In einem Verantwortlichkeitsverfahren, in dem die Gemeinsame Einrichtung KVG Ansprüche gegen eine Krankenkasse geltend gemacht hatte, war insbesondere die Frage umstritten, ob der behauptete Schaden ungenügend substantiiert war. Das OGer AG hatte das von der Gemeinsamen Einrichtung ergriffene Rechtsmittel mit dieser Begründung abgewiesen. Das BGer fasst die Anforderungen an die Schadenssubstantiierung zusammen:
“Nach allgemeinen Grundsätzen hat die Schadenersatz beanspruchende Partei den Schaden zu beweisen (vgl. Art. 8 ZGB und Art. 42 Abs. 1 OR). Wie weit die anspruchsbegründenden Tatsachen dabei inhaltlich zu substantiieren sind, damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden können, bestimmt das materielle Bundesrecht. Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann […]. Wird das Vorliegen eines vorerst nur pauschal behaupteten Schadens vom Prozessgegner bestritten, hat der Ansprecher deshalb die einzelnen konkreten Tatsachen vorzutragen, welche Grundlage für die Qualifizierung einer Vermögenseinbusse als rechtlich relevanter Schaden bilden […].”
Im vorliegenden Fall war die gesamthafte Veränderung des Vermögens zu berücksichtigen, und nicht nur die Ausgleichszahlungen nach KVG 105 (Risikoausgleich) als isolierte Aufwandposition:
“Muss ein Versicherer, der zunächst Risikoausgleichszahlungen erhalten hat, im Laufe der Zeit selber solche erbringen, so bedeutet dies zunächst, dass sich seine Risikostruktur positiv verändert hat. Dies stellt nicht per se eine Vermögenseinbusse dar; vielmehr sind neben den erhöhten Ausgleichszahlungen auch die Veränderungen der übrigen Kosten und Erträge zu berücksichtigen, um die Vermögensdifferenz infolge des Versichertenzuwachses zu bemessen.”