4A_50/2021: Arbeitsrecht; Novenschranke/-verbot (Art. 229 Abs. 2 ZPO); Konkurrenzverbot/Treuepflichtverletzung (amtl. Publ.)

Im Zusam­men­hang mit ein­er Klage des ehe­ma­li­gen CEO (nach­fol­gend Beschw­erdegeg­n­er) der Beschw­erde­führerin auf Lohn­zahlung während der Kündi­gungs­frist sowie Entschädi­gung aus ungerecht­fer­tigter frist­los­er Ent­las­sung, befasste sich das Bun­des­gericht im Urteil 4A_50/2021 vom 6. Sep­tem­ber 2021 haupt­säch­lich mit der Frage, wie lange neue Tat­sachen und Beweis­mit­tel zu Beginn der Hauptver­hand­lung noch vorge­bracht wer­den kön­nen. In ein­er ver­tieften Auseinan­der­set­zung mit Art. 229 Abs. 2 ZPO hielt das Bun­des­gericht fest, dass neue Tat­sachen und Beweis­mit­tel vor den ersten Parteivorträ­gen ins Ver­fahren einge­bracht wer­den müssen.

Strit­tig war zunächst, ob die Vorin­stanz zu Unrecht Tat­sachen­vor­brin­gen des Beschw­erdegeg­n­ers berück­sichtigt habe, welche erst nach dem Fall der Noven­schranke vorge­bracht wor­den seien (E. 2). Das Bun­des­gericht erwog, es habe zu Beginn der erstin­stan­zlichen Hauptver­hand­lung einen Diskurs zwis­chen den bei­den Rechtsvertretern über den Inhalt der ersten Vorträge gegeben, wobei der Rechtsvertreter der Beschw­erde­führerin unter Ver­weis auf die neuere bun­des­gerichtliche Recht­sprechung auf eine aus­drück­liche Teilung zwis­chen Tat­sachen­vorträ­gen und Rep­lik bzw. Dup­lik bestanden habe. Zusam­men­fassend erkan­nte das Bun­des­gericht eine unrichtige Sachver­halts­fest­stel­lung der Vorin­stanz und hielt fest, dass der Rechtsvertreter des Beschw­erdegeg­n­ers zu Beginn der Hauptver­hand­lung seine Plä­doy­er­noti­zen nur teil­weise ver­lesen und anschliessend lediglich ein einziges Fak­tum vorge­bracht habe. Dem Ver­hand­lungs-pro­tokoll sei zu ent­nehmen, dass der Rechtsvertreter des Beschw­erdegeg­n­ers seine Plä­doy­er­noti­zen erst anlässlich seines ersten Parteivor­trags nach Akten­schluss vol­lum­fänglich ver­lesen habe (E. 2.3.1). Es sei zunächst fraglich, ob in diesem Zeit­punkt noch neue Tat­sachen und Beweis­mit­tel uneingeschränkt hät­ten vorge­bracht wer­den dür­fen oder ob diese ein­er Prü­fung nach Art. 229 Abs. 1 ZPO hät­ten unter­zo­gen wer­den müssen.

Nach ein­er kurzen Reka­pit­u­la­tion der bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung zum Recht ein­er Partei, sich zweimal im Ver­fahren unbeschränkt äussern zu kön­nen sowie der Kri­tik in der Lehre (E. 2.3.2.1) zur Inter­pre­ta­tion in BGE 144 III 67, dass (bei Fehlen eines zweit­en Schriften­wech­sels sowie ein­er Instruk­tionsver­hand­lung) “zu Beginn der Hauptver­hand­lung” vor den ersten Parteivorträ­gen meine, wid­mete sich das Bun­des­gericht ein­er ver­tieften Auseinan­der­set­zung mit Art. 229 Abs. 2 ZPO und dem Ver­ständ­nis von “zu Beginn der Hauptver­hand­lung” (E. 2.3.2 f. mit Verweisen).

