Dem vorliegenden Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Auf Antrag der C AG hatte das erstinstanzlich zuständige Gericht des Kantons Genf zwei Arreste angeordnet, den ersten gegen die I GmbH und den zweiten gegen D. Unter dem Stichwort «Forderungsurkunde und deren Datum / Grund der Forderung» wurde auf zwei ausländische Gerichtsentscheide verwiesen, bei denen es sich um dieselben ausstehenden Forderungen in Höhe von rund CHF 19 Mio. handelte, die der I GmbH und/oder dem D zuzuordnen sind. Die Arreste wurden vollzogen und den Parteien Arresturkunden zugestellt. Ferner hatte die C AG das Betreibungsamt mittels Schreiben darauf hingewiesen, dass D und die I GmbH Solidarschuldner sind (Bst. A).
Sowohl D als auch die I GmbH erhoben Einsprache gegen den Arrestbefehl, welche jedoch vom erstinstanzlichen Gericht abgewiesen wurden; in der Begründung lehnte es sich an das amerikanische Urteil an, wonach D und die I GmbH Solidarschuldner sind (Bst. B.a.).
In der Folge forderte D das zuständige Betreibungsamt auf «de délivrer un procès-verbal de ‘non-lieu de séquestre’» und machte geltend, dass er nicht Inhaber des verarrestierten Bankkontos sei. Das Betreibungsamt behielt den streitigen Arrest jedoch bei, mit der Begründung, dass die Frage des Eigentums an den verarrestierten Bankkonten in die Kompetenz des Richters falle (Bst. C.a.).
D focht diesen Entscheid ohne Erfolg bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Genf an, woraufhin D (teilweise erfolgreich) ein erstes Mal ans Bundesgericht gelangte (Urteil 5A_910/2016). Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde schliesslich erneut ab (Bst. C.b.-D.).
Infolgedessen erhob D wiederum Beschwerde an das Bundesgericht und machte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend; er verlangte, dass der Entscheid der Aufsichtsbehörde aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwiesen sei (Bst. E).
Für das Bundesgericht stellte sich u.a. die Frage, ob im Arrestbefehl explizit auf das Bestehen einer Solidarschuld hingewiesen werden muss (E. 5). Das Bundesgericht erwog im Wesentlichen, dass sich die Befugnisse des Betreibungsamtes und der Aufsichtsbehörde auf die eigentlichen Massnahmen zur Durchführung des Arrestvollzugs sowie auf die Überwachung der formellen Ordnungsmässigkeit des Arrestbefehls beschränken. In diesem Zusammenhang prüft das Betreibungsamt, ob alle in Art. 274 SchKG vorgeschriebenen Angaben im Arrestbefehl enthalten sind (E. 5.2). Der Arrestbefehl muss unter anderem die Forderung angeben, für welche Arrest gelegt wird (Art. 274 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Dazu gehören insbesondere die Höhe der Forderung, die Zinsen und alle weiteren Informationen, die das Betreibungsamt benötigt, um den Arrest vollziehen zu können.
Das Bundesgericht hatte bereits in einem früheren Urteil entschieden, dass bei gleichzeitigen Betreibungen gegen Solidarschuldner der Hinweis auf das Solidaritätsverhältnis nicht erforderlich ist und dass Zahlungsbefehle, die diesen Hinweis unterlassen, nicht nichtig sind (E. 5.3.), denn eine Solidarschuld bedeutet, dass jeder Schuldner für die gesamte Forderung einzeln haftet (Art. 143 Abs. 1 OR und Hinweis auf Art. 70 SchKG).
Das Bundesgericht erwog in der Folge, dass diese Grundsätze auch analog beim Arrestbefehl Anwendung finden, weshalb kein Hinweis auf die Solidarität erforderlich sei (E. 5.3). Zudem habe der Arrestbefehl auf die zwei ausländischen Urteile verwiesen, woraus man die Solidarschuld hätte ableiten können. Der Entscheid über das Eigentum von Ansprüchen und das Bestehen einer solidarischen Haftung liegt nicht in der Kompetenz der Aufsichtsbehörde.
Die Beschwerde wurde folglich abgewiesen.