Teilrevision Heilmittelgesetz: neue Regelungen für Medizinprodukte

Die Schweiz soll die stren­geren EU-Regeln für Medi­z­in­pro­duk­te übernehmen, damit die Schweiz­er Unternehmen den Zugang zum europäis­chen Markt behal­ten. Mit der neuen Reg­ulierung (vgl. Botschaft des Bun­desrates) sind Nation­al- und Stän­der­at im Grund­satz ein­ver­standen. Den­noch gelangt die Geset­zesän­derung vor die Eini­gungskon­ferenz, denn die bei­den Räte kon­nten sich bis zur Schlusssitzung nicht auf die neuen Trans­paren­zregeln eini­gen. Im Kern geht es um die geset­zlich vorgeschriebene Dekla­ra­tion von Inter­essen­bindun­gen der medi­zinisch-phar­mazeutis­chen Fachpersonen.

Der Nation­al­rat will, dass Ärzte und andere Medi­z­inalper­so­n­en, die Heilmit­tel ver­schreiben oder abgeben, ihre Inter­essen­bindun­gen offen­le­gen müssen. Zu diesen Zweck­en sollte zunächst ein Reg­is­ter für ein­schlägige Beteili­gun­gen oder Man­date einge­führt wer­den. Nach­dem sich der Stän­der­at dage­gen aus­ge­sprochen hat­te, beschloss die grosse Kam­mer eine Dekla­ra­tionspflicht ohne Reg­is­ter. Doch auch diese Lösung lehnte der Stän­der­at ab. Am gestri­gen Dien­stag hat der Nation­al­rat jedoch an sein­er Trans­paren­zregel fest­ge­hal­ten. Damit wird die Änderung des Heilmit­telge­set­zes ein Fall für die Eini­gungskon­ferenz (vgl. Unter­la­gen zu den Ver­hand­lun­gen).