A. arbeitete vom 4. Dezember 1961 bis zum 31. Januar 1998 als Schlosser und Allrounder bei der E. AG und war dort Asbeststaub bis 1988 ausgesetzt. Im Jahr 2003 wurde bei A. ein malignes Pleuramesotheliom (Brustfellkrebs) diagnostiziert, das am 10. Juli 2004 zum Tod führte. Gemäss Akten der SUVA war der Tod ausschliesslich durch das berufsbedingte maligne Pleuramesotheliom bedingt.
Am 29. März 2010 reichten die Witwe des Verstorbenen und seine Kinder beim Gerichtskreis XI Interlaken Oberhasli (nunmehr Regionalgericht Oberland) Teilklage gegen die E. AG ein. Das Regionalgericht wies die Klage ab, ebenso das Obergericht des Kantons Bern. Das Bundesgericht sistierte das Verfahren im April 2014 bis zum Entscheid der eidgenössischen Räte zur Änderung des Verjährungsrechts. Mit Präsidialverfügung vom 8. November 2018 wurde das Verfahren wieder aufgenommen, da der Gesetzgeber zwischenzeitlich definitiv über die Neureglung des Verjährungsrechts entschieden hatte und damit der Grund für die Sistierung dahingefallen war. Das neue Recht wird am 1. Januar 2020 in Kraft treten (BBl 2018 3537 ff.). Bezüglich des vorliegenden Falls wurde die Beschwerde teilweise gutheissen und zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urteil 4A_299/2013 vom 6. November 2019).
Das Bundesgericht erwog im Wesentlichen, dass die absolute Frist von Art. 60 Abs. 1 für ausservertragliche Ansprüche mit dem Tag der schädigenden Handlung beginne. Für die vertraglichen Ansprüche laufe die zehnjährige allgemeine Verjährungsfrist von der Fälligkeit der Forderung an (Art. 127 OR i.V.m. Art. 130 Abs. 1 OR). Die Pflicht des Schuldners, Schadenersatz und Genugtuung zu leisten, und das Recht des Gläubigers, sie zu verlangen, würden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht erst entstehen, wenn dieser die Folgen der Pflichtverletzung erkennen könne. Bei Körperverletzung würden die Ansprüche im Zeitpunkt erwachsen, in dem in pflichtwidriger Weise auf den Leib des Geschädigten eingewirkt wird.
In der Regel stelle eine schädigende Handlung ein kurzes, einmaliges und mit ihrem Eintritt abgeschlossenes Ereignis dar. Das schädigende Verhalten könne sich aber auch über einen grösseren Zeitraum erstrecken. Bei wiederholtem oder andauernden schädigenden Verhalten sei der Tag, an dem dieses Verhalten aufhöre, für den Beginn des Fristenlaufs massgebend. Das neue Verjährungsrecht hält diese Regel nun explizit bereit (Art. 60 Abs. 1bis nOR bzw. Art. 128a nOR; E. 6.1.2).
Das Bundesgericht liess das Argument nicht gelten, wonach bezüglich der Asbestexposition eine erste Phase (1985–1998) und eine zweite Phase (1985–1998) zu unterscheiden sei und für die zweite Phase ein kausaler Kontakt für die Krankheit nicht erwiesen sei. Bei der ersten Phase seiner Tätigkeit habe A. besonders intensiven Kontakt mit Asbest gehabt, in den späteren Jahren sei er einer geringeren Asbestexposition ausgesetzt gewesen. Das höchste Gericht kommt zum Schluss, dass A. während der ganzen Dauer des Arbeitsverhältnisses Asbest ausgesetzt war, wenn auch in einer zweiten Phase in geringerer Intensität (E. 6.1.3). Während der ganzen Zeitspanne bestand gemäss Bundesgericht die Möglichkeit einer Schädigung. Die schädigende Handlung habe daher grundsätzlich während des gesamten Arbeitsverhältnisses angedauert. Erst mit dessen Beendigung bzw. dem Abschluss der Asbestexposition bilde die schädigende Handlung ein abgeschlossenes Ereignis (E. 6.1.4).
Weiter weist das Bundesgericht darauf hin, dass im vorliegenden Fall die Möglichkeit vorbehalten bleibe, dass die Beschwerdegegnerin die nach dem damaligen Kenntnisstand erforderlichen Schutzmassnahmen ergriffen hatte, sodass keine pflichtwidrige Einwirkung vorliege. Der Beginn der absoluten Verjährungsfrist könne daher nicht unabhängig von der Pflichtverletzung beurteilt werden. Da die Vorinstanz nicht beurteilt hatte, ob — und bis zu welchem Zeitpunkt — eine Pflichtverletzung vorlag, war die Sache an das Obergericht des Kantons Bern zurückzuweisen (E. 6.1.5).