Im Konkursverfahren über die Vertriebsgesellschaften der Masai Barefoot Technology-Schuhe (dazu Wikipedia) hatte das Konkursamt einen Notverkauf angeordnet. Die Exklusiv-Vertriebspartnerin für Korea, eine Gesellschaft des Erfinders der Technologie und eine Gläubigerin der konkursiten Gesellschaften, hatte in der Folge verlangt, dass der Notverkauf gestoppt und dass ihr Frist zur Abgabe eines höheren Angebots angesetzt werde.
Das OGer ZH hatte zunächst festgestellt, dass die Voraussetzung der einen Notverkauf
rechtfertigenden Dringlichkeit vorgelegen habe, angesichts
- aktueller und erheblicher Schwierigkeiten
der ganzen Gruppe; - Wertverminderung der Ware, auch angesichts
des kollabierenden Vertriebsnetzes; - und der Notwendigkeit, IP-Rechte zu bewirtschaften, insb. Schutzrechtsverletzungen zu ahnden.
Ausserdem sei der Verkauf der wesentlichen Aktiven einem Totalverkauf im Rahmen eines Betriebsfortführungsvertrages
gleichgekommen. Es sei hier nicht darum gegangen, dass die
Gläubigergesamtheit zustimme, sondern dass der erzielte Preis insgesamt
als fair erscheine. Bei einem Gesamtverkauf mit nahtloser Weiterführung
habe ein besserer Preis erzielt
werden können. Ausserdem sei der Vertriebspartnerin für Korea die betreffende Spezialanzeige des Verkaufs zwar nicht
zugestellt worden, doch habe sie seit
einer Akteneinsicht den Inhalt
der Freihandverkaufsverfügung gekannt. Trotzdem habe sie nie ein
höheres Angebot unterbreitet.
Zeitpunkt zur Gläubigerin, als die Anzeige bereits verschickt war. Jeder Gläubiger tritt aber in das Stadium des
Konkursverfahrens ein, in welchem es sich zum Zeitpunkt der
Forderungseingabe befindet. Da zum relevanten Zeitpunkt die gesetzte Frist für höhere
Angeboten noch lief, hätte Anlass für eine Spezialanzeige bestanden, aber eine rechtliche Pflicht dafür bestand nicht. Es hätte an der Beschwerdeführerin gelegen, sich über den
aktuellen Stand des Verfahrens zu informieren.
Angebot gemacht. Das widerspricht Treu und Glauben,
denn wer auf dem Beschwerdeweg die
konkursamtliche Vorgehensweise anficht und die Ansetzung einer Frist zum
Höherangebot verlangt, muss dartun, dass er ein entsprechendes Angebot
machen will; es besteht kein schützenswertes Interesse und würde
vielmehr dem Interesse der Gläubigergesamtheit an einem möglichst
vorteilhaften Verwertungsergebnis widersprechen, den ganzen
Freihandverkauf aufzuheben und rückabzuwickeln, ohne dass Gewähr für ein
höheres Angebot besteht […]