Das Bundesgericht klärte in diesem Urteil die von der Lehre (bislang) nicht behandelte Frage, ob der Richter nach Art. 697e Abs. 3 OR entweder der geprüften Gesellschaft und den gesuchstellenden Aktionären ausdrücklich Frist anzusetzen oder zu einer Verhandlung vorzuladen hat, um eine Stellungnahme zum Bericht des Sonderprüfers einzureichen bzw. vorzutragen und Ergänzungsfragen dazu zu stellen, oder ob diese nach der Zustellung des Berichts ohne richterliche Aufforderung von sich aus reagieren müssen, wenn sie eine Stellungnahme einreichen und Ergänzungsfragen stellen wollen.
Es hielt gestützt auf eine Auslegung von Art. 697e Abs. 3 OR fest, dass der Richter ausdrücklich Gelegenheit einräumen muss, eine Stellungnahme zum Sonderprüfungsbericht abzugeben und Ergänzungsfragen dazu zu stellen. Diese Pflicht könne er entweder mittels Ansetzen einer kurzen Frist oder mittels Vorladung zu einer mündlichen Verhandlung nachkommen (E. 4.4). Folgende Erwägungen des Bundesgerichts führten zu diesem Schluss:
- grammatikalisches Auslegungselement: Das Bundesgericht wies darauf hin, dass das Gesetz nicht ausdrücklich festlege, wie die Gelegenheit gemäss Art. 697e Abs. 3 OR zu geschehen habe. Der Wortlaut der Gesetzesbestimmung (“Er gibt”/“Il donne”/“Egli dà”) indiziere aber, dass die Gesellschaft und die gesuchstellenden Aktionäre ihre Stellungnahme und Ergänzungsfragen nicht unaufgefordert ins Verfahren einbringen müssten, sondern der Richter ihnen eine ausdrückliche Möglichkeit dazu einzuräume (E. 4.3.2).
- historisches Auslegungselement: Auch aus den Materialien ergebe sich nicht klar, wie der Richter vorzugehen habe. Die Formulierung in der Botschaft, wonach der Richter den Parteien “Gelegenheit einräumt”, deute aber ebenfalls darauf hin, dass der Gesetzgeber der Auffassung gewesen sei, dass die Parteien nicht von sich aus ihre Stellungnahme und ihre Fragen vorzubringen hätten. Wie die grammatikalische Auslegung führe jedoch auch das historische Auslegungselement zu keinem eindeutigen Ergebnis (E. 4.3.3).
- teleologisches Auslegungselement: Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die Mitwirkungsrechte gemäss Art. 697e Abs. 3 OR es den gesuchstellenden Aktionären und der Gesellschaft erlauben würden, den Bericht des Sonderprüfers aus ihrer eigenen Sicht (kritisch) zu würdigen, bevor er veröffentlicht werde; insbesondere bevor der Bericht den anderen Aktionären bekannt gegeben werde (BGer 4P.183/2005, E. 3.3). Daraufhin erwog das Bundesgericht, dass die Generalversammlung mit der Zustellung der Stellungnahmen sowie dem allenfalls mit Ergänzungsfragen vervollständigen Bericht (Art. 697f Abs. 1 OR) Kenntnis von der subjektiven Einschätzung des Berichts durch die geprüfte Gesellschaft und die gesuchstellenden Aktionäre erhalten sollte. Damit würden die Aktionäre ein möglichst vollständiges Bild über den abgeklärten Sachverhalt erhalten. Es erscheine deshalb angebracht, dass der Richter die Parteien ausdrücklich auf ihre Mitwirkungsrechte aufmerksam mache, damit der Bericht des Sonderprüfers komplettiert werden könne und die Stellungnahmen der Generalversammlung vorgelegt werden könnten (E. 4.3.4).
- systematisches Auslegungselement: Die auf Art. 697e OR folgende Bestimmung von Art. 697f Abs. 1 OR regle, so das Bundesgericht schliesslich, dass der Verwaltungsrat der Generalversammlung die Stellungnahmen zusammen mit dem Bericht des Sonderprüfers unterbreite. Das Gesetz gehe damit davon aus, dass Stellungnahmen zum Sonderprüfungsbericht vorhanden seien, welche der Verwaltungsrat der Generalversammlung zusammen mit dem Sonderprüfungsbericht unterbreite. Es erscheine daher richtig, dass der Richter die Parteien ausdrücklich einlade, solche Stellungnahme einzureichen (E. 4.3.5).