Eine akkreditierte Gerichtsberichterstatterin (Beschwerdeführerin A) wohnte vor dem Arbeitsgericht Zürich der Hauptverhandlung eines Zivilprozesses zwischen einer schweizerischen Grossbank und deren ehemaligen Arbeitnehmerin bei. Von der unmittelbar anschliessenden Vergleichsverhandlung wurde die Medienvertreterin ausgeschlossen.
Das Arbeitsgericht Zürich erliess nachträglich eine schriftlich begründete Verfügung. Diese focht A erfolglos beim Obergericht Zürich an. Das Bundesgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab (Urteil 4A_179/2019 vom 24. September 2019).
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob der Ausschluss rechtswidrig war. Art. 30 Abs. 3 BV bzw. Art. 54 ZPO garantieren eine öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung, sofern eine Gerichtsverhandlung stattfindet und keine gesetzliche Ausnahme besteht (E. 2.1). Die Justizöffentlichkeit dient einerseits dem Schutz direkt beteiligter Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und einer gesetzmässigen Beurteilung der Streitsache. Andererseits sollen Dritte im öffentlichen Interesse nachvollziehen können, wie Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird (E. 2.2).
Der Begriff einer Gerichtsverhandlung bezieht sich gemäss Bundesgericht aber nur auf die Haupt- bzw. Parteiverhandlung im eigentlichen Erkenntnisverfahren. Art. 54 ZPO verlange nur, dass Verfahrensabschnitte öffentlich zugänglich sind, die Grundlage zur Erledigung der Streitsache durch ein Urteil bildeten. Vergleichsverhandlungen, die auf gütliche Einigung ausgerichtet sind, gehören gemäss Bundesgericht nicht dazu (vgl. zum Ganzen E. 2.3).
Das Bundesgericht liess offen, ob es zulässig wäre, die Öffentlichkeit von Instruktionsverhandlungen auszuschliessen (E. 2.5). An Instruktionsverhandlungen besteht die Möglichkeit, den Sachverhalt durch Beweisabnahmen zu ergänzen und die Hauptverhandlung vorzubereiten (Art. 226 Abs. 2 ZPO).