Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 4. November 2020 setzte sich das BGer mit der geplanten Erhöhung der Staumauern Spitallamm und Seeuferegg auseinander. Die Staumauern werden von der Kraftwerke Oberhasli AG (KWO) betrieben. Die Erhöhung der Staumauern soll dazu führen, dass der Stauspiegel des Grimselsees um 23 m angehoben und dessen Speichervolumen um 75 Mio. m3 auf insgesamt 170 Mio. m3 vergrössert werden kann. Der Konzessionsbeschluss des Grossen Rats des Kantons Bern wurde vom BGer im Jahr 2017 überprüft. Das höchste Gericht wies damals die Sache zur weiteren Behandlung an das kantonale Verwaltungsgericht zurück, welches die Beschwerden von Naturschutzorganisationen abwies. Diesen Entscheid zogen die Schweizerische Greina-Stiftung und Aqua Viva wieder vor BGer, welches die Beschwerde gutheisst.
Die Beschwerdeführerinnen machen primär geltend, dass die Richtplangrundlage ungenügend sei, weil die Erhöhung der Staumauern des Grimselsees lediglich als Zwischenergebnis im kantonalen Richtplan festgehalten sei. Das BGer hält zunächst fest, dass der Richtplanvorbehalt (Art. 8 Abs. 2 RPG) für die streitige Erweiterung des Grimselstausees zu bejahen sei. Es werde nicht nur das Speichervolumen erheblich vergrössert, sondern das Vorhaben zeitige auch gewichtige Auswirkungen auf Schutzinteressen von nationaler Bedeutung. Zur Richtplangrundlage sagt das BGer folgendes:
Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b RPV wird mit einem Zwischenergebnis aufgezeigt, welche raumwirksamen Tätigkeiten noch nicht aufeinander abgestimmt sind und was vorzukehren ist, damit eine zeitgerechte Abstimmung erreicht werden kann. Zwischenergebnisse bezeichnen somit Richtplanvorhaben, bei denen die Abstimmung begonnen hat, ohne bereits zu einer Lösung in der Sache geführt zu haben […]. Die Erläuterungen zum Massnahmenblatt bestätigen, dass auf Stufe Richtplan noch keine vollständige Abstimmung erfolgt ist; insbesondere fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes. Eine vollständige Verlagerung der Interessenabwägung ins Konzessionsverfahren und in die damit koordinierten Bewilligungsverfahren widerspricht der raumplanerischen Stufenfolge. (E. 3.4.)
Obwohl das BGer die Beschwerde bereits aus diesem Grund gutheisst, prüft es aus prozessökonomischen Gründen auch die weiteren Rügen der Beschwerdeführerinnen. Es sei — so das BGer — unbestritten, dass das Projekt einen schweren Eingriff in das BLN-Objekt 1507 “Berner Hochalpen und Aletsch-Bietschhorn-Gebiet (nördlicher Teil)” bewirke. Gleichzeitig liege die Erhöhung der Staumauern im nationalen Interesse, denn die Vergrösserung des Stauinhalts des Grimselsees um 75 Mio. m3 entspreche rund 20 % des gesamten schweizerischen Ausbaupotenzials, welches grundsätzlich auch genutzt werden solle. Es stünden sich folglich gleichrangige Interessen gegenüber, welche im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen seien. Was das Vorfeld des Unteraargletschers betrifft, hält das BGer fest, dass es als plausibel erscheine, dass die von der Stauhaltung unbeeinflusste Fläche jedenfalls zum Zeitpunkt des Höherstaus des Grimselsees 90 % des Objektperimeters umfassen werde. Dies spreche für eine nationale Bedeutung der alpinen Schwemmebene im Vorfeld des Unteraargletschers, welche durch den Höherstau des Grimselsees überflutet und damit teilweise zerstört würde. Das Verwaltungsgericht habe festgehalten, dass durch das Vorhaben kein Biotop von nationaler Bedeutung zerstört würde. Damit habe das Verwaltungsgericht ein wichtiges Element der Interessenabwägung nicht mit dem ihm gebührenden Gewicht berücksichtigt.
Das BGer heisst die Beschwerde von Aqua Viva und der Schweizerischen Greina-Stiftung gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an den Regierungsrat des Kantons Bern zurück.