Gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG kann der Einspracheentscheid gegen einen Arrestbefehl mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden, wobei vor der Rechtsmittelinstanz „neue Tatsachen“ geltend gemacht werden können. Umstritten war bislang, ob der Begriff „neue Tatsachen“ auch unechte Noven umfasst (vgl. E. 6.3. ff.).
Im vorliegenden, zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil entschied das Bundesgericht nach einer umfassenden Auslegung (E. 6.6.) der einschlägigen Bestimmung, dass auch unechte Noven (d.h. Tatsachen und Beweismittel, welche bereits vor dem Einspracheentscheid bestanden haben) geltend gemacht werden können (E. 6.6.4.). Allerdings sind dabei die Regeln gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO analog zu beachten, d.h. die unechten Noven müssen „ohne Verzug“ vorgebracht werden, und es muss sich um Noven handeln, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (E. 6.6.4. in fine).
Ferner befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, wann eine Noveneingabe noch als „ohne Verzug“ erfolgt gelten könne (E. 7.). Konkret hatte die Beschwerdegegnerin offenbar am 24. November 2017 Datenträger mit Dokumenten erhalten und in der Folge ausgewertet; anscheinend wurde ein am 27. November 2017 darauf aufgefundenes Dokument mit einer Noveneingabe vom 1. Dezember 2017 eingereicht und ein am 24. Januar 2018 entdecktes mit einer Noveneingabe vom 31. Januar 2018. Das Bundesgericht führte zur Rechtzeitigkeit wörtlich aus:
„Für die Beurteilung der Frage, ob eine Noveneingabe ohne Verzug erfolgt ist, kommt es auf den Zeitpunkt an, in welchem die novenwillige Partei von den fraglichen Tatsachen oder Beweismitteln Kenntnis erlangt oder bei Anwendung aller zumutbaren Sorgfalt Kenntnis erlangen müsste […] Ob die Noveneingabe vom 31. Januar 2018 rechtzeitig erfolgt ist, beurteilt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin also nicht nach dem Datum vom 24. November 2017, an dem die Beschwerdegegnerin die digitalen Datenträger […] erhalten hat, sondern nach dem Zeitpunkt, in welchem sie [vom relevanten Dokument] Kenntnis erhielt, die fraglichen Daten also auf den Datenträgern auffand. Dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin für eine sorgfältige und umfassende Sichtung der fraglichen Datenträger in geradezu schockierender Weise zu viel Zeit zugesteht, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Sie macht auch nicht geltend, dass die Beschwerdegegnerin die fragliche Urkunde unter den gegebenen Umständen mit zumutbarem Aufwand auf den verschiedenen Datenträgern deutlich schneller hätte ausfindig machen können, mit der Beibringung dieses Beweismittels also pflichtvergessen zugewartet habe. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht unbegründet.“
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten war.