Im Rah­men der Ausle­gung nach dem Wort­laut (E. 2.3.3.2), erwog das Bun­des­gericht, dass der Geset­zge­ber unter “zu Beginn der Hauptver­hand­lung” einen der “eigentlichen” Hauptver­hand­lung zeitlich vorge­lagerten Moment zu ver­ste­hen scheine. So spreche der Geset­zge­ber in Art. 229 Abs. 1 ZPO davon, dass in der Hauptver­hand­lung neue Tat­sachen nur unter eingeschränk­ten Bedin­gun­gen vorge­bracht wer­den kön­nten, während die ersten Parteivorträge gemäss Art. 228 ZPO nach Eröff­nung der Hauptver­hand­lung gehal­ten wür­den. Ob die ersten Parteivorträge unmit­tel­bar nach Eröff­nung, zu Beginn der Hauptver­hand­lung, gehal­ten wer­den, halte die ZPO dabei nicht fest. Dass die ZPO in Art. 229 Abs. 2 ZPO vom Beginn der Hauptver­hand­lung spreche und nicht auf die in Art. 228 ZPO genan­nten ersten Parteivorträge ver­weise, deute darauf hin, dass mit dem Aus­druck “zu Beginn der Hauptver­hand­lung” ein ander­er Moment gemeint sei als “[n]ach Eröff­nung der Hauptver­hand­lung”. Im Gegen­satz zum deutschen Text werde in der franzö­sis­chsprachi­gen Fas­sung in bei­den Bes­tim­mungen von der Eröff­nung der Hauptver­hand­lung gesprochen, wobei sich die For­mulierun­gen aber unter­schei­den würden:

Während neue Tat­sachen und Beweis­mit­tel ” à l’ou­ver­ture des débats prin­ci­paux ” einge­bracht wer­den kön­nen, wer­den die ersten Parteivorträge ” une fois les débats prin­ci­pauxs ouverts ” gehalten.

Das Bun­des­gericht erwog, dass die zweite For­mulierung einen abgeschlosse­nen Vor­gang beze­ichne — näm­lich den Moment, in welchem die Hauptver­hand­lung bere­its eröffnet sei — während “à l’ou­ver­ture” einen Zeit­punkt bei der Eröff­nung meine, der damit den ersten Parteivorträ­gen vor­ange­he (E. 2.3.3.2). Der Wort­laut der franzö­sis­chen Fas­sung bestätige somit die aus dem Wort­laut des deutschen Textes gewonnene Erken­nt­nis. Die ital­ienis­che Ver­sion sei mit den For­mulierun­gen ” all’inizio del dibat­ti­men­to ” und ” [a]perto il dibat­ti­men­to ” deck­ungs­gle­ich zur deutschen Fas­sung, weshalb das dort Aus­ge­führte für die ital­ienis­che Fas­sung eben­falls gelte.

Aus der his­torischen Ausle­gung von Art. 229 Abs. 2 ZPO und Art. 228 Abs. 2 ZPO erwog das Bun­des­gericht, dass der Geset­zge­ber einen Kom­pro­miss habe find­en wollen. Im Ergeb­nis könne aus dem his­torischen Ele­ment geschlossen wer­den, dass — ent­ge­gen der in der Lehre teil­weise vertrete­nen Auf­fas­sung — neue Tat­sachen und Beweis­mit­tel jeden­falls in der Rep­lik und der Dup­lik i.S.v. Art. 228 Abs. 2 ZPO nicht mehr unbeschränkt vorge­bracht wer­den kön­nten, was eher dafür spreche, dass die Noven­schranke bere­its vor den ersten Parteivorträ­gen falle (E. 2.3.3.3). In sys­tem­a­tis­ch­er Hin­sicht könne hinge­gen nichts abgeleit­et wer­den, das zur beant­wor­tenden Frage beitra­gen könne (E. 2.3.3.4).

