In diesem Entscheid vom 11. April 2014 befasst sich das BGer mit der Tragweite von Art. 25a VwVG. Mit Verfügung vom 1. April 2011 wurde die BKW Energie AG, welche das Kernkraftwerk Mühleberg betreibt, vom Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) angewiesen, den Nachweis für die Beherrschung des 10’000-jährlichen Hochwassers zu führen. Zum von der BKW Energie AG eingereichten Nachweis verfasste das ENSI eine als Aktennotiz bezeichnete Stellungnahme. Diese Aktennotiz veranlasste sowohl A. als auch B. dazu, dem ENSI eine Missachtung der grundlegenden Prinzipien der nuklearen Sicherheit vorzuwerfen. Da das ENSI diese Auffassung nicht teilte, beantragten A. und B. den Erlass einer Verfügung über Realakte i.S.v. Art. 25a VwVG. Das ENSI trat jedoch auf dieses Begehren nicht ein mit der Begründung, dass die Gesuchsteller nicht plausibel dargelegt hätten, inwiefern sie in eigenen Rechtspositionen berührt werden und dass dieses Berührtsein von einer gewissen Intensität sei. Das BVGer wiederum stütze die Ansicht der Gesuchsteller. Gegen diesen Entscheid gelangte das ENSI an das BGer, welches die Beschwerde abweist.
Zunächst klärt das BGer den Begriff des streitlagenspezifischen Rechtsschutzinteresses, welches von Art. 25a VwVG über ein subjektbezogenes und aktbezogenes Kriterium definiert werde. Mit dem subjektbezogenen Kriterium meint das BGer das schutzwürdige Interesse, welches die gesuchstellende Person an einer Verfügung über einen Realakt aufweisen muss. Dieses schutzwürdige Interesse sei dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Person eine besondere Nähe zum Realakt aufweise, wobei das schutzwürdige Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein könne, soweit die gesuchstellende Person an der Rechtsklärung mittels Verfügung über den Realakt einen praktischen Nutzen habe. Demgegenüber beziehe sich das aktbezogene Kriterium auf Rechte und Pflichten, welche durch einen Realakt berührt werden müssen. Dies setze nach herrschender Auffassung einen Eingriff in die persönliche Rechtssphäre der betroffenen Person voraus. Im Kontext von Art. 25a VwVG ergäben sich schützenswerte Rechtspositionen vor allem aus Grundrechten, wobei auch rechtlich geschützte Interessen aus anderen Rechtstiteln einzubeziehen seien.
In einem weiteren Schritt wendet das BGer die theoretischen Ausführungen auf den konkreten Sachverhalt an:
Bei Bau und Betrieb von Kernkraftwerken ist nach konstanter Rechtsprechung für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit vom Gefährdungspotential auszugehen, das theoretisch mit einer solchen Anlage verbunden ist […]. Jedermann, der innerhalb eines Bereichs lebt, der von einem Störfall besonders betroffen wäre […], hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Eigenart und der Grösse der Gefahr angemessene und geeignete Schutzmassnahmen ergriffen werden […]. Legitimationsgrund ist damit die Risikoexposition der Anwohner gegenüber einem besonderen Gefahrenherd […], d.h. der Umstand, dass sie einer Anlage mit sehr grossem Gefährdungspotential ausgesetzt und von den möglichen Störfallfolgen in besonderem Masse potenziell betroffen sind […] (E. 4.6).
Grundrechtliche Erwägungen bestätigen dieses Ergebnis, wobei mit der Vorinstanz namentlich das Recht auf Leben (Art. 10 Abs. 1 BV) und die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) zu erwähnen sind. Besonders bei modernen Technologien mit hohem Gefährdungspotenzial wächst das Bedürfnis nach vorsorgenden Schutzmassnahmen des Staates […]. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründen Grundrechte auch eine staatliche Schutzpflicht gegen Gefährdungen, die von Dritten verursacht werden […]. Diese Schutzpflicht kann dabei ebenso wenig wie das Umwelt- und Technikrecht einen absoluten Schutz gegen jegliche Beeinträchtigungen und Risiken gewähren […]. Angesichts von Schwere und Ausmass möglicher Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter genügt im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie jedoch bereits eine entfernte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, um die Schutzpflicht des Gesetzgebers konkret auszulösen […] (E. 4.8).
Schliesslich schlägt das BGer den Bogen zu Art. 25a VwVG indem es ausführt, dass die Bestimmung eine gerichtliche Kontrolle der richtigen Anwendung des Kernenergierechts und damit — zumindest mittelbar — die Erfüllung grundrechtlicher Schutzaufträge im zentralen Bereich der laufenden Aufsicht ermögliche. Auf diese Weise trage Art. 25a VwVG zu einem wirksamen, dynamischen Grundrechtsschutz bei und sei Ausdruck des Auftrags zu einem gewaltenteiligen Zusammenwirken bei der Grundrechtsverwirklichung (Art. 35 BV).
Das BGer kommt zum Schluss, dass sowohl A. als auch B. ein ausgewiesenen Rechtsschutzinteresse an der Kontrolle der Aufsichtstätigkeit im Bereich der Sicherheitsüberprüfung hätten. Der Rechtsschutz bei Drittbeschwerden könne nicht deswegen versagt werden, weil der zu beurteilende Störfall (10’000-jährliches Hochwasser) nur selten eintrete.