Das BGer hatte im vorliegenden Urteil den Begriff der erbrechtlichen Streitigkeit i.S.v. IPRG 86 (Zuständigkeit) auszulegen. Die Erben hatten im Zuge der erbrechtlichen Auseinandersetzung gegenseitig Gewinnbeteiligungsrechte an Grundstücken vereinbart, waren dann aber in Streit über die Höhe eines Gewinnanteils geraten. War dieser Streit eine erbrechtliche Streitigkeit, waren die schweizerischen Gerichte am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig.
Das BGer stützt sich für die Auslegung der “erbrechtlichen Streitigkeit” auf die Rechtsprechung zu ZPO 28 I bzw. zum früheren GestG 18 I. Im Sinne einer “systematischen, auf die Einheit der Rechtsordnung bedachten Rechtsprechung” sei eine Klage im Binnen- und eine solche im internationalen Verhältnis diesbezüglich gleich zu behandeln (BGE 137 III 369 E. 4.3 S. 373). Erbrechtlich ist eine Klage, wenn sie in engem Zusammenhang mit dem Erbgang steht, d.h. wenn sie ihre Grundlage im Erbrecht hat:
Eine erbrechtliche Streitigkeit ist vor diesem Hintergrund gegeben, wenn sich die Parteien auf einen erbrechtlichen Titel berufen, um einen Teil ihrer Erbschaft zu fordern und die Existenz ihrer Rechte feststellen zu lassen; erbrechtliche Streitigkeiten betreffen demnach Klagen, mit denen Bestand oder Höhe erbrechtlicher Ansprüche geltend gemacht oder bestritten werden (BGE 119 II 77 E. 3a S. 81; 132 III 677 E. 3.3 S. 679 f.; 137 III 369 E. 4.3 S. 731).
Für den konkreten Fall hält das BGer zunächst fest, dass dass auch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen als erbrechtlich gelten können, wenn der erforderliche Konnex mit der erbrechtlichen Auseinandersetzung vorliegt. Das traf hier zu:
Vielmehr geht es – ähnlich der Konstellation in BGE 137 III 369 – um eine im Rahmen der erbrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den
Erben stipulierte wertmässige Ausgleichung der einzelnen Lose, soweit
Grundstücke betroffen sind und diese innert zehn Jahren mit Gewinn
veräussert werden, was bei Eintritt der vereinbarten Bedingungen
zunächst eine Offenlegungs- bzw. Abrechnungs- und in der Folge eine
Zahlungspflicht auslöst. Zur Debatte steht […] eine Klage auf Durchsetzung der
rechtsgeschäftlich vorgenommenen Erbteilung und der Zusammenhang mit der
Verteilung des Nachlasses ist genügend eng, um die betreffende Klage
als eine erbrechtliche Streitigkeit im Sinn von Art. 86 Abs. 1 IPRG erscheinen zu lassen.