Vor dem Hintergrund des vierten Länderexamens der Financial Action Task Force (FATF) vom Dezember 2016 wurden u.a. Anpassungen in der Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA) nötig.
Die FINMA hat die Verordnung einer Teilrevision unterzogen und eine Anhörung bis zum 16. Oktober 2017 eröffnet.
Kernpunkte der Revision sind u.a. folgende:
- Finanzintermediäre müssen die Angaben zur wirtschaftlichen Berechtigung auch bei sog. Normalrisikokunden verifizieren.
- Pflicht zur regelmässigen Aktualisierung der Kundeninformationen bei sämtlichen Geschäftsbeziehungen.
- Erweiterung des Beispielkatalogs mit den Kriterien, die auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken hinweisen, insbesondere bezüglich Sitzgesellschaften und komplexen Strukturen.
- Konkretisierung der Anforderungen an die gruppenweite Einhaltung der Prinzipien des GwG und der GwV-FINMA und an die globale Überwachung von Rechts- und Reputationsrisiken durch Finanzintermediäre, die Zweigniederlassungen im Ausland besitzen oder eine Finanzgruppe mit ausländischen Gesellschaften leiten.
- Senkung des Schwellenwertes für Bartransaktionen mit Laufkunden (Kassageschäfte) und die Zeichnung von nicht börsenkotierten kollektiven Kapitalanlagen von zurzeit CHF 25’000 auf das FATF-Niveau von CHF 15’000.
- Verankerung einer Pflicht zur Überprüfung der Angaben zur Auftraggeberin bzw. zum Auftraggeber und zur begünstigten Person im Zahlungsverkehr.
Für Details siehe Medienmitteilung der FINMA.