vorschiessen bzw. auf einem Sperrkonto hinterlegen.