Zwischen dem Flugzeugreinigungsunternehmen ISS Aviation AG und dem VPOD bestehen zwei GAV, für festangestelltes Personal und für Hilfspersonal im Stundenlohn. Danach sind Mitarbeiter mit einem Beschäftigungsgrad von 50% oder mehr fest und nicht im Stundenlohn anzustellen.
Auf Klage einer Arbeitnehmerin hin hatte das BGer den GAV auszulegen. Die Auslegung eines GAV folgt den Regeln der Gesetzesauslegung. Der Wortlaut des GAV für Festangestellte deutete klar darauf hin, dass der Beschäftigungsgrad das einzige Kriterium war, Arbeitnehmer dem einen oder dem anderen der GAV zuzuordnen. Da keine Hinweise darauf bestanden, dass dieses Auslegungsergebnis nicht dem Willen der Vertragsparteien entsprach, blieb es dabei.
Die klagende Arbeitnehmerin war zwar nicht Mitglied des VPOD. Der GAV enthielt aber eine Gleichbehandlungsklausel zugunsten des gesamten Personals von ISS Aviation (“Ausdehnungsklausel”). Diese ist rechtlich ein Vertrag zugunsten Dritter. In der Regel handelt es sich dabei aber um einen unechten Vertrag zugunsten Dritter, d.h. ohne Klagerecht des begünstigten Dritten (vgl. OR 111 II). Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass eine Ausdehnungsklausel dem Dritten ein eigenes Klagerecht einräumt. Ob dies der Fall ist, muss durch Auslegung entschieden werden.
Im vorliegenden Fall schloss das BGer aus dem Wortlaut des GAV, dass die Parteien Gewerkschaftsmitglieder und ‑nichtmitglieder in jeder Hinsicht gleich behandeln wollten, weshalb die Ausdehnungsklausel als echter Vertrag zugunsten Dritter zu beurteilen war:
Enfin, l’art. 14 al. 2 CCT prévoit que la convention et ses annexes font partie intégrante du contrat de travail. Il faut y voir la volonté des parties à la convention collective de n’opérer aucune distinction entre travailleurs syndiqués et non syndiqués et, en particulier, de leur accorder les mêmes droits. Il s’ensuit que la clause d’égalité de traitement figurant dans la CCT pour le personnel mensualisé doit être interprétée comme une stipulation pour autrui parfaite en faveur des travailleurs non syndiqués qui remplissent les conditions personnelles mises à l’application de la convention.
Vgl. die Medienmitteilung des VPOD.