Im Urteil 5A_301/2021 vom 21.6.2021 beurteilte das Bundesgericht, ob sich ein Eingriff in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners im Rahmen einer Schuldneranweisung mit dem Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV) vereinbaren lässt.
Die Vorinstanz hielt fest, in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners könne eingegriffen werden, wenn der Unterhaltsgläubiger darauf angewiesen sei, um sein eigenes Existenzminimum zu decken. Der Eingriff sei so zu bemessen, dass Unterhaltsschuldner und ‑gläubiger sich im gleichen Verhältnis einschränken müssten (sog. Mankoteilung).
Der Unterhaltsschuldner erkannte darin einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Hilfe in Notlagen nach Art. 12 BV. Gemäss Bundesgericht zu Unrecht. Art. 12 BV regle nicht die familienrechtliche Unterhaltspflicht, sondern das Verhältnis zwischen hilfsbedürftigem Bürger und Staat. Zudem wirke sich die Mankoteilung in Bezug auf Art. 12 BV neutral aus, da sie zwar unter Umständen eine Hilfsbedürftigkeit der unterhaltsverpflichteten Person schaffe, dafür aber die Hilfsbedürftigkeit der unterhaltsberechtigten Person im Gleichschritt verringere. Folglich berufe sich der Unterhaltsschuldner vergebens auf Art. 12 BV (E. 4.2).
Dem Argument des Unterhaltsschuldners, der Eingriff in sein Existenzminimum sei willkürlich, hielt das Bundesgericht entgegen, er zeige die Willkür nicht mit hinreichender Präzision auf und sie springe auch nicht gerade in die Augen. Gemäss den auch bei der Schuldneranweisung zu beachtenden vollstreckungsrechtlichen Grundsätzen könne zeitlich begrenzt in das Existenzminimum des Schuldners eingegriffen werden, wenn ihn Familienmitglieder betreiben und dies zur Deckung ihres Existenzminimums nötig sei. Der Beschwerdeführer verweise in anderem Kontext zwar nicht zu Unrecht darauf, dass die Vorinstanz, der zeitlichen Beschränkung eines solchen Eingriffs keine Beachtung geschenkt habe. Dies allein lasse den angefochtenen Entscheid aber nicht offensichtlich als willkürlich erscheinen (E. 4.3).
Das Urteil hat Leitcharakter, da das Bundesgericht soweit ersichtlich erstmals eine Schuldneranweisung schützt, die in das Existenzminimum der unterhaltsverpflichteten Person eingreift; bislang hat das Bundesgericht einen solchen Eingriff lediglich obiter dictum in BGE 110 II 9 E. 4b für zulässig erklärt. Zudem präzisiert das Bundesgericht die Voraussetzungen für einen solchen Eingriff. Anlehnend an seine Rechtsprechung zur Einkommenspfändung verlangt das Bundesgericht, dass:
- die Schuldneranweisung auf Antrag des unterhaltsberechtigten Familienmitglieds ergeht (und nicht etwas des unterhaltsbevorschussenden Gemeinwesens);
- das Familienmitglied auf die Unterhaltsbeiträge angewiesen ist, um das eigene Existenzminimum zu decken und
- der Eingriff in das Existenzminimum zeitlich begrenzt wird.
Unklar bleibt die Voraussetzung der zeitlichen Beschränkung, also für wie lange eine Schuldneranweisung in das Existenzminimum der unterhaltsverpflichteten Person eingreifen darf. Die Rechtsprechung zur Einkommenspfändung, wo das Bundesgericht einen Eingriff in das Existenzminimum für Unterhaltsforderungen aus dem letzten Jahr vor Zustellung des Zahlungsbefehls zulässt (vgl. BGE 116 II 10 E. 2), hilft nicht weiter. Die Schuldneranweisung betrifft in der Regel nicht bereits zurückliegende, sondern zukünftige Unterhaltsbeiträge.