5A_626/2018: Zulässigkeit unechter Noven im Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid (Art. 278 Abs. 3 SchKG; amtl. Publ.)

Gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG kann der Ein­spracheentscheid gegen einen Arrest­be­fehl mit Beschw­erde nach der ZPO ange­focht­en wer­den, wobei vor der Rechtsmit­telin­stanz „neue Tat­sachen“ gel­tend gemacht wer­den kön­nen. Umstrit­ten war bis­lang, ob der Begriff „neue Tat­sachen“ auch unechte Noven umfasst (vgl. E. 6.3. ff.).

Im vor­liegen­den, zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil entsch­ied das Bun­des­gericht nach ein­er umfassenden Ausle­gung (E. 6.6.) der ein­schlägi­gen Bes­tim­mung, dass auch unechte Noven (d.h. Tat­sachen und Beweis­mit­tel, welche bere­its vor dem Ein­spracheentscheid bestanden haben) gel­tend gemacht wer­den kön­nen (E. 6.6.4.). Allerd­ings sind dabei die Regeln gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO ana­log zu beacht­en, d.h. die unecht­en Noven müssen „ohne Verzug“ vorge­bracht wer­den, und es muss sich um Noven han­deln, die trotz zumut­bar­er Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge­bracht wer­den kon­nten (E. 6.6.4. in fine).

Fern­er befasste sich das Bun­des­gericht mit der Frage, wann eine Noveneingabe noch als „ohne Verzug“ erfol­gt gel­ten könne (E. 7.). Konkret hat­te die Beschw­erdegeg­ner­in offen­bar am 24. Novem­ber 2017 Daten­träger mit Doku­menten erhal­ten und in der Folge aus­gew­ertet; anscheinend wurde ein am 27. Novem­ber 2017 darauf aufge­fun­denes Doku­ment mit ein­er Noveneingabe vom 1. Dezem­ber 2017 ein­gere­icht und ein am 24. Jan­u­ar 2018 ent­deck­tes mit ein­er Noveneingabe vom 31. Jan­u­ar 2018. Das Bun­des­gericht führte zur Rechtzeit­igkeit wörtlich aus:

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Noveneingabe ohne Verzug erfol­gt ist, kommt es auf den Zeit­punkt an, in welchem die noven­willige Partei von den fraglichen Tat­sachen oder Beweis­mit­teln Ken­nt­nis erlangt oder bei Anwen­dung aller zumut­baren Sorgfalt Ken­nt­nis erlan­gen müsste […] Ob die Noveneingabe vom 31. Jan­u­ar 2018 rechtzeit­ig erfol­gt ist, beurteilt sich ent­ge­gen der Ansicht der Beschw­erde­führerin also nicht nach dem Datum vom 24. Novem­ber 2017, an dem die Beschw­erdegeg­ner­in die dig­i­tal­en Daten­träger […] erhal­ten hat, son­dern nach dem Zeit­punkt, in welchem sie [vom rel­e­van­ten Doku­ment] Ken­nt­nis erhielt, die fraglichen Dat­en also auf den Daten­trägern auf­fand. Dass die Vorin­stanz der Beschw­erdegeg­ner­in für eine sorgfältige und umfassende Sich­tung der fraglichen Daten­träger in ger­adezu schock­ieren­der Weise zu viel Zeit zugeste­ht, behauptet die Beschw­erde­führerin nicht. Sie macht auch nicht gel­tend, dass die Beschw­erdegeg­ner­in die fragliche Urkunde unter den gegebe­nen Umstän­den mit zumut­barem Aufwand auf den ver­schiede­nen Daten­trägern deut­lich schneller hätte aus­find­ig machen kön­nen, mit der Beib­ringung dieses Beweis­mit­tels also pflichtvergessen zuge­wartet habe. Die Beschw­erde ist in dieser Hin­sicht unbegründet.“ 

Die Beschw­erde wurde abgewiesen, soweit über­haupt darauf einzutreten war.