Im Fall der Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung müssen nach BVG 53b II die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
[sieht ] das Gesetz […] für die Destinatäre bei der Erstellung und rechtsbegründenden Genehmigung des Teilliquidationsreglements, welches Verfahren zwingend und in sich abgeschlossen ist, keine Rolle vor. Erst im Rahmen der Durchführung einer konkreten Teilliquidation wird ihnen Parteistellung zuerkannt. Erst im Rahmen der Durchführung einer konkreten Teilliquidation wird ihnen Parteistellung zuerkannt, indem sie das Recht haben, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen (Art. 53d Abs. 6 Satz 1 BVG).
Diese zweistufige Regelung wurde 2003 im Rahmen der 1. BVG-Revision eingeführt, nachdem die Vorschriften über die Teilliquidation zuvor Teil von Art. 23 FZG waren. Es ist aber nicht klar, ob der Gesetzgeber die Teilliquidation damit materiell neu zu regeln beabsichtigte. Insbesondere finden sich in den Materialien keine Anhaltspunkte dafür, dass Destinatäre bereits in der ersten Phase der abstrakten Normenkontrolle (Genehmigungsverfahren) miteinzubeziehen sind.
Im konkreten Fall spielte diese Frage deshalb eine Rolle, weil Destinatäre der Vorsorgeeinrichtigung die Genehmigung der Aufsichtsbehörde angefochten hatten. Das BVGer als Vorinstanz hatte die Beschwerdelegitimation gestützt auf eine entsprechende Literaturmeinung bejaht.
Das BGer verwirft diese Auffassung. Die vom BVGer zitierte Ansicht ging letztlich von der “Richtlinie Genehmigung Teilliquidationsreglement” der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich vom Juli 2007/Juni 2010 aus. Diese Richtlinie enthält einen Hinweis darauf, dass Destinatäre die Genehmigungsverfügung anfechten können, jedoch ohne Begründung. Für das BGer ist diese Richtlinie, die einer Verwaltungsweisung gleichkomme, aber nicht verbindlich, abgesehen davon, dass das BSV davon ausgeht (Schreiben “Anpassung der Teilliquidationsreglemente — Revision der BVV 2” vom 20. Juli 2009), dass Versicherte und Rentenbeziehenden die Genehmigungsverfügung nicht anfechten können. Im Gegenteil:
3.1.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Destinatäre durch die Genehmigung des Teilliquidationsreglements […] nicht formell beschwert sind. Weder haben sie am abstrakten Prüfungsverfahren vor der Aufsichtsbehörde teilgenommen noch sind sie befugt, sich diesbezüglich als Partei zu konstituieren. Gemäss der klaren gesetzlichen Konzeption können sie erst im Rahmen des konkreten Teilliquidationsfalls formell beschwert (BGE 121 II 359 E. 1b/aa S. 362) sein. Ebenso wenig besteht eine hinreichende materielle Beschwer, die Raum für eine sogenannte Drittbeschwerde “contra Adressat” (vgl. dazu BGE 134 V 153 E. 5.1 S. 156) liesse: Die Vorsorgenehmer (aktive Versicherte und Rentner) verfügen über kein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Daran ändert die rückwirkende Geltung des Teilliquidationsreglements (mögliche Stichtage für die Vornahme einer Teilliquidation sind der 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007; BGE 131 II 533 E. 6.2 S. 539) nichts.