FINMA: Anhörung zur Teilrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA

Vor dem Hin­ter­grund des vierten Län­derex­a­m­ens der Finan­cial Action Task Force (FATF) vom Dezem­ber 2016 wur­den u.a. Anpas­sun­gen in der Geld­wäschereiverord­nung-FIN­MA (GwV-FIN­MA) nötig.

Die FINMA hat die Verord­nung ein­er Teil­re­vi­sion unter­zo­gen und eine Anhörung bis zum 16. Okto­ber 2017 eröffnet.

Kern­punk­te der Revi­sion sind u.a. folgende:

  • Finanz­in­ter­mediäre müssen die Angaben zur wirtschaftlichen Berech­ti­gung auch bei sog. Nor­mal­risikokun­den verifizieren.
  • Pflicht zur regelmäs­si­gen Aktu­al­isierung der Kun­den­in­for­ma­tio­nen bei sämtlichen Geschäftsbeziehungen.
  • Erweiterung des Beispielkat­a­logs mit den Kri­te­rien, die auf Geschäfts­beziehun­gen mit erhöht­en Risiken hin­weisen, ins­beson­dere bezüglich Sitzge­sellschaften und kom­plex­en Strukturen.
  • Konkretisierung der Anforderun­gen an die grup­pen­weite Ein­hal­tung der Prinzip­i­en des GwG und der GwV-FIN­MA und an die glob­ale Überwachung von Rechts- und Rep­u­ta­tion­srisiken durch Finanz­in­ter­mediäre, die Zweignieder­las­sun­gen im Aus­land besitzen oder eine Finanz­gruppe mit aus­ländis­chen Gesellschaften leiten.
  • Senkung des Schwellen­wertes für Bar­transak­tio­nen mit Laufkun­den (Kas­sageschäfte) und die Zeich­nung von nicht börsenkotierten kollek­tiv­en Kap­i­ta­lan­la­gen von zurzeit CHF 25’000 auf das FATF-Niveau von CHF 15’000.
  • Ver­ankerung ein­er Pflicht zur Über­prü­fung der Angaben zur Auf­tragge­berin bzw. zum Auf­tragge­ber und zur begün­stigten Per­son im Zahlungsverkehr.

Für Details siehe Medi­en­mit­teilung der FINMA.