Dem Bundesgericht bot sich in diesem Urteil die Gelegenheit, seine Rechtsprechung betreffend unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen in Erinnerung zu rufen und zu präzisieren.
Gegenstand des Urteils bildete folgender Sachverhalt: Die A. GmbH wurde per 1. Dezember 2014 und in Anwendung von Art. 153b HRegV von Amtes wegen als aufgelöst erklärt, nachdem sie die ihr angesetzte Frist zur Eintragung eines neuen Domizils ungenutzt verstreichen liess. Kurz zuvor hatte die Gesellschaft eine Klage gegen den Vermieter ihres Geschäftslokals eingereicht und unter anderem beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege sowohl für die Gerichts- als auch für die Anwaltskosten zu gewähren. Dieses Gesuch wurde erstinstanzlich gutgeheissen. Auf Beschwerde des Beklagten hin wies das Obergericht mit Entscheid vom 5. Februar 2016 das Gesuch der Gesellschaft um unentgeltliche Rechtspflege ab. In der Folge wies das erstinstanzliche Gericht die Klage ab. Die Gesellschaft erhob Berufung und stellte erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht lehnte mit Verfügung vom 23. Januar 2017, unter Verweis auf seinen Entscheid vom 5. Februar 2016, auch dieses Gesuch ab und verpflichtete die Gesellschaft zur Leistung eines Kostenvorschusses. Gegen diese Verfügung erhob die Gesellschaft Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht erwog zunächst , dass der Verweis des Obergerichts auf einen früheren Entscheid keine Verletzung der Begründungspflicht und damit keine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin darstelle (E. 2). Zwar handle es sich beim Entscheid des Obergerichts vom 5. Februar 2016 um einen Zwischenentscheid, dieser bildete jedoch Teil der Streitsache, in welche die Gesellschaft selber involviert war. Unter diesen Umständen genüge es, wenn die ausführliche Begründung diesem Zwischenentscheid entnommen werden könne, der der Gesellschaft nicht nur bekannt sein müsse, sondern der auch Aktenbestandteil bilde (E. 2.2).
Hinsichtlich des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege rief das Bundesgericht zunächst in Erinnerung, dass juristische Personen grundsätzlich weder die unentgeltliche Prozessführung noch eine Verbeiständung beanspruchen könnten. Sie seien weder arm noch bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet. Ein bundesrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege könne ausnahmsweise dann bestehen, wenn das einziges Aktivum der juristischen Person im Streit liege und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos seien (E. 3.1, insbesondere mit Verweis auf BGE 131 II 306). Ob — wie zum Teil in der Lehre gefordert — zusätzlich vorauszusetzen sei, dass ein öffentliches oder allgemeines Interesse an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Weiterexistenz der juristischen Person ausgewiesen sei, liess das Bundesgericht offen. Denn, so das Bundesgericht weiter, die unentgeltliche Rechtspflege sei juristischen Personen jedenfalls dann zu verweigern, wenn das Verfahren, für das sie beansprucht werde, deren Weiterexistenz nicht sichere (E. 3.3).
Diese Voraussetzung war für das Bundesgericht ausschlaggebend, um die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu schützen. Die Gesellschaft sei von Amtes wegen aufgrund fehlendem Domizil aufgelöst worden. Diese Verfügung des Handelsregisteramts sei nach Ablauf der Frist gemäss Art. 153b Abs. 3 HRegV unwiderruflich. Für Organisationsmängel gemäss Art. 731b OR sehe das Gesetz zwingend die Auflösung durch Konkurs vor (sofern der Mangel nicht behoben werden könne). Auf die konkursamtliche Liquidation könne — unter Verweis auf BGE 141 III 43 — auch dann nicht zurückgekommen werden, wenn sich ein Aktivenüberschuss ergebe bzw. die Gesellschaft nicht überschuldet sei. Für den Fall des Domizilverlusts könne nichts anderes gelten, da für diesen Fall die HRegV ausdrücklich die strenge Folge der Auflösung anordne. Selbst wenn somit die Gesellschaft im Forderungsstreit ganz oder teilweise obsiegen würde, sei die Wiederaufnahme ihrer dem ursprünglichen Zweck entsprechenden Tätigkeit ausgeschlossen (E. 3.6).