Im Verfahren 1C_245/2019 standen sich — wie bereits im Verfahren 2C_886/2015 (vgl. Beitrag auf swissblawg.ch vom 17. Dezember 2016) — der Kanton Basel-Landschaft und die Gemeinde Münchenstein gegenüber. Am 27. September 2018 erliess der Landrat des Kantons Basel-Landschaft das Gesetz über die Abgeltung von Planungsmehrwerten (GAP; SGS 404). Das GAP enthält unter anderem die folgenden Bestimmungen:
§ 2 Abs. 1
Auf die neue Zuweisung von Boden zu einer Bauzone wird eine Abgabe von 20 % des Bodenmehrwerts erhoben.
§ 2 Abs. 2
Die Gemeinden sind nicht berechtigt, weitergehende Mehrwertabgaben zu erheben.
§ 2 Abs. 3
Die Gemeinden können bei Quartierplanungen und Ausnahmeüberbauungen nach einheitlichem Plan mit der betroffenen Grundeigentümerschaft in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag einen Infrastrukturbeitrag in Form von Geld‑, Sach- oder Dienstleistungen vereinbaren, der mit dem Bauvorhaben in Zusammenhang steht.
§ 4 Abs. 2
Beträgt der Mehrwert weniger als CHF 50’000.-, wird keine Abgabe erhoben. Sind von der Planungsmassnahme mehrere Grundstücke derselben Grundeigentümerschaft betroffen, so kann diese die Freigrenze nur einmal beanspruchen.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangte die Einwohnergemeinde Münchenstein an das BGer und beantragte die Aufhebung von § 2 Abs. 2 GAP und von § 4 Abs. 2 GAP sowie weiterer Bestimmungen des GAP. In Bezug auf die §§ 2 Abs. 2 und 4 Abs. 2 GAP heisst das BGer die Beschwerde gut.
Das BGer vertritt die Auffassung, dass § 2 Abs. 2 GAP mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht vereinbart werden könne. Es begründet dies damit, dass die Gemeinden nur bei Quartierplanungen und Ausnahmeüberbauungen nach einheitlichem Plan die Möglichkeit hätten, Mehrwerte mittels verwaltungsrechtlichem Vertrag abzuschöpfen. In allen anderen Fällen, in denen durch Um- und Aufzonungen erhebliche Planungsvorteile entstehen, verbiete § 2 Abs. 2 GAP den Gemeinden den Abschluss verwaltungsrechtlicher Verträge. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich.
Was § 4 Abs. 2 GAP betrifft, hält das BGer einleitend fest, dass der Sinn und Zweck einer Freigrenze nicht darin liege, den von einem Planungsmehrwert profitierenden Grundeigentümern einen “Rabatt” zu gewähren. Vielmehr solle die öffentliche Hand davon entbunden werden, Verfahren zur Erhebung von Einnahmen einzuleiten, die den dafür notwendigen Aufwand nicht oder kaum deckten. Im BGE 143 II 568 bezeichnete das BGer in Berücksichtigung der vom Ständerat ursprünglich favorisierten Fassung von Art. 5 Abs. 1quinquies lit. b RPG und der Meinungen aus der Literatur einen Betrag von CHF 30’000.00 als Richtwert.
Ist nach dem Ausgeführten für die Zulässigkeit der Freigrenze von einem Richtwert von CHF 30’000.– auszugehen und lässt sich die Freigrenze mit dem Rechtsgleichheitsgebot umso eher vereinbaren, je tiefer der gewählte Wert ist, bedürfen erheblich über den Richtwert hinausgehende Werte einer besonderen Rechtfertigung. Trotz der betreffenden Kritik der Beschwerdeführer legt der Kanton Basel-Landschaft jedoch nicht dar, von welchem Erhebungsaufwand er ausgeht bzw. weshalb ein ungünstiges Verhältnis zwischen dem voraussichtlichen Abgabeertrag und dem Erhebungsaufwand eine Freigrenze von CHF 50’000.– rechtfertigen soll. (E. 5.6.)
Das BGer hebt die §§ 2 Abs. 2 und 4 Abs. 2 GAP auf und weist die Beschwerde im Übrigen ab.