8C_752/2016: Vermittlungsfähigkeit in der Arbeitslosenversicherung darf nicht mit Verweis auf Art. 35b ArG verneint werden (amtl. Publ.)

In einem arbeitsver­sicherungsrechtlichen Ver­fahren verneinte das Sozialver­sicherungs­gericht des Kan­tons Zürich die Ver­mit­tlungs­fähigkeit ein­er zweifachen Mut­ter für die Zeit, während der sich diese auf arbeits­ge­set­zliche Schutzvorschriften berufen konnte.

Das Gericht erwog ins­beson­dere, während der 8. und 16. Woche nach der Niederkun­ft gelte zwar kein Nachtar­beitsver­bot, doch könne die Mut­ter gemäss Art. 35b ArG eine gle­ich­w­er­tige Tage­sar­beit ver­lan­gen. Werde keine gle­ich­w­er­tige Tage­sar­beit ange­boten und lehne die Arbeit­nehmerin Nachtar­beit ab, habe sie Anspruch auf 80% des Lohns. Angesichts dieses ver­traglich nicht wegbe­d­ing­baren Rechts erscheine es als aus­geschlossen, dass ein poten­tieller Arbeit­ge­ber bere­it gewe­sen wäre, der Mut­ter die von ihr gesuchte Anstel­lung als Fachangestellte Gesund­heit mit Nachtschicht anzu­bi­eten (Urteil 8C_752/2016 vom 3. Feb­ru­ar 2017, E. 3).

Das Bun­des­gericht ver­warf diese Argu­men­ta­tion aus fol­gen­den Grün­den (E. 5.1):

[…] Der Beschw­erde­führerin allein wegen dieses Schutzes und ein­er darin grün­den­den Abwehrhal­tung der um eine Stelle ange­gan­genen Arbeit­ge­ber die Ver­mit­tlungs­fähigkeit abzus­prechen, geht jedoch nicht an. Zum einen gilt die Per­son­al­nach­frage im Pflege­bere­ich als notorisch hoch, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass ein Arbeit­ge­ber im vollen Wis­sen um die im Rah­men des Art. 35b ArG beste­hen­den Unwäg­barkeit­en Hand zur Anstel­lung bieten kön­nte. Vor allem aber erweist sich als entschei­dend, dass die Vorin­stanz mit ihrer Sicht den in Frage kom­menden Arbeit­ge­bern eine Hal­tung unter­stellt, die als Anstel­lungs­diskri­m­inierung ihrer­seits in den Schutzbere­ich des Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG fiele und zu Entschädi­gungsansprüchen in Höhe von bis zu drei Monat­slöh­nen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und 4 GlG) führen würde […]. Vor diesem Hin­ter­grund hält die vorin­stan­zlich verneinte Ver­mit­tlungs­fähigkeit bun­desrechtlich nicht stand […].