In einem arbeitsversicherungsrechtlichen Verfahren verneinte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Vermittlungsfähigkeit einer zweifachen Mutter für die Zeit, während der sich diese auf arbeitsgesetzliche Schutzvorschriften berufen konnte.
Das Gericht erwog insbesondere, während der 8. und 16. Woche nach der Niederkunft gelte zwar kein Nachtarbeitsverbot, doch könne die Mutter gemäss Art. 35b ArG eine gleichwertige Tagesarbeit verlangen. Werde keine gleichwertige Tagesarbeit angeboten und lehne die Arbeitnehmerin Nachtarbeit ab, habe sie Anspruch auf 80% des Lohns. Angesichts dieses vertraglich nicht wegbedingbaren Rechts erscheine es als ausgeschlossen, dass ein potentieller Arbeitgeber bereit gewesen wäre, der Mutter die von ihr gesuchte Anstellung als Fachangestellte Gesundheit mit Nachtschicht anzubieten (Urteil 8C_752/2016 vom 3. Februar 2017, E. 3).
Das Bundesgericht verwarf diese Argumentation aus folgenden Gründen (E. 5.1):
[…] Der Beschwerdeführerin allein wegen dieses Schutzes und einer darin gründenden Abwehrhaltung der um eine Stelle angegangenen Arbeitgeber die Vermittlungsfähigkeit abzusprechen, geht jedoch nicht an. Zum einen gilt die Personalnachfrage im Pflegebereich als notorisch hoch, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass ein Arbeitgeber im vollen Wissen um die im Rahmen des Art. 35b ArG bestehenden Unwägbarkeiten Hand zur Anstellung bieten könnte. Vor allem aber erweist sich als entscheidend, dass die Vorinstanz mit ihrer Sicht den in Frage kommenden Arbeitgebern eine Haltung unterstellt, die als Anstellungsdiskriminierung ihrerseits in den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG fiele und zu Entschädigungsansprüchen in Höhe von bis zu drei Monatslöhnen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und 4 GlG) führen würde […]. Vor diesem Hintergrund hält die vorinstanzlich verneinte Vermittlungsfähigkeit bundesrechtlich nicht stand […].