4A_217/2014: “unerwartet schlechte wirtschaftliche Entwicklung” zu unbestimmt für einen Grundlagenirrtum

Das BGer hat­te im vor­liegen­den Urteil die Frage zu beant­worten, ob eine ver­tragliche Vere­in­barung über die Reduk­tion von Mietkosten wegen “uner­wartet schlechter wirtschaftlich­er Entwick­lung” wegen Irrtums ange­focht­en wer­den kann.

Die Parteien hat­ten angesichts der schlecht­en wirtschaftlichen Lage der (Geschäfts-)Mieterin vere­in­bart, den Miet­zins von CHF 56’000 p.M. um CHF 6’000 p.M. zu reduzieren. Später berief sich die Ver­mi­eterin betr. die Reduk­tion auf Grund­la­genir­rtum, weil sich die Mieterin gar nicht in ein­er schlecht­en Lage befun­den habe.

Das BGer weist diese Argu­men­ta­tion wie bere­its die Vorin­stanzen zurück:

Die vom Beschw­erde­führer [Ver­mi­eter] als mass­ge­blich erachtete Möglichkeit, den Mietver­trag wirtschaftlich einzuhal­ten, ent­behrt […] der objek­tiv­en Bes­timmtheit. Die Beschw­erdegeg­ner­in [Mieterin] kon­nte somit nach Treu und Glauben nicht erken­nen, unter welchen Bedin­gun­gen der Beschw­erde­führer die Bezahlung des ganzen Miet­zins­es für möglich hielt bzw. wie sich ihre wirtschaftliche Sit­u­a­tion nach der Vorstel­lung des Beschw­erde­führers darstellen und entwick­eln müsste, um sein Ent­ge­genkom­men zu rechtfertigen.

2.4. Die Vorin­stanz hat Bun­desrecht kor­rekt angewen­det, wenn sie den Umstand “uner­wartet schlechte wirtschaftliche Entwick­lung” nicht als hin­re­ichend bes­timmte Tat­sache erkan­nte, welche die Beschw­erdegeg­ner­in nach Treu und Glauben als Ver­trags­grund­lage hätte erken­nen müssen. Ein Grund­la­genir­rtum nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR ist somit zu verneinen.