Im vorliegenden Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob bei der Festlegung der Parteientschädigung bei Beizug einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) ausserhalb der unentgeltlichen Verbeiständung nach Art. 118 ZPO auf die Notwendigkeit der Vertretung abgestellt werden darf. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beschwerdeführerin hatte um provisorische Rechtsöffnung ersucht und diese erteilt erhalten. Sie erhielt zudem u.a. eine Parteientschädigung von Fr. 148.50 (Fr. 115.– Honorar, Fr. 22.50 Auslagen, Fr. 11.– MwSt) zugesprochen. Gegen die Festlegung der Parteientschädigung erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde ans Obergericht und verlangte eine Entschädigung von Fr. 570.78 (Fr. 506.– Honorar, Fr. 22.50 Auslagen, Fr. 42.28 MwSt). Das Obergericht wies die Beschwerde ab. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen und eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht und verlangte die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 570.78 für das erstinstanzliche Verfahren.
Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass der Streitwert lediglich Fr. 570.78 betrug. Allerdings bejahte das Bundesgericht das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; E. 1).
In der Folge (E. 3) prüfte das Bundesgericht, ob das Gericht bei der Bemessung einer Parteientschädigung an die obsiegende Partei die Notwendigkeit einer frei und rechtsgeschäftlich gewählten berufsmässigen Vertretung (d.h. ausserhalb der unentgeltlichen Rechtspflege) in Frage stellen dürfe. Nachdem das Bundesgericht auf den Wortlaut (E. 3.1) und auf die Entstehungsgeschichte (E. 3.2) von Art. 95 ZPO sowie auf zwei ältere Bundesgerichtsentscheide (E. 3.3) und eine Meinung in der Literatur (E. 3.4) eingegangen war, kam es zum Schluss (E. 3.5), dass es grundsätzlich unzulässig sei, die Parteientschädigung von einer Überprüfung der Notwendigkeit der berufsmässigen Vertretung als solcher abhängig zu machen. Hierfür spreche zunächst, dass der Wortlaut von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO keinen derartigen Vorbehalt enthalte. Zudem würde das Recht auf berufsmässige Vertretung (Art. 68 ZPO) „faktisch unterlaufen, wenn eine Partei im Vorfeld eines Prozesses damit rechnen müsste, dass sie selbst im Falle ihres Obsiegens keinen Beitrag an die Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung zugesprochen erhalten würde“. Schliesslich verwies das Bundesgericht auf die Rechtsunsicherheit, wenn auf die Notwendigkeit der berufsmässigen Vertretung abgestellt würde. Das Bundesgericht hielt fest, „dass das Obergericht die kantonale Beschwerde jedenfalls nicht mit der Begründung abweisen durfte, eine anwaltliche Vertretung im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren sei gar nicht nötig gewesen“. Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen und die Sache ans Obergericht zurückgewiesen.