4A_658/2012: Sachliche Zuständigkeit, unlauterer Wettbewerb

A. (Beschw­erde­führer 1) ist seit Jahren als Medi­enun­ternehmer tätig und betreibt durch die Z. AG (Beschw­erde­führerin 2) einen Radiosender. B. (Beschw­erdegeg­n­er) ist Ver­leger und Medi­enun­ternehmer. Er äusserte sich im Rah­men eines Inter­views über A. und das von ihm aufge­baute Unternehmen. Auf­grund dieser Äusserun­gen reicht­en die Beschw­erde­führer zwei Kla­gen ein: Vor dem Han­dels­gericht des Kan­tons Zürich ver­langten sie im Wesentlichen die Fest­stel­lung, dass bes­timmte Äusserun­gen des Beklagten unlauter sind und eine wider­rechtliche Ver­let­zung ihrer wet­tbe­werb­srechtlichen Stel­lung darstellen. Vor dem Bezirks­gericht Zürich stell­ten sie Unter­las­sungs- und Pub­lika­tions­begehren wegen Ver­let­zung ihrer Persönlichkeitsrechte.

Das Han­dels­gericht des Kan­tons Zürich verneinte seine sach­liche Zuständigkeit, da anson­sten der­selbe Sachver­halt bezüglich der zum Teil gle­ichen Begehren ein­mal vom Bezirks­gericht (betr­e­f­fend Per­sön­lichkeit­srecht) und ein­mal vom Han­dels­gericht (betr­e­f­fend Lauterkeit­srecht) zu beurteilen wäre, was uner­wün­scht sei.

Das Bun­des­gericht wider­sprach und hiess die Beschw­erde gut. Die Beschw­erde­führer hät­ten zutr­e­f­fend darauf hingewiesen, dass die Wahl, ob mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in ein­er Klage vere­int oder je sep­a­rat gel­tend gemacht wer­den sollen, bei der kla­gen­den Partei liegt (Art. 90 ZPO; E. 2.3). Ausser­dem wies das höch­ste Gericht darauf hin, dass das Bezirks­gericht für die Stre­it­igkeit aus dem UWG sach­lich nicht zuständig war, da von Bun­desrechts wegen eine einzige kan­tonale Instanz vorgeschrieben wird, wenn der Stre­itwert mehr als CHF 30’000 beträgt (Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO; E. 2.3).