In einer Medienmitteilung des Bundesamt für Umwelt (BAFU) vom heutigen Tag wird der Unterschied zwischen Gebrauchtwaren und Abfall sowie die Voraussetzungen für den Export erläutert:
Als Gebrauchtwaren eingestuft werden Gegenstände, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
- Sie sind funktionstüchtig und für den Gebrauch zugelassen.
- Sie werden zum ursprünglich vorgesehenen Zweck eingesetzt.
- Sie sind so verpackt, dass sie während des Transports nicht beschädigt werden.
Gebrauchtwaren dürfen nur ausgeführt werden, wenn sie
- keine nach Chemikalienrecht verbotenen Substanzen enthalten (z.B. asbesthaltige Gegenstände, PCB- oder quecksilberhaltige Geräte);
- ohne FCKW betrieben werden (z.B. Kühlschränke).
Ist eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht erfüllt, handelt es sich um Abfall. Abfälle dürfen nur mit Bewilligung des BAFU exportiert werden. Weitere Informationen finden sich in der Broschüre „Export von Konsumgütern — Gebrauchtwaren oder Abfall?“.
Anlass für die Medienmitteilung gaben vermehrte Kontrollen an der Schweizer Grenze und in Seehäfen. Dabei sei aufgefallen, dass viele Gegenstände, die als Gebrauchtwaren in Schwellen- und Entwicklungsländer exportiert werden, gegen das „Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung“ verstossen und Abfall sind.