LGV: Weisung zur Umsetzung der Melde- und Bewilligungspflicht

Das Bun­de­samt für Gesund­heit (BAG) hat kür­zlich im BAG Bul­letin 52/2011 seine Weisung Nr. 7 zur Lebens­mit­tel- und Gebrauchs­ge­gen­stän­de­verord­nung (LGV), und zwar betr­e­f­fend Art. 12 und 13 LGV, veröf­fentlicht. Darum geht es um die prak­tis­che Umset­zung der Melde- und Bewilligungspflicht.

Mit der Über­nahme des EG-Hygien­erechts wird im schweiz­erischen Recht eine generelle Meldepflicht für Betriebe, die mit Lebens­mit­teln umge­hen, sowie eine grund­sät­zliche Bewil­li­gungspflicht für Betriebe, die Lebens­mit­tel tierisch­er Herkun­ft her­stellen, ver­ar­beit­en, behan­deln, lagern oder abgeben, einge­führt. Dies­bezüglich stellt sich die Frage, wie die neuen Bes­tim­mungen auszule­gen sind. Die Weisung Nr. 7 vom 12. Dezem­ber 2011 legt die Inter­pre­ta­tion der ein­schlägi­gen Vorschriften durch das BAG detail­liert dar.

Die geset­zlichen Grund­la­gen für die Melde- und Bewil­li­gungspflicht find­en sich – abge­se­hen von Art. 12 und 13 LGV, im Lebens­mit­telge­setz (LGM, vgl. Art. 17a LMG), sowie in der zuge­höri­gen Vol­lzugsverord­nung (vgl. Art. 57 ff. Vol­lV). Die Betrieb­s­be­wil­li­gun­gen sind gebührenfrei.

Die Meldepflicht nach Art. 12 LGV dient dem Zweck, die kan­tonalen Vol­lzugs­be­hör­den von allen Betrieben, die mit Lebens­mit­teln umge­hen, in Ken­nt­nis zu set­zen. Alle Lebens­mit­tel­be­triebe, die nicht unter die in der Weisung Nr. 7 aufge­führten Aus­nah­men fall­en, müssen bei der kan­tonalen Lebens­mit­telkon­troll­be­hörde gemeldet sein.

Betriebe, die mit Lebens­mit­teln tierisch­er Herkun­ft umge­hen, sind nach Art. 13 LGV grund­sät­zlich bewil­li­gungspflichtig. Mit der Betrieb­s­be­wil­li­gung ist die Möglichkeit ver­bun­den, Lebens­mit­tel tierisch­er Herkun­ft zu exportieren, unab­hängig davon, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird oder nicht. Lebens­mit­tel tierisch­er Herkun­ft aus nicht bewil­ligten Betrieben dür­fen dage­gen nur auf dem nationalen Markt abgegeben werden.