Das BGer hatte im vorliegenden Urteil die Frage zu beantworten, ob eine vertragliche Vereinbarung über die Reduktion von Mietkosten wegen “unerwartet schlechter wirtschaftlicher Entwicklung” wegen Irrtums angefochten werden kann.
Die Parteien hatten angesichts der schlechten wirtschaftlichen Lage der (Geschäfts-)Mieterin vereinbart, den Mietzins von CHF 56’000 p.M. um CHF 6’000 p.M. zu reduzieren. Später berief sich die Vermieterin betr. die Reduktion auf Grundlagenirrtum, weil sich die Mieterin gar nicht in einer schlechten Lage befunden habe.
Das BGer weist diese Argumentation wie bereits die Vorinstanzen zurück:
Die vom Beschwerdeführer [Vermieter] als massgeblich erachtete Möglichkeit, den Mietvertrag wirtschaftlich einzuhalten, entbehrt […] der objektiven Bestimmtheit. Die Beschwerdegegnerin [Mieterin] konnte somit nach Treu und Glauben nicht erkennen, unter welchen Bedingungen der Beschwerdeführer die Bezahlung des ganzen Mietzinses für möglich hielt bzw. wie sich ihre wirtschaftliche Situation nach der Vorstellung des Beschwerdeführers darstellen und entwickeln müsste, um sein Entgegenkommen zu rechtfertigen.
2.4. Die Vorinstanz hat Bundesrecht korrekt angewendet, wenn sie den Umstand “unerwartet schlechte wirtschaftliche Entwicklung” nicht als hinreichend bestimmte Tatsache erkannte, welche die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben als Vertragsgrundlage hätte erkennen müssen. Ein Grundlagenirrtum nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR ist somit zu verneinen.