C. (Klägerin, Beschwerdeführerin) erhielt als 16-jährige von ihrem Gynäkologen die Verhütungspille “Yasmin” verschrieben. Wenige Monate später brach die Klägerin zusammen und musste notfallmässig hospitalisiert werden. Sie erlitt eine beidseitige Lungenembolie und als Folge des Sauerstoffmangels eine schwere Hirnschädigung. Die Klägerin ist heute spastisch gelähmt und schwer invalid.
C. klagte gestützt auf das Produktehaftpflichtgesetz (PrHG) gegen den Hersteller der Pille und machte geltend, das Produkt “Yasmin” sei fehlerhaft, weil es bei den Anwenderinnen zu einem erhöhten Risiko einer venösen Thromboembolie führt und in der Patienteninformation nicht genügend darauf hingewiesen werde, dass allenfalls von einem doppelt so hohen Risiko für ein thromboembolisches Ereignis auszugehen sei wie bei den bisher bekannten Pillen der zweiten Generation (Urteil 4A_365/2014 vom 5. Januar 2015, E. 5 und 9).
Das Bundesgericht verneinte indessen das Vorliegen eines Instruktionsfehlers bezüglich des Produkts “Yasmin”. Nach Art. 4 PrHG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden darf, wobei gemäss Bundesgericht auf die Sicherheitserwartung eines hypothetischen Durchschnittskonsumenten abzustellen sei. Zu unterscheiden seien Fabrikations‑, Konstruktions- und Instruktionsfehler. Ein Instruktionsfehler liege bei Produkten vor, die nicht mit einer
geeigneten Information hinsichtlich der gegenüber dem Konsumenten
bestehenden Risiken versehen sind (E. 7).
Bei rezeptpflichtigen Medizinalprodukten sei bezüglich der Sicherheitserwartungen nicht allein auf die individuellen Erwartungen des Patienten abzustellen, denn diesem fehle in der Regel das nötige Fachwissen, um die mit rezeptflichtigen Medikamenten verbundenen Gefahren richtig einschätzen zu können. Für die Beurteilung, ob die Sicherheitserwartungen des Patienten bezüglich rezeptpflichtiger Medikamente berechtigt seien, müsse daher auch das Wissen des Arztes einbezogen werden, der das Medikament verschreibe. Der Arzt sei verpflichtet, die Chancen und Risiken der verschiedenen auf dem Markt erhältlichen Produkte im Hinblick auf die konkrete Anwendung abzuwägen und diese mit seinem Patienten zu diskutieren. Gemäss Bundesgericht war deshalb nicht zu beanstanden, dass nur die an die Ärzte gerichtete Fachinformation den Hinweis enthielt, dass allenfalls mit einem doppelt so hohen Risiko für ein thromboembolisches Ereignis auszugehen sei wie bei den bisher bekannten Pillen der zweiten Generation, während in der Patienteninformation ein solcher Vergleich fehlte (E. 9.2).