4A_318/2015: Haftung für Rostschäden am verschifften Frachtgut wegen mangelhafter Verpackung? (amtl. Publ.)

Ein Zürcher Unternehmen sollte für einen langjähri­gen Geschäftspart­ner in Koblenz, der Tam­pon­maschi­nen her­stellt, fünf Spezialan­fer­ti­gun­gen für einen Kun­den in Aus­tralien seetüchtig ver­pack­en und ver­schif­f­en. Die speziellen Aus­fer­ti­gun­gen kamen mit erhe­blichen Ros­tschä­den beim Empfänger an.

Der Her­steller machte gegen das Ver­pack­ung­sun­ternehmen bzw. dessen Ver­sicherung einen Schaden­er­satzanspruch in Höhe von 6.1 Mio. Franken wegen eines Sach­schadens auf­grund man­gel­hafter Ver­tragser­fül­lung gel­tend. Der Anspruchs­geg­n­er brachte dage­gen vor, dass die von ihm erstellte Ver­pack­ung ver­trags­gemäss erfol­gt sei und die Kor­ri­sion­ss­chä­den an den Maschi­nen nicht darauf zurück­ge­führt wer­den könnten.

Das Zürcher Han­dels­gericht kam auf der Grund­lage eines gerichtlichen Gutacht­ens zu dem Schluss, dass das Ver­pack­ung­sun­ternehmen nach dem zugrunde liegen­den Werkver­trag nur eine seetüchtige Ver­pack­ung, aber keine kor­ro­sions­freie Ankun­ft geschuldet habe. Es könne nicht für Ein­flüsse Drit­ter haft­bar gemacht wer­den. Laut Gutacht­en bestün­den zudem keine Anze­ichen dafür, dass die Ursache der Kor­ro­sion­ss­chä­den durch eine man­gel­hafte Ver­pack­ung gelegt wor­den sei. Vielmehr müsse eine Vor­be­las­tung der ver­pack­ten Maschi­nen durch eine Chlo­rid-Verun­reini­gung zur Kor­ro­sion geführt haben. Die Klage wurde vom Zürcher Han­dels­gericht als unbe­grün­det abgewiesen (Urteil HG110195 vom 8. Mai 2015). Die Neue Zürcher Zeitung (NZZ) hat diesen Entscheid pointiert zusam­menge­fasst.

Der Tam­pon­her­steller zog das Urteil weit­er. Das Bun­des­gericht hat die Entschei­dung der Vorin­stanz bestätigt und die Beschw­erde abgewiesen (Urteil 4A_318/2015 vom 2. Novem­ber 2015). Es musste sich nicht ver­tieft mit den materiell­rechtlichen Prob­le­men des Fall­es auseinan­der­set­zen, son­dern kon­nte in sein­er Begrün­dung zum Grossteil darauf ver­weisen, dass der Anspruch­steller lediglich appel­la­torische Kri­tik an der Sachver­halts­fest­stel­lung sowie an der Beweis­lastverteilung und Beweiswürdi­gung vorge­bracht hat.