Die OAO B. ist eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Moskau. Sie schloss mit der A. Ltd., deren Sitz sich in Zürich befindet, einen Rückversicherungsvertrag betreffend die Versicherung verschiedener Wasserkraftwerke und anderer Gebäude ab. Nachdem sich ein Unfall in einem versicherten Wasserkraftwerk ereignet hatte, klagte die OAO B. gegen die A. Ltd. beim Arbitragegericht der Stadt Moskau (ein staatliches Handelsgericht) auf Leistung der Versicherungsleistungen. Die A. Ltd. verlor den russischen Prozess über alle Instanzen. In der Folge gelangte die OAO B. ans Bezirksgericht Zürich und beantragte die Vollstreckbarerklärung des russischen Entscheids gegen die A. Ltd.
Die A. Ltd. machte vor den schweizerischen Gerichten vergeblich geltend, die russischen Richter seien bestochen gewesen, womit die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG zustande gekommen sei und ihre Anerkennung gegen den formellen Ordre public verstossen würde (Urteil 4A_203/2014 vom 9. April 2015, E. 3.2).
Das Bundesgericht hielt fest, unter den konkreten Umständen widerspreche es dem Gebot von Treu und Glauben sowie dem Rechtsmissbrauchsverbot, wenn die A. Ltd. die Bestechungsvorwürfe gegen die russischen Gerichte erstmals im schweizerischen Exequaturverfahren erhebe (E. 5.1).
Gemäss ständiger Rechtsprechung müssten formelle Rügen so früh wie möglich geltend gemacht werden, wobei das Gebot von Treu und Glauben und das Rechtsmissbrauchsverbot auch in grenzüberschreitenden Verhältnissen gelten würden (E. 5.2).
Die Korruptionsvorwürfe gingen gemäss Bundesgericht nicht über vage Indizien hinaus und die A. Ltd. selber habe mit der OAO B. eine Gerichtsstandsklausel zugunsten der russischen Gerichte vereinbart. Die A. Ltd. habe überdies im russischen Verfahren bewusst darauf verzichtet, ihren Bestechungsverdacht zu äussern und prozessuale Mittel zu ergreifen. Für das Bundesgericht war nicht nachvollziehbar, weshalb die A. Ltd. den russischen Rechtsmittelweg über mehrere Instanzen hinweg beschritt, wenn dies nach ihrer eigenen Sachdarstellung aufgrund der mutmasslich bestochenen Richter von vornherein aussichtslos erschien (vgl. zum Ganzen E. 5.3.2 und 5.3.3). Der russische Entscheid war damit in der Schweiz vollstreckbar.