Das BGer bestätigt ein Urteil des KGer SG, in dem dieses einen Grundlagenirrtum bei einer Geschäftsmiete wegen unverhältnismässiger Lärmbelastung bejaht hatte:
Unter Zugrundelegung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts erweist sich die Rechtsauffassung als bundesrechtskonform, wonach der Irrtum der Beschwerdegegnerin über die Behebung der Lärmproblematik vor Mietantritt, die Quelle des Lärms und die sich daraus ergebenden Konsequenzen sowie über die Einhaltung der (gesetzlichen) Lärmgrenzwerte sowohl subjektiv als auch objektiv wesentlich im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR war: Die Vorinstanz legte überzeugend dar, dass die Beschwerdegegnerin den Mietvertrag sicher nicht abgeschlossen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass Grund des Lärms eine falsch installierte MRI-Anlage gewesen sei. Es ist sodann auch ohne weiteres verständlich, dass die Behebung des Lärms vor Mietantritt für die Mieterin eine notwendige Grundlage für den Vertragsabschluss bildete. Bei einem Mietvertrag über Büroräumlichkeiten darf nach Treu und Glauben erwartet werden, dass in den gemieteten Räumlichkeiten die gesetzlichen Lärmgrenzwerte eingehalten werden, jedenfalls in einem neueren und modernen Miet- und Geschäftshaus, und dass nicht störende Dauergeräusche zu vernehmen sind, deren Sanierung mit erheblichen Umtrieben und Einschränkungen bei überdies ungewissem Erfolg verbunden ist.
Infolge des Wegfalls des Mietvertrags hatte für die Mietdauer ein faktisches Vertragsverhältnis bestanden. Hier hatte das KGer SG zu Recht eine Reduktion von 30% bewilligt, wobei das Ausmass der Reduktion vor BGer nicht mehr strittig war.