Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat kürzlich im BAG Bulletin 52/2011 seine Weisung Nr. 7 zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV), und zwar betreffend Art. 12 und 13 LGV, veröffentlicht. Darum geht es um die praktische Umsetzung der Melde- und Bewilligungspflicht.
Mit der Übernahme des EG-Hygienerechts wird im schweizerischen Recht eine generelle Meldepflicht für Betriebe, die mit Lebensmitteln umgehen, sowie eine grundsätzliche Bewilligungspflicht für Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern oder abgeben, eingeführt. Diesbezüglich stellt sich die Frage, wie die neuen Bestimmungen auszulegen sind. Die Weisung Nr. 7 vom 12. Dezember 2011 legt die Interpretation der einschlägigen Vorschriften durch das BAG detailliert dar.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Melde- und Bewilligungspflicht finden sich – abgesehen von Art. 12 und 13 LGV, im Lebensmittelgesetz (LGM, vgl. Art. 17a LMG), sowie in der zugehörigen Vollzugsverordnung (vgl. Art. 57 ff. VollV). Die Betriebsbewilligungen sind gebührenfrei.
Die Meldepflicht nach Art. 12 LGV dient dem Zweck, die kantonalen Vollzugsbehörden von allen Betrieben, die mit Lebensmitteln umgehen, in Kenntnis zu setzen. Alle Lebensmittelbetriebe, die nicht unter die in der Weisung Nr. 7 aufgeführten Ausnahmen fallen, müssen bei der kantonalen Lebensmittelkontrollbehörde gemeldet sein.
Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, sind nach Art. 13 LGV grundsätzlich bewilligungspflichtig. Mit der Betriebsbewilligung ist die Möglichkeit verbunden, Lebensmittel tierischer Herkunft zu exportieren, unabhängig davon, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird oder nicht. Lebensmittel tierischer Herkunft aus nicht bewilligten Betrieben dürfen dagegen nur auf dem nationalen Markt abgegeben werden.