Das Nichtanlegen der Sicherheitsgurte in einem PkW ist auch dann strafbar, wenn sich der Fahrer nur während der Rotlichtphase an einer Ampel kurz abschnallt. Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht in dem zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil 6B_5/2011 vom 14. Juli 2011. Es hat die Beschwerde eines Taxifahrers, der einer Zuwiderhandlung gegen Art. 3a Abs. 1 VRV schuldig gesprochen worden war, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, dass die Vorinstanz die Ausnahmeregelungen von Art. 3a Abs. 2 lit. b, c und d VRV nicht berücksichtigt hätte. Nach diesen entfalle die Gurttragepflicht, wenn im Schritttempo gefahren oder die Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werde. Daher sei anzunehmen, „während der Fahrt“ im Sinne von Art. 3a Abs. 1 VRV bedeute, dass das Fahrzeug in Bewegung sein müsse.
Dieser Argumentation widerspricht das Bundesgericht zunächst unter Hinweis auf den Ausnahmekatalog des Art. 3a Abs. 2 VRV:
3.1 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sind […] nicht bloss unter 25 km/h fahrende Fahrzeuge ausgenommen, sondern auch andere Kategorien von Fahrzeugen, und zwar ohne spezifische Geschwindigkeitsbeschränkungen. Die Fahrgeschwindigkeit ist nicht der Grund dieser Ausnahmeregelung. Auch eine Kollision unter 25 km/h kann zu Verletzungen führen, die durch das Tragen von Sicherheitsgurten vermieden werden könnten.
Auch bei der Auslegung des Merkmals „während der Fahrt“ kommt das Bundesgericht zu einem anderen Ergebnis als der Beschwerdeführer:
3.3 […] Nach allgemeinem Sprachgebrauch hält ein Fahrzeugführer “während der Fahrt” vor einem Stoppsignal an und nimmt anschliessend die “Fahrt” wieder auf. Insoweit kann der Ausdruck “während der Fahrt” das Fahrzeug in Bewegung oder im Stillstand bedeuten. Man spricht auch von einer “Fahrt” durch Luzern, wenn “während der Fahrt” vor Signalen oder aus anderen Gründen angehalten werden muss. Ein Zwischenhalt auf einem Park- oder Ausstellplatz lässt sich dagegen nicht mehr unter Art. 3a Abs. 1 VRV subsumieren. “Während der Fahrt” muss mithin in dem Sinne ausgelegt werden, dass damit die Teilnahme im Verkehr gemeint ist. Dann handelt der Fahrzeugführer, während er sich in den Verkehr einfügt oder sich im Verkehr befindet, “während der Fahrt”. Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck von Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG, wonach Insassen von Motorwagen Sicherheitsgurten benützen. Gliedert sich ein Fahrzeug in den Verkehr ein oder ist es im Verkehr eingegliedert, besteht für die Insassen die Gurtentragpflicht. Es widerspricht dem Gesetzeszweck, die Gurtentragpflicht bei einem Halt vor einem Rotlicht zu verneinen. Für eine solche Auslegung sind keine Gründe ersichtlich.
Ferner weist das Bundesgericht darauf hin, dass das Nichttragen der Sicherheitsgurte gegebenenfalls weitere Konsequenzen nach sich ziehen kann:
3.5 […] So kann von einer Bestrafung nicht abgesehen werden, selbst wenn der Täter im Übrigen von seiner Tat im Sinne von Art. 54 StGB schwer betroffen ist (BGE 6B_592/2010 vom 17. März 2011 E. 2.3.5). Auch kann dies ein mitbestimmender Faktor für die Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs sein, so dass eine strafrechtliche Haftung entfällt und Geschädigte ohne Sicherheitsgurten die Folgen selber tragen müssen (Urteil 6B_509/2010 vom 14. März 2011 E. 3.5). Unabhängig von der strafrechtlichen Qualifikation führt das Nichttragen des Sicherheitsgurts im Unfallversicherungsrecht (Kausalität vorausgesetzt) zur Kürzung der Geldleistungen um 10% wegen Grobfahrlässigkeit (BGE 118 V 305 […]). Ferner ist auf mögliche zivilrechtliche Folgen hinzuweisen (Art. 59 Abs. 2 SVG; vgl. BGE 132 III 249 E. 3.1 sowie 117 II 609 E. 5a mit Erwähnung einer Herabsetzung der Haftungsquote um 10% wegen Selbstverschuldens).
Diese Rechtsfolgen spielen hier aber keine Rolle, weil es sich hier um einen Fall der Selbstgefährdung handelt:
3.6 […] Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer keine Verkehrsgefährdung vor, sondern alleine das Nichttragen der Sicherheitsgurten. Sie geht dabei von einem zutreffenden Begriff von Art. 3a VRV aus. Diese Bestimmung regelt nicht den Verkehr, sondern das Tragen der Sicherheitsgurten. Es handelt sich demnach nicht um eine Verkehrsregel (BGE 103 IV 192 E. 2c S. 196), so dass die oben erwähnte Rechtsprechung hier nicht anwendbar ist. Das Nichttragen der Sicherheitsgurten gefährdet (primär) nicht den Verkehr, sondern ist in erster Linie Selbstgefährdung. Entsprechend ist die Busse auf Art. 96 VRV zu stützen […]. Anders würde es sich verhalten, wenn dem Fahrzeugführer durch das An- oder Ablegen der Sicherheitsgurten während der Fahrt die Bedienung des Fahrzeugs erschwert würde, oder er deswegen seine Aufmerksamkeit nicht dem Verkehr zuwenden könnte (Art. 3 Abs. 1 VRV).