5A_27/2013: Notverkauf betr. Masai Barefoot Technoloy: Eintritt in das Konkursverfahren im aktuellen Stand; Spezialanzeige

Im Konkursver­fahren über die Ver­trieb­s­ge­sellschaften der Masai Bare­foot Tech­nol­o­gy-Schuhe (dazu Wikipedia) hat­te das Konkur­samt einen Notverkauf ange­ord­net. Die Exk­lu­siv-Ver­trieb­spart­ner­in für Korea, eine Gesellschaft des Erfind­ers der Tech­nolo­gie und eine Gläu­bigerin der konkur­siten Gesellschaften, hat­te in der Folge ver­langt, dass der Notverkauf gestoppt und dass ihr Frist zur Abgabe eines höheren Ange­bots ange­set­zt werde.

Das OGer ZH hat­te zunächst fest­gestellt, dass die Voraus­set­zung der einen Notverkauf
recht­fer­ti­gen­den Dringlichkeit
vorgele­gen habe, angesichts

  • aktueller und erhe­blich­er Schwierigkeiten
    der ganzen Gruppe; 
  • Wertver­min­derung der Ware, auch angesichts
    des kol­la­bieren­den Vertriebsnetzes; 
  • und der Notwendigkeit, IP-Rechte zu bewirtschaften, insb. Schutzrechtsver­let­zun­gen zu ahnden.

Ausser­dem sei der Verkauf der wesentlichen Aktiv­en einem Totalverkauf im Rah­men eines Betriebsfortführungsvertrages
gle­ichgekom­men. Es sei hier nicht darum gegan­gen, dass die
Gläu­bigerge­samtheit zus­timme, son­dern dass der erzielte Preis insgesamt
als fair erscheine. Bei einem Gesamtverkauf mit naht­los­er Weiterführung
habe ein besser­er Preis erzielt
wer­den kön­nen. Ausser­dem sei der Ver­trieb­spart­ner­in für Korea die betr­e­f­fende Spezialanzeige des Verkaufs zwar nicht
zugestellt wor­den, doch habe sie seit
ein­er Aktenein­sicht den Inhalt
der Frei­hand­verkaufsver­fü­gung gekan­nt. Trotz­dem habe sie nie ein
höheres Ange­bot unterbreitet. 

 
Das BGer schützt den Entscheid des Oberg­erichts. Das Konkur­samt war nicht verpflichtet, der Beschw­erde­führerin eine an die anderen Gläu­biger bere­its ver­sandte Spezialanzeige zuzustellen, denn die Beschw­erde­führerin wurde erst zu einem
Zeit­punkt zur Gläu­bigerin, als die Anzeige bere­its ver­schickt war. Jed­er Gläu­biger tritt aber in das Sta­di­um des
Konkursver­fahrens ein, in welchem es sich zum Zeit­punkt der
Forderung­seingabe befind­et.
Da zum rel­e­van­ten Zeit­punkt die geset­zte Frist für höhere
Ange­boten noch lief, hätte Anlass für eine Spezialanzeige bestanden, aber eine rechtliche Pflicht dafür bestand nicht. Es hätte an der Beschw­erde­führerin gele­gen, sich über den
aktuellen Stand des Ver­fahrens zu informieren. 
 
Ausser­dem hat­te die Beschw­erde­führerin im Beschw­erde­v­er­fahren nie konkret ein höheres
Ange­bot gemacht. Das wider­spricht Treu und Glauben, 
denn wer auf dem Beschw­erdeweg die
konkur­samtliche Vorge­hensweise anficht und die Anset­zung ein­er Frist zum
Höherange­bot ver­langt, muss dar­tun, dass er ein entsprechen­des Angebot
machen will; es beste­ht kein schützenswertes Inter­esse und würde
vielmehr dem Inter­esse der Gläu­bigerge­samtheit an einem möglichst
vorteil­haften Ver­w­er­tungsergeb­nis wider­sprechen, den ganzen
Frei­hand­verkauf aufzuheben und rück­abzuwick­eln, ohne dass Gewähr für ein
höheres Ange­bot besteht […] 
 Das BGer brauchte daher die schon in  BGE 131 III 280 offen­ge­lassene Frage nicht zu beant­worten, ob der Notverkauf gegenüber den Gläu­bigern generell von den Pflicht­en nach SchKG 256 III befre­it (wertvolle Ver­mö­gens­ge­gen­stände und Grund­stücke dür­fen nur frei­händig verkauft wer­den, wenn die Gläu­biger vorher höhere Ange­bote machen konnten).