4A_701/2012: Das Bundesgericht kann unter Umständen auch Rechnungsfehler der Vorinstanz korrigieren

Eine Ver­sicherungs­ge­sellschaft wurde vom Ver­sicherungs­gericht des Kan­tons Aar­gau verpflichtet, Leis­tun­gen aus ein­er kollek­tiv­en Kranken­taggeld­ver­sicherung nach VVG auszuricht­en. Vor Bun­des­gericht argu­men­tierte die Ver­sicherung, falls eine Leis­tungspflicht beste­hen sollte, würde diese ent­ge­gen den Fest­stel­lun­gen der Vorin­stanz einen Tag weniger andauern. Das Bun­des­gericht erwog, dass es den Rech­nungs­fehler sel­ber berichti­gen kann (BGer. 4A_701/2012 vom 19. April 2013, E. 7):

Die Beschw­erde­führerin rügt, selb­st wenn eine Leis­tungspflicht bestehen
sollte, würde diese ent­ge­gen der Fest­stel­lung der Vorin­stanz nicht bis
zum 22. August 2010 andauern, son­dern nur bis zum 21. August 2010. Der
Beschw­erdegeg­n­er beze­ich­net das Vorge­hen der Beschw­erde­führerin in
diesem Punkt als genau und exakt und anerken­nt damit ihre Berechnung.
Die Beschw­erde­führerin zeigt allerd­ings selb­st auf, dass die Vorinstanz
bei der Berech­nung von den richti­gen Grund­la­gen aus­ge­gan­gen ist
(Warte­frist 90 Tage; Leis­tung von 193 Taggeldern bis 31. Mai 2009). Es
fragt sich, ob die Beschw­erde­führerin den Rech­nungs­fehler der Vorinstanz
nicht nach Art. 334 ZPO
hätte berichti­gen lassen kön­nen und zur Auss­chöp­fung des kantonalen
Instanzen­zuges diesen kan­tonalen Rechts­be­helf hätte ergreifen müssen
(Urteil des Bun­des­gerichts 6B_65/2012 vom 23. Feb­ru­ar 2012 E. 1; BGE 137 III 417
E. 1.2 S. 418). Der Geset­zge­ber hat indessen die Möglichkeit der
Kor­rek­tur offen­sichtlich unrichtiger Sachver­halts­fest­stel­lun­gen (Art. 105 Abs. 2 BGG) und eines refor­ma­torischen Entschei­des (Art. 107 Abs. 2 BGG)
vorge­se­hen, weil eine sys­tem­a­tis­che Rück­weisung der Sache an die
Vorin­stanz auch in Fällen, in denen der Sachver­halt ohne weiteres
kor­rigiert wer­den kön­nte, als unver­hält­nis­mäs­sig erscheint und das
Inter­esse der Parteien an rasch­er und endgültiger Erledi­gung der
Stre­it­sache der Sou­veränität der Vorin­stanz bezüglich des Sachverhaltes
vorge­ht (zit. Botschaft BGG, BBl 2001 4344 Ziff. 4.1.4.5 zu Art. 99
E‑BGG). Daher kann das Bun­des­gericht, wenn es mit Blick auf die
Ver­fahren­sökonomie geboten erscheint, in ein­er wegen anderen Punkten
erhobe­nen Beschw­erde in Zivil­sachen auch der­ar­tige Fehler korrigieren.