Export von Konsumgütern: Abfall oder Gebrauchtwaren?

    In ein­er Medi­en­mit­teilung des Bun­de­samt für Umwelt (BAFU) vom heuti­gen Tag wird der Unter­schied zwis­chen Gebraucht­waren und Abfall sowie die Voraus­set­zun­gen für den Export erläutert:

    Als Gebraucht­waren eingestuft wer­den Gegen­stände, wenn sie fol­gende Anforderun­gen erfüllen:

    • Sie sind funk­tion­stüchtig und für den Gebrauch zugelassen.
    • Sie wer­den zum ursprünglich vorge­se­henen Zweck eingesetzt.
    • Sie sind so ver­packt, dass sie während des Trans­ports nicht beschädigt werden.

    Gebraucht­waren dür­fen nur aus­ge­führt wer­den, wenn sie

    • keine nach Chemikalien­recht ver­bote­nen Sub­stanzen enthal­ten (z.B. asbesthaltige Gegen­stände, PCB- oder queck­sil­ber­haltige Geräte);
    • ohne FCKW betrieben wer­den (z.B. Kühlschränke).

    Ist eine oder mehrere dieser Anforderun­gen nicht erfüllt, han­delt es sich um Abfall. Abfälle dür­fen nur mit Bewil­li­gung des BAFU exportiert wer­den. Weit­ere Infor­ma­tio­nen find­en sich in der Broschüre „Export von Kon­sumgütern — Gebraucht­waren oder Abfall?“.

    Anlass für die Medi­en­mit­teilung gaben ver­mehrte Kon­trollen an der Schweiz­er Gren­ze und in See­häfen. Dabei sei aufge­fall­en, dass viele Gegen­stände, die als Gebraucht­waren in Schwellen- und Entwick­lungslän­der exportiert wer­den, gegen das „Basler Übereinkom­men über die Kon­trolle der gren­züber­schre­i­t­en­den Ver­bringung gefährlich­er Abfälle und ihrer Entsorgung“ ver­stossen und Abfall sind.