4A_125/2014: Grundlagenirrtum wegen Lärmbelastung bei Geschäftsmiete bejaht

Das BGer bestätigt ein Urteil des KGer SG, in dem dieses einen Grund­la­genir­rtum bei ein­er Geschäftsmi­ete wegen unver­hält­nis­mäs­siger Lärm­be­las­tung bejaht hatte:

 Unter Zugrun­dele­gung des vorin­stan­zlich fest­gestell­ten Sachver­halts erweist sich die Recht­sauf­fas­sung als bun­desrecht­skon­form, wonach der Irrtum der Beschw­erdegeg­ner­in über die Behe­bung der Lärm­prob­lematik vor Mietantritt, die Quelle des Lärms und die sich daraus ergeben­den Kon­se­quen­zen sowie über die Ein­hal­tung der (geset­zlichen) Lär­m­gren­zw­erte sowohl sub­jek­tiv als auch objek­tiv wesentlich im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR war: Die Vorin­stanz legte überzeu­gend dar, dass die Beschw­erdegeg­ner­in den Mietver­trag sich­er nicht abgeschlossen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass Grund des Lärms eine falsch instal­lierte MRI-Anlage gewe­sen sei. Es ist sodann auch ohne weit­eres ver­ständlich, dass die Behe­bung des Lärms vor Mietantritt für die Mieterin eine notwendi­ge Grund­lage für den Ver­tragsab­schluss bildete. Bei einem Mietver­trag über Büroräum­lichkeit­en darf nach Treu und Glauben erwartet wer­den, dass in den gemieteten Räum­lichkeit­en die geset­zlichen Lär­m­gren­zw­erte einge­hal­ten wer­den, jeden­falls in einem neueren und mod­er­nen Miet- und Geschäft­shaus, und dass nicht störende Dauerg­eräusche zu vernehmen sind, deren Sanierung mit erhe­blichen Umtrieben und Ein­schränkun­gen bei überdies ungewis­sem Erfolg ver­bun­den ist.

Infolge des Weg­falls des Mietver­trags hat­te für die Miet­dauer ein fak­tis­ches Ver­tragsver­hält­nis bestanden. Hier hat­te das KGer SG zu Recht eine Reduk­tion von 30% bewil­ligt, wobei das Aus­mass der Reduk­tion vor BGer nicht mehr strit­tig war.