4A_598/2010: Schadenssubstantiierung

In einem Ver­ant­wortlichkeitsver­fahren, in dem die Gemein­same Ein­rich­tung KVG Ansprüche gegen eine Krankenkasse gel­tend gemacht hat­te, war ins­beson­dere die Frage umstrit­ten, ob der behauptete Schaden ungenü­gend sub­stan­ti­iert war. Das OGer AG hat­te das von der Gemein­samen Ein­rich­tung ergrif­f­ene Rechtsmit­tel mit dieser Begrün­dung abgewiesen. Das BGer fasst die Anforderun­gen an die Schadenssub­stan­ti­ierung zusam­men:

Nach all­ge­meinen Grund­sätzen hat die Schaden­er­satz beanspruchende Partei den Schaden zu beweisen (vgl. Art. 8 ZGB und Art. 42 Abs. 1 OR). Wie weit die anspruchs­be­grün­den­den Tat­sachen dabei inhaltlich zu sub­stan­ti­ieren sind, damit sie unter die mass­ge­blichen Bes­tim­mungen des materiellen Rechts sub­sum­iert wer­den kön­nen, bes­timmt das materielle Bun­desrecht. Die jew­eili­gen Anforderun­gen ergeben sich ein­er­seits aus den Tatbe­standsmerk­malen der angerufe­nen Norm und ander­seits aus dem prozes­sualen Ver­hal­ten der Gegen­partei. Tat­sachen­be­haup­tun­gen müssen dabei so konkret for­muliert sein, dass ein sub­stan­ti­iertes Bestre­it­en möglich ist oder der Gegen­be­weis ange­treten wer­den kann. Bestre­it­et der Prozess­geg­n­er das an sich schlüs­sige Vor­brin­gen der behaup­tungs­be­lasteten Partei, kann diese gezwun­gen sein, die recht­ser­he­blichen Tat­sachen nicht nur in den Grundzü­gen, son­dern so umfassend und klar darzule­gen, dass darüber Beweis abgenom­men wer­den kann […]. Wird das Vor­liegen eines vor­erst nur pauschal behaupteten Schadens vom Prozess­geg­n­er bestrit­ten, hat der Ansprech­er deshalb die einzel­nen konkreten Tat­sachen vorzu­tra­gen, welche Grund­lage für die Qual­i­fizierung ein­er Ver­mö­gen­sein­busse als rechtlich rel­e­van­ter Schaden bilden […].”

Im vor­liegen­den Fall war die gesamthafte Verän­derung des Ver­mö­gens zu berück­sichti­gen, und nicht nur die Aus­gle­ich­szahlun­gen nach KVG 105 (Risikoaus­gle­ich) als isolierte Aufwandposition: 

Muss ein Ver­sicher­er, der zunächst Risikoaus­gle­ich­szahlun­gen erhal­ten hat, im Laufe der Zeit sel­ber solche erbrin­gen, so bedeutet dies zunächst, dass sich seine Risikostruk­tur pos­i­tiv verän­dert hat. Dies stellt nicht per se eine Ver­mö­gen­sein­busse dar; vielmehr sind neben den erhöht­en Aus­gle­ich­szahlun­gen auch die Verän­derun­gen der übri­gen Kosten und Erträge zu berück­sichti­gen, um die Ver­mö­gens­d­if­ferenz infolge des Ver­sicherten­zuwach­ses zu bemessen.”