5A_279/2018: Arrestvollzug bei Solidarschuldverhältnis (frz.; amtl. Publ.)

Dem vor­liegen­den Urteil lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde:

Auf Antrag der C AG hat­te das erstin­stan­zlich zuständi­ge Gericht des Kan­tons Genf zwei Arreste ange­ord­net, den ersten gegen die I GmbH und den zweit­en gegen D. Unter dem Stich­wort «Forderung­surkunde und deren Datum / Grund der Forderung» wurde auf zwei aus­ländis­che Gericht­sentschei­de ver­wiesen, bei denen es sich um diesel­ben ausste­hen­den Forderun­gen in Höhe von rund CHF 19 Mio. han­delte, die der I GmbH und/oder dem D zuzuord­nen sind. Die Arreste wur­den vol­l­zo­gen und den Parteien Arresturkun­den zugestellt. Fern­er hat­te die C AG das Betrei­bungsamt mit­tels Schreiben darauf hingewiesen, dass D und die I GmbH Sol­i­darschuld­ner sind (Bst. A).

Sowohl D als auch die I GmbH erhoben Ein­sprache gegen den Arrest­be­fehl, welche jedoch vom erstin­stan­zlichen Gericht abgewiesen wur­den; in der Begrün­dung lehnte es sich an das amerikanis­che Urteil an, wonach D und die I GmbH Sol­i­darschuld­ner sind (Bst. B.a.).

In der Folge forderte D das zuständi­ge Betrei­bungsamt auf «de délivr­er un procès-ver­bal de ‘non-lieu de séquestre’» und machte gel­tend, dass er nicht Inhab­er des ver­ar­restierten Bankkon­tos sei. Das Betrei­bungsamt behielt den stre­it­i­gen Arrest jedoch bei, mit der Begrün­dung, dass die Frage des Eigen­tums an den ver­ar­restierten Bankkon­ten in die Kom­pe­tenz des Richters falle (Bst. C.a.).

D focht diesen Entscheid ohne Erfolg bei der Auf­sichts­be­hörde des Kan­tons Genf an, woraufhin D (teil­weise erfol­gre­ich) ein erstes Mal ans Bun­des­gericht gelangte (Urteil 5A_910/2016). Die Auf­sichts­be­hörde wies die Beschw­erde schliesslich erneut ab (Bst. C.b.-D.).

Infolgedessen erhob D wiederum Beschw­erde an das Bun­des­gericht und machte eine Ver­let­zung des rechtlichen Gehörs gel­tend; er ver­langte, dass der Entscheid der Auf­sichts­be­hörde aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorin­stanz zurück­zuwiesen sei (Bst. E).

Für das Bun­des­gericht stellte sich u.a. die Frage, ob im Arrest­be­fehl expliz­it auf das Beste­hen ein­er Sol­i­darschuld hingewiesen wer­den muss (E. 5). Das Bun­des­gericht erwog im Wesentlichen, dass sich die Befug­nisse des Betrei­bungsamtes und der Auf­sichts­be­hörde auf die eigentlichen Mass­nah­men zur Durch­führung des Arrestvol­lzugs sowie auf die Überwachung der formellen Ord­nungsmäs­sigkeit des Arrest­be­fehls beschränken. In diesem Zusam­men­hang prüft das Betrei­bungsamt, ob alle in Art. 274 SchKG vorgeschriebe­nen Angaben im Arrest­be­fehl enthal­ten sind (E. 5.2). Der Arrest­be­fehl muss unter anderem die Forderung angeben, für welche Arrest gelegt wird (Art. 274 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Dazu gehören ins­beson­dere die Höhe der Forderung, die Zin­sen und alle weit­eren Infor­ma­tio­nen, die das Betrei­bungsamt benötigt, um den Arrest vol­lziehen zu können.

Das Bun­des­gericht hat­te bere­its in einem früheren Urteil entsch­ieden, dass bei gle­ichzeit­i­gen Betrei­bun­gen gegen Sol­i­darschuld­ner der Hin­weis auf das Sol­i­dar­itätsver­hält­nis nicht erforder­lich ist und dass Zahlungs­be­fehle, die diesen Hin­weis unter­lassen, nicht nichtig sind (E. 5.3.), denn eine Sol­i­darschuld bedeutet, dass jed­er Schuld­ner für die gesamte Forderung einzeln haftet (Art. 143 Abs. 1 OR und Hin­weis auf Art. 70 SchKG).

Das Bun­des­gericht erwog in der Folge, dass diese Grund­sätze auch ana­log beim Arrest­be­fehl Anwen­dung find­en, weshalb kein Hin­weis auf die Sol­i­dar­ität erforder­lich sei (E. 5.3). Zudem habe der Arrest­be­fehl auf die zwei aus­ländis­chen Urteile ver­wiesen, woraus man die Sol­i­darschuld hätte ableit­en kön­nen. Der Entscheid über das Eigen­tum von Ansprüchen und das Beste­hen ein­er sol­i­darischen Haf­tung liegt nicht in der Kom­pe­tenz der Aufsichtsbehörde.

Die Beschw­erde wurde fol­glich abgewiesen.