4A_179/2019: Medienvertreterin von gerichtlicher Vergleichsverhandlung rechtmässig ausgeschlossen (amtl. Publ.)

Eine akkred­i­tierte Gerichts­berichter­stat­terin (Beschw­erde­führerin A) wohnte vor dem Arbeits­gericht Zürich der Hauptver­hand­lung eines Zivil­prozess­es zwis­chen ein­er schweiz­erischen Gross­bank und deren ehe­ma­li­gen Arbeit­nehmerin bei. Von der unmit­tel­bar anschliessenden Ver­gle­ichsver­hand­lung wurde die Medi­en­vertreterin ausgeschlossen.

Das Arbeits­gericht Zürich erliess nachträglich eine schriftlich begrün­dete Ver­fü­gung. Diese focht A erfol­g­los beim Oberg­ericht Zürich an. Das Bun­des­gericht wies die dage­gen gerichtete Beschw­erde ab (Urteil 4A_179/2019 vom 24. Sep­tem­ber 2019).

Das Bun­des­gericht hat­te zu entschei­den, ob der Auss­chluss rechtswidrig war. Art. 30 Abs. 3 BV bzw. Art. 54 ZPO garantieren eine öffentliche Gerichtsver­hand­lung und Urteilsverkün­dung, sofern eine Gerichtsver­hand­lung stat­tfind­et und keine geset­zliche Aus­nahme beste­ht (E. 2.1). Die Jus­tizöf­fentlichkeit dient ein­er­seits dem Schutz direkt beteiligter Parteien im Hin­blick auf deren kor­rek­te Behand­lung und ein­er geset­zmäs­si­gen Beurteilung der Stre­it­sache. Ander­er­seits sollen Dritte im öffentlichen Inter­esse nachvol­lziehen kön­nen, wie Ver­fahren geführt wer­den, das Recht ver­wal­tet und die Recht­spflege aus­geübt wird (E. 2.2).

Der Begriff ein­er Gerichtsver­hand­lung bezieht sich gemäss Bun­des­gericht aber nur auf die Haupt- bzw. Parteiver­hand­lung im eigentlichen Erken­nt­nisver­fahren. Art. 54 ZPO ver­lange nur, dass Ver­fahrens­ab­schnitte öffentlich zugänglich sind, die Grund­lage zur Erledi­gung der Stre­it­sache durch ein Urteil bilde­ten. Ver­gle­ichsver­hand­lun­gen, die auf gütliche Eini­gung aus­gerichtet sind, gehören gemäss Bun­des­gericht nicht dazu (vgl. zum Ganzen E. 2.3).

Das Bun­des­gericht liess offen, ob es zuläs­sig wäre, die Öffentlichkeit von Instruk­tionsver­hand­lun­gen auszuschliessen (E. 2.5). An Instruk­tionsver­hand­lun­gen beste­ht die Möglichkeit, den Sachver­halt durch Beweis­ab­nah­men zu ergänzen und die Hauptver­hand­lung vorzu­bere­it­en (Art. 226 Abs. 2 ZPO).