Eine Versicherungsgesellschaft wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau verpflichtet, Leistungen aus einer kollektiven Krankentaggeldversicherung nach VVG auszurichten. Vor Bundesgericht argumentierte die Versicherung, falls eine Leistungspflicht bestehen sollte, würde diese entgegen den Feststellungen der Vorinstanz einen Tag weniger andauern. Das Bundesgericht erwog, dass es den Rechnungsfehler selber berichtigen kann (BGer. 4A_701/2012 vom 19. April 2013, E. 7):
Die Beschwerdeführerin rügt, selbst wenn eine Leistungspflicht bestehen
sollte, würde diese entgegen der Feststellung der Vorinstanz nicht bis
zum 22. August 2010 andauern, sondern nur bis zum 21. August 2010. Der
Beschwerdegegner bezeichnet das Vorgehen der Beschwerdeführerin in
diesem Punkt als genau und exakt und anerkennt damit ihre Berechnung.
Die Beschwerdeführerin zeigt allerdings selbst auf, dass die Vorinstanz
bei der Berechnung von den richtigen Grundlagen ausgegangen ist
(Wartefrist 90 Tage; Leistung von 193 Taggeldern bis 31. Mai 2009). Es
fragt sich, ob die Beschwerdeführerin den Rechnungsfehler der Vorinstanz
nicht nach Art. 334 ZPO
hätte berichtigen lassen können und zur Ausschöpfung des kantonalen
Instanzenzuges diesen kantonalen Rechtsbehelf hätte ergreifen müssen
(Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2012 vom 23. Februar 2012 E. 1; BGE 137 III 417
E. 1.2 S. 418). Der Gesetzgeber hat indessen die Möglichkeit der
Korrektur offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 2 BGG) und eines reformatorischen Entscheides (Art. 107 Abs. 2 BGG)
vorgesehen, weil eine systematische Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz auch in Fällen, in denen der Sachverhalt ohne weiteres
korrigiert werden könnte, als unverhältnismässig erscheint und das
Interesse der Parteien an rascher und endgültiger Erledigung der
Streitsache der Souveränität der Vorinstanz bezüglich des Sachverhaltes
vorgeht (zit. Botschaft BGG, BBl 2001 4344 Ziff. 4.1.4.5 zu Art. 99
E‑BGG). Daher kann das Bundesgericht, wenn es mit Blick auf die
Verfahrensökonomie geboten erscheint, in einer wegen anderen Punkten
erhobenen Beschwerde in Zivilsachen auch derartige Fehler korrigieren.