Ein Zürcher Unternehmen sollte für einen langjährigen Geschäftspartner in Koblenz, der Tamponmaschinen herstellt, fünf Spezialanfertigungen für einen Kunden in Australien seetüchtig verpacken und verschiffen. Die speziellen Ausfertigungen kamen mit erheblichen Rostschäden beim Empfänger an.
Der Hersteller machte gegen das Verpackungsunternehmen bzw. dessen Versicherung einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 6.1 Mio. Franken wegen eines Sachschadens aufgrund mangelhafter Vertragserfüllung geltend. Der Anspruchsgegner brachte dagegen vor, dass die von ihm erstellte Verpackung vertragsgemäss erfolgt sei und die Korrisionsschäden an den Maschinen nicht darauf zurückgeführt werden könnten.
Das Zürcher Handelsgericht kam auf der Grundlage eines gerichtlichen Gutachtens zu dem Schluss, dass das Verpackungsunternehmen nach dem zugrunde liegenden Werkvertrag nur eine seetüchtige Verpackung, aber keine korrosionsfreie Ankunft geschuldet habe. Es könne nicht für Einflüsse Dritter haftbar gemacht werden. Laut Gutachten bestünden zudem keine Anzeichen dafür, dass die Ursache der Korrosionsschäden durch eine mangelhafte Verpackung gelegt worden sei. Vielmehr müsse eine Vorbelastung der verpackten Maschinen durch eine Chlorid-Verunreinigung zur Korrosion geführt haben. Die Klage wurde vom Zürcher Handelsgericht als unbegründet abgewiesen (Urteil HG110195 vom 8. Mai 2015). Die Neue Zürcher Zeitung (NZZ) hat diesen Entscheid pointiert zusammengefasst.
Der Tamponhersteller zog das Urteil weiter. Das Bundesgericht hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und die Beschwerde abgewiesen (Urteil 4A_318/2015 vom 2. November 2015). Es musste sich nicht vertieft mit den materiellrechtlichen Problemen des Falles auseinandersetzen, sondern konnte in seiner Begründung zum Grossteil darauf verweisen, dass der Anspruchsteller lediglich appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung sowie an der Beweislastverteilung und Beweiswürdigung vorgebracht hat.