Im vorliegenden, zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil äusserte sich das Bundesgericht zur Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, bis wann im summarischen Verfahren unbeschränkt Noven vorgebracht werden können, d.h. wann der Aktenschluss eintritt.
Dem Urteil lag im Kern folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung hatte die Gläubigerin (Beschwerdegegnerin) gewisse Tatsachen zum Nachweis der Passivlegitimation des Betriebenen bzw. des Rechtsöffnungsgesuchsgegners (Beschwerdeführer) erst in einer zweiten Rechtsschrift vorgebracht. Umstritten war in der Folge, ob die Beschwerdegegnerin die Tatsachen zum Nachweis der Passivlegitimation rechtzeitig behauptet und belegt habe (E. 2.), bzw. wann im summarischen Verfahren der Aktenschluss eintritt.
Zum Aktenschluss erwog das Bundesgericht u.a. Folgendes (E. 3.1.):
- Im ordentlichen Verfahren haben die Parteien zweimal die Möglichkeit, sich unbeschränkt zu äussern, danach gilt Art. 229 Abs. 1 ZPO. Dies gilt sinngemäss auch für das vereinfachte Verfahren.
- Im summarischen Verfahren dürfen sich die Parteien nicht darauf verlassen, dass das Gericht nach einmaliger Anhörung einen zweiten Schriftenwechsel oder eine mündliche Hauptverhandlung anordnet. Es besteht kein Anspruch darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern; grundsätzlich tritt der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung ein.
- Auch wenn im Summarverfahren grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel stattfindet, schliesse das nicht aus, dass — wo erforderlich — mit der gebotenen Zurückhaltung ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden könne. Wann der Aktenschluss im Summarverfahren eintritt, wenn eine Verhandlung stattfindet oder ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird, habe das Bundesgericht in BGE 144 III 117 offen gelassen, sich aber bereits dafür ausgesprochen, in einem zweiten Schriftenwechsel unbeschränkt Noven zuzulassen, womit der Aktenschluss diesfalls erst nach dem zweiten Schriftenwechsel eintrete.
- Trotz teilweiser Kritik sei die damals vorgespurte Lösung nunmehr zu bestätigen: Die zweimalige unbeschränkte Äusserungsmöglichkeit sei insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil eine mündliche Verhandlung oder ein zweiter Schriftenwechsel in erster Linie zur Klärung des Sachverhalts diene und sich in einem solchen Fall Noven geradezu aufdrängen würden.
- Der Nachteil, dass zu Beginn des Verfahrens nicht klar sei, wann der Aktenschluss eintritt, führe nicht zu einer unzumutbaren Unsicherheit, weil die Parteien nicht mit einer zweiten unbeschränkten Äusserungsmöglichkeit rechnen dürften, und es überdies im Interesse des Gesuchstellers liege, wenn ihm diese Möglichkeit ausnahmsweise gewährt werde.
- Nach einem zweiten Schriftenwechsel (oder nach der unbeschränkten Äusserungsmöglichkeit an der Verhandlung) trete dieselbe Situation ein, wie sie im Normalfall bereits nach einmaligem Schriftenwechsel eintreten würde, d.h. echte und unechte Noven dürfen nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO eingebracht werden.
Ferner (E. 3.2.) hatte das Bundesgericht zu prüfen, ob das erstinstanzliche Gericht vorliegend überhaupt einen formellen zweiten Schriftenwechsel angeordnet hatte (was unklar war). Aufgrund der Umstände war allerdings davon auszugehen, dass tatsächlich ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (bzw. dass sich die Beschwerdegegnerin zumindest darauf verlassen durfte, dass das Bezirksgericht dies getan habe). Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die Gerichte allerdings eindeutig angeben, ob sie einen zweiten Schriftenwechsel anordnen, oder ob sie lediglich das Replikrecht gewähren; zudem müssen die Parteien gleich behandelt werden.