BR: Geänderte Vorschriften zur Arbeitszeiterfassung

Der Bun­desrat hat neue Bes­tim­mungen zur Arbeit­szeit­er­fas­sung erlassen, die am 1. Jan­u­ar 2016 in Kraft treten. Gemäss der Medi­en­mit­teilung des Bun­desrates stellt die Revi­sion eine Anpas­sung an die Real­itäten der heuti­gen Arbeitswelt dar.

Die rev­i­dierten Vorschriften der ArGV1 sehen vor, dass die Sozial­part­ner im Rah­men eines Gesam­tar­beitsver­trages und mit schriftlich­er Zus­tim­mung der Betrof­fe­nen auf die Pflicht zur Arbeit­szeit­er­fas­sung verzicht­en kön­nen. Ein Verzicht zur Erfas­sung der Arbeit­szeit­en ist jedoch nur für Arbeit­nehmende möglich, die kumulativ

  • über eine grosse Autonomie verfügen, 
  • ihre Arbeit­szeit­en mehrheitlich sel­ber fest­set­zen kön­nen und
  • ein Jahre­seinkom­men von mehr als CHF 120’000 brut­to erzie­len (ein­schliesslich Bonus).

Ausser­halb eines Gesam­tar­beitsver­trages kann eine vere­in­fachte Arbeit­szeit­er­fas­sung für Arbeit­nehmende einge­führt wer­den, die ihre Arbeit­szeit zu einem namhaften Teil sel­ber fest­set­zen kön­nen. Gemäss dem erläutern­den Bericht ist dieses Kri­teri­um erfüllt, wenn der Arbeit­nehmer über min­destens einen Vier­tel sein­er Arbeit­szeit sel­ber ver­fü­gen kann. Glei­t­ende Arbeit­szeit­en genü­gen nicht.

Bei der vere­in­facht­en Arbeit­szeit­er­fas­sung muss nur die geleis­tete tägliche Arbeit­szeit erfasst wer­den. Wird Nacht- oder Son­ntagsar­beit geleis­tet, sind zusät­zlich Anfang und Ende aufzuzeichnen.

Der Arbeit­ge­ber hat bei der vere­in­facht­en Arbeit­szeit­er­fas­sung ein geeignetes Instru­ment zur Ver­fü­gung zu stellen, damit Arbeit­nehmende ihre Arbeit­sein­sätze aus­führlich gemäss den Vor­gaben von Art. 73 Abs. 1 ArGV1 doku­men­tieren kön­nen. Bei Betrieben mit weniger als 50 Arbeit­nehmern ist überdies ein doku­men­tiertes End­jahres­ge­spräch zur Arbeits­be­las­tung zu führen.