9C_783/2013: Übergangsbestimmungen der ersten BVG-Revision (amtl. Publ.)

In Urteil 9C_783/2013 vom 12. Mai 2014 äusserte sich das Bun­des­gericht zu den Über­gangs­bes­tim­mungen der ersten BVG-Revi­sion vom 3. Okto­ber 2003. Nach diesen Bes­tim­mungen unter­ste­hen die Invali­den­renten in der beru­flichen Vor­sorge, die vor dem Inkraft­treten der Geset­zesän­derung zu laufen begonnen haben, dem bish­eri­gen Recht. Während zwei Jahren ab dem Inkraft­treten der Geset­zesän­derung unter­ste­hen die Invali­den­renten noch dem Recht, das nach Art. 24 in der Fas­sung vom 25. Juni 1982 galt (E. 2).

Das Bun­des­gericht hat­te zu entschei­den, nach welchem Recht sich der Umstand richtet, dass der Inva­lid­itäts­grad per 1. Feb­ru­ar 2008 wieder auf 44 % gesunken war, nach­dem zuvor der Rente­nanspruch vor dem 1. Jan­u­ar 2005 zu laufen begann und deshalb grund­sät­zlich das bish­erige Recht anzuwen­den war (E. 4.2 und 4.3). Das Bun­des­gericht kam zum Schluss, dass ab dem Zeit­punkt, in dem eine Erhöhung des Inva­lid­itäts­grades gegeben ist, for­t­an neues Recht zur Anwen­dung gelangt, auch wenn der Rente­nanspruch noch unter der Herrschaft des alten Rechts ent­standen war. Umgekehrt bewirkt eine spätere Ver­ringerung des IV-Grades keinen Wech­sel von der neuen zur altrechtlichen Regelung (E. 4.3).

Wörtlich führte das Bun­des­gericht aus (E. 4.3):

“Stre­it­ig ist dage­gen, nach welchem Recht — dem bish­er, bis
Ende Dezem­ber 2004 anwend­baren oder dem am 1. Jan­u­ar 2005 in Kraft
getrete­nen — sich der Umstand richtet, dass der Inva­lid­itäts­grad per 1.
Feb­ru­ar 2008 wieder auf 44 % gesunken ist. […] Wohl han­delt es sich
vor­liegend um eine laufende Rente, für die nach Ablauf der
Über­gangs­frist Ende Dezem­ber 2006 nicht automa­tisch die neue
Renten­ab­stu­fung gilt […]. Mithin mutiert sie infolge
der (zwis­chen­zeitlichen) Erhöhung des Inva­lid­itäts­grades nicht zu einer
“neuen” Rente, die per se dem gel­tenden (neuen) Recht unter­liegt. Indes
besagt die Wen­dung “noch” in lit. f Abs. 3 — im Umkehrschluss -
unmissver­ständlich, dass ab dem Zeit­punkt, in dem eine Erhöhung des
Inva­lid­itäts­grades gegeben ist, for­t­an neues Recht zur Anwendung
gelangt.
Triftige Gründe, die ein Abwe­ichen vom klaren Wortlaut
recht­fer­ti­gen, find­en sich keine (vgl. dazu BGE 140 V 15
E. 5.3.2 S. 18; vgl. auch E. 3.1). Dass eine spätere Ver­ringerung des
Inva­lid­itäts­grades wieder einen Wech­sel von der neuen zur altrechtlichen
Regelung zeit­i­gen soll, was mit Sinn und Zweck einer
Über­gangs­bes­tim­mung kaum vere­in­bar scheint […], ist wed­er sach­lich geboten noch sieht die
Über­gangs­bes­tim­mung Entsprechen­des vor.
Lit. f Abs. 3 dient der
Besitz­s­tandswahrung für Rente­nansprüche, die bis zum 31. Dezem­ber 2004
ent­standen sind […]. Bei Erhöhung des Inva­lid­itäts­grades bedarf es
kein­er solchen. Vielmehr wird im Moment, in dem sich der
Inva­lid­itäts­grad erhöht, der Grund­satz der Nichtrück­wirkung von lit. f
Abs. 1 durch­brochen. Kon­se­quenter­weise richtet sich das Rentenverhältnis
von da an nach dem neuen Recht.
[…]”