Der Bundesrat hat neue Bestimmungen zur Arbeitszeiterfassung erlassen, die am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Gemäss der Medienmitteilung des Bundesrates stellt die Revision eine Anpassung an die Realitäten der heutigen Arbeitswelt dar.
Die revidierten Vorschriften der ArGV1 sehen vor, dass die Sozialpartner im Rahmen eines Gesamtarbeitsvertrages und mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen auf die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung verzichten können. Ein Verzicht zur Erfassung der Arbeitszeiten ist jedoch nur für Arbeitnehmende möglich, die kumulativ
- über eine grosse Autonomie verfügen,
- ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selber festsetzen können und
- ein Jahreseinkommen von mehr als CHF 120’000 brutto erzielen (einschliesslich Bonus).
Ausserhalb eines Gesamtarbeitsvertrages kann eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung für Arbeitnehmende eingeführt werden, die ihre Arbeitszeit zu einem namhaften Teil selber festsetzen können. Gemäss dem erläuternden Bericht ist dieses Kriterium erfüllt, wenn der Arbeitnehmer über mindestens einen Viertel seiner Arbeitszeit selber verfügen kann. Gleitende Arbeitszeiten genügen nicht.
Bei der vereinfachten Arbeitszeiterfassung muss nur die geleistete tägliche Arbeitszeit erfasst werden. Wird Nacht- oder Sonntagsarbeit geleistet, sind zusätzlich Anfang und Ende aufzuzeichnen.
Der Arbeitgeber hat bei der vereinfachten Arbeitszeiterfassung ein geeignetes Instrument zur Verfügung zu stellen, damit Arbeitnehmende ihre Arbeitseinsätze ausführlich gemäss den Vorgaben von Art. 73 Abs. 1 ArGV1 dokumentieren können. Bei Betrieben mit weniger als 50 Arbeitnehmern ist überdies ein dokumentiertes Endjahresgespräch zur Arbeitsbelastung zu führen.