A. (Beschwerdeführer) war bei der D. AG angestellt und bei der C. AG (Streitberufene) kollektiv-krankentaggeldversichert. Der Beschwerdeführer kündigte seine Anstellung per Ende Februar 2014, wobei er vom 12. Dezember 2013 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu 100% wegen Asthma arbeitsunfähig war. Am 3. März 2014 nahm er seine Tätigkeit bei der E. GmbH auf und war neu bei der B. AG (Beschwerdegegnerin) kollektiv-krankentaggeldversichert. Ab dem 14. März 2014 war der Beschwerdeführer aufgrund eines Asthma-Rückfalls erneut zu 100% arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer forderte von der Beschwerdegegnerin Krankentaggelder, was diese jedoch ablehnte.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Klage des Beschwerdeführers ab. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zu neuer Beurteilung an das Versicherungsgericht zurück (Urteil 4A_327/2016 vom 27. September 2016).
Umstritten war, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Krankentaggelder gegen die Beschwerdegegnerin hatte. Das Versicherungsgericht hatte erwogen, der Beschwerdeführer sei schon als Zweijähriger an einem schweren Asthma erkrankt. Die Erkrankung habe schon früher zu Arbeitsunfähigkeiten geführt und sei rückfallgefährdet. Bezüglich der Krankentaggeldversicherung mit der Beschwerdegegnerin greife daher das zwingende Rückversicherungsverbot gemäss Art. 9 VVG (E. 3).
Für das Bundesgericht war entscheidend, ob das FZA Regelungen enthält, die inhaltlich gegen das Verbot der Rückwärtsversicherung gemäss Art. 9 VVG verstossen und demnach in den Versicherungsbedingungen einer Kollektiv-Taggeldversicherung gar nicht vereinbart werden können (E. 7.1).
Vor Bundesgericht war nicht mehr strittig, dass der Beschwerdeführer einen Rückfall erlitten hatte. Gemäss Bundesgericht fiel dieser Sachverhalt in den Anwendungsbereich von Art. 4 FZA, wonach der neue Versicherer den laufenden Schadenfall übernehmen muss. Deshalb stellte sich die Frage, ob diese Übernahmeregelung einen Verstoss gegen das Rückversicherungsverbot nach Art. 9 VVG darstellte (E. 7.2).
Das Bundesgericht erkannte, dass keine unzulässige Rückwärtsversicherung vorlag. Geregelt werde vielmehr ein Problem der Nachhaftung. Bei der Nachhaftung wird über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus für einen laufenden Schadenfall gehaftet. Die Übernahmeregelung des FZA stelle eine Gewährleistung einer Nachhaftung für Krankheiten dar, die bereits im bisherigen Arbeitsverhältnis bestanden und zur Arbeitsunfähigkeit geführt haben. Für das Bundesgericht war nicht ersichtlich, weshalb eine Vereinbarung zwischen Versicherern, wonach statt des bisherigen Versicherers der neue Versicherer eine Nachhaftung zu den Bedingungen des alten Versicherungsvertrages und beschränkt auf dessen Leistungsdauer übernimmt, nicht zulässig sein soll (vgl. zum Ganzen E. 7.2).