9C_500/2012: keine Legitimation der Destinatäre zur Anfechtung des Genehmigungsentscheids bei Teilliquidation (amtl. Publ.)

Im Fall der Teilliq­ui­da­tion ein­er Vor­sorgeein­rich­tung müssen nach BVG 53b II die regle­men­tarischen Vorschriften über die Voraus­set­zun­gen und das Ver­fahren zur Teilliq­ui­da­tion von der Auf­sichts­be­hörde genehmigt wer­den. Im Rah­men des Genehmi­gungsver­fahrens

[sieht ] das Gesetz […] für die Des­ti­natäre bei der Erstel­lung und rechts­be­grün­den­den Genehmi­gung des Teilliq­ui­da­tion­sre­gle­ments, welch­es Ver­fahren zwin­gend und in sich abgeschlossen ist, keine Rolle vor. Erst im Rah­men der Durch­führung ein­er konkreten Teilliq­ui­da­tion wird ihnen Parteis­tel­lung zuerkan­nt. Erst im Rah­men der Durch­führung ein­er konkreten Teilliq­ui­da­tion wird ihnen Parteis­tel­lung zuerkan­nt, indem sie das Recht haben, die Voraus­set­zun­gen, das Ver­fahren und den Verteilungs­plan bei der zuständi­gen Auf­sichts­be­hörde über­prüfen und entschei­den zu lassen (Art. 53d Abs. 6 Satz 1 BVG).

Diese zweistu­fige Regelung wurde 2003 im Rah­men der 1. BVG-Revi­sion einge­führt, nach­dem die Vorschriften über die Teilliq­ui­da­tion zuvor Teil von  Art. 23 FZG waren. Es ist aber nicht klar, ob der Geset­zge­ber die Teilliq­ui­da­tion damit materiell neu zu regeln beab­sichtigte. Ins­beson­dere find­en sich in den Mate­ri­alien keine Anhalt­spunk­te dafür, dass Des­ti­natäre bere­its in der ersten Phase der abstrak­ten Nor­menkon­trolle (Genehmi­gungsver­fahren) miteinzubeziehen sind.

Im konkreten Fall spielte diese Frage deshalb eine Rolle, weil Des­ti­natäre der Vor­sorgeein­rich­ti­gung die Genehmi­gung der Auf­sichts­be­hörde ange­focht­en hat­ten. Das BVGer als Vorin­stanz hat­te die Beschw­erdele­git­i­ma­tion gestützt auf eine entsprechende Lit­er­aturmei­n­ung bejaht.

Das BGer ver­wirft diese Auf­fas­sung. Die vom BVGer zitierte Ansicht ging let­ztlich von der “Richtlin­ie Genehmi­gung Teilliq­ui­da­tion­sre­gle­ment” der BVG- und Stiftungsauf­sicht des Kan­tons Zürich vom Juli 2007/Juni 2010 aus. Diese Richtlin­ie enthält einen Hin­weis darauf, dass Des­ti­natäre die Genehmi­gungsver­fü­gung anfecht­en kön­nen, jedoch ohne Begrün­dung. Für das BGer ist diese Richtlin­ie, die ein­er Ver­wal­tungsweisung gle­ichkomme, aber nicht verbindlich, abge­se­hen davon, dass das BSV davon aus­ge­ht (Schreiben “Anpas­sung der Teilliq­ui­da­tion­sre­gle­mente — Revi­sion der BVV 2” vom 20. Juli 2009), dass  Ver­sicherte und Renten­beziehen­den die Genehmi­gungsver­fü­gung nicht anfecht­en kön­nen. Im Gegenteil:

3.1.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Des­ti­natäre durch die Genehmi­gung des Teilliq­ui­da­tion­sre­gle­ments […] nicht formell beschw­ert sind. Wed­er haben sie am abstrak­ten Prü­fungsver­fahren vor der Auf­sichts­be­hörde teilgenom­men noch sind sie befugt, sich dies­bezüglich als Partei zu kon­sti­tu­ieren. Gemäss der klaren geset­zlichen Konzep­tion kön­nen sie erst im Rah­men des konkreten Teilliq­ui­da­tions­falls formell beschw­ert (BGE 121 II 359 E. 1b/aa S. 362) sein. Eben­so wenig beste­ht eine hin­re­ichende materielle Beschw­er, die Raum für eine soge­nan­nte Drit­tbeschw­erde “con­tra Adres­sat” (vgl. dazu BGE 134 V 153 E. 5.1 S. 156) liesse: Die Vor­sor­genehmer (aktive Ver­sicherte und Rent­ner) ver­fü­gen über kein aktuelles Rechtss­chutz­in­ter­esse. Daran ändert die rück­wirk­ende Gel­tung des Teilliq­ui­da­tion­sre­gle­ments (mögliche Stich­tage für die Vor­nahme ein­er Teilliq­ui­da­tion sind der 1. Jan­u­ar 2005 bis 31. Dezem­ber 2007; BGE 131 II 533 E. 6.2 S. 539) nichts.