In Urteil 9C_783/2013 vom 12. Mai 2014 äusserte sich das Bundesgericht zu den Übergangsbestimmungen der ersten BVG-Revision vom 3. Oktober 2003. Nach diesen Bestimmungen unterstehen die Invalidenrenten in der beruflichen Vorsorge, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu laufen begonnen haben, dem bisherigen Recht. Während zwei Jahren ab dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung unterstehen die Invalidenrenten noch dem Recht, das nach Art. 24 in der Fassung vom 25. Juni 1982 galt (E. 2).
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, nach welchem Recht sich der Umstand richtet, dass der Invaliditätsgrad per 1. Februar 2008 wieder auf 44 % gesunken war, nachdem zuvor der Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2005 zu laufen begann und deshalb grundsätzlich das bisherige Recht anzuwenden war (E. 4.2 und 4.3). Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass ab dem Zeitpunkt, in dem eine Erhöhung des Invaliditätsgrades gegeben ist, fortan neues Recht zur Anwendung gelangt, auch wenn der Rentenanspruch noch unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden war. Umgekehrt bewirkt eine spätere Verringerung des IV-Grades keinen Wechsel von der neuen zur altrechtlichen Regelung (E. 4.3).
Wörtlich führte das Bundesgericht aus (E. 4.3):
“Streitig ist dagegen, nach welchem Recht — dem bisher, bis
Ende Dezember 2004 anwendbaren oder dem am 1. Januar 2005 in Kraft
getretenen — sich der Umstand richtet, dass der Invaliditätsgrad per 1.
Februar 2008 wieder auf 44 % gesunken ist. […] Wohl handelt es sich
vorliegend um eine laufende Rente, für die nach Ablauf der
Übergangsfrist Ende Dezember 2006 nicht automatisch die neue
Rentenabstufung gilt […]. Mithin mutiert sie infolge
der (zwischenzeitlichen) Erhöhung des Invaliditätsgrades nicht zu einer
“neuen” Rente, die per se dem geltenden (neuen) Recht unterliegt. Indes
besagt die Wendung “noch” in lit. f Abs. 3 — im Umkehrschluss -
unmissverständlich, dass ab dem Zeitpunkt, in dem eine Erhöhung des
Invaliditätsgrades gegeben ist, fortan neues Recht zur Anwendung
gelangt. Triftige Gründe, die ein Abweichen vom klaren Wortlaut
rechtfertigen, finden sich keine (vgl. dazu BGE 140 V 15
E. 5.3.2 S. 18; vgl. auch E. 3.1). Dass eine spätere Verringerung des
Invaliditätsgrades wieder einen Wechsel von der neuen zur altrechtlichen
Regelung zeitigen soll, was mit Sinn und Zweck einer
Übergangsbestimmung kaum vereinbar scheint […], ist weder sachlich geboten noch sieht die
Übergangsbestimmung Entsprechendes vor. Lit. f Abs. 3 dient der
Besitzstandswahrung für Rentenansprüche, die bis zum 31. Dezember 2004
entstanden sind […]. Bei Erhöhung des Invaliditätsgrades bedarf es
keiner solchen. Vielmehr wird im Moment, in dem sich der
Invaliditätsgrad erhöht, der Grundsatz der Nichtrückwirkung von lit. f
Abs. 1 durchbrochen. Konsequenterweise richtet sich das Rentenverhältnis
von da an nach dem neuen Recht. […]”