Weit­er erwog das Bun­des­gericht, dass das Ziel des zweima­li­gen unbeschränk­ten Äusserungsrechts gemäss Art. 229 Abs. 2 ZPO unab­hängig davon erre­icht werde, ob dies in den ersten Parteivorträ­gen oder sep­a­rat davor geschehe. Der Geset­zge­ber habe beab­sichtigt, einen Kom­pro­miss zu find­en zwis­chen dem Inter­esse an Ver­fahrens­beschle­u­ni­gung und der damit ver­bun­de­nen Kostenre­duk­tion ein­er­seits sowie dem Inter­esse an uneingeschränk­ter Wahrheits­find­ung ander­er­seits. Soweit der Ein­tritt der Noven­schranke in der Hauptver­hand­lung liege (und nicht etwa vor dieser), könne diesen Inter­essen eben­falls gerecht wer­den. Dem Zweck der Bes­tim­mung könne jedoch nicht ent­nom­men wer­den, ob mit “zu Beginn der Hauptver­hand­lung” ein Moment vor den ersten Parteivorträ­gen gemeint sei, oder ob damit die jew­eils erste Äusserung im Rah­men der ersten Parteivorträge nach Art. 228 Abs. 1 ZPO oder gar die Ent­geg­nun­gen gemäss Art. 228 Abs. 2 ZPO gemeint seien (E. 2.3.3.4).

Während aus der sys­tem­a­tis­chen und dem tele­ol­o­gis­chen Ausle­gung keine Erken­nt­nisse für das Ver­ständ­nis von Art. 229 Abs. 2 ZPO gewon­nen wer­den kön­nten, spreche das sprach­lich-gram­matikalis­che Ele­ment dafür, dass “zu Beginn der Hauptver­hand­lung” einen Zeit­punkt vor den ersten Parteivorträ­gen nach Art. 228 ZPO meine. Das his­torische Ele­ment deute in dieselbe Rich­tung, weshalb in der Gesamtwürdi­gung festzuhal­ten sei, dass neue Tat­sachen, wozu auch Bestre­itun­gen zählen, und Beweis­mit­tel gemäss Art. 229 Abs. 2 ZPO vor den ersten Parteivorträ­gen ins Ver­fahren einge­bracht wer­den müssten und dem­nach von diesen zu unter­schei­den seien. Die Aufteilung der Vor­brin­gen werde wohl bei den Parteien zu einem höheren Aufwand bei der Vor­bere­itung der Ver­hand­lung führen sowie (mar­gin­al) den Zeitbe­darf der Hauptver­hand­lung erhöhen. Diese Nachteile wür­den jedoch dadurch aufge­wogen, dass die neuen Vor­brin­gen für die Gegen­partei und das Gericht klar erkennbar seien, was der Ent­las­tung des Gerichts sowie der Waf­fen­gle­ich­heit diene (E. 2.3.3.6).

Da im vor­liegen­den Fall wed­er ein zweit­er Schriften­wech­sel durchge­führt wor­den sei noch eine Instruk­tionsver­hand­lung stattge­fun­den habe, erwog das Bun­des­gericht, dass es den Parteien offen ges­tanden habe, zu Beginn der Hauptver­hand­lung neue Tat­sachen und Beweis­mit­tel vorzubrin­gen. Dem Pro­tokoll der erstin­stan­zlichen Hauptver­hand­lung könne ent­nom­men wer­den, dass der Rechtsvertreter des Beschw­erdegeg­n­ers nach Ver­hand­lungseröff­nung ver­sucht habe, seine Plä­doy­er­noti­zen vorzule­sen, wobei er mehrfach vom Vertreter der Beschw­erde­führerin mit Hin­weis auf den fehlen­den Charak­ter der Äusserun­gen als “Tat­sachen­vor­trag” daran gehin­dert wor­den sei. Die Ver­fahrensleitung habe dieser Inter­ven­tion beigepflichtet, habe sie doch unter dem Titel “Tat­sachen­vor­trag” lediglich eine Tat­sachen­be­haup­tung des Beschw­erdegeg­n­ers fest­ge­hal­ten. Da der Beschw­erdegeg­n­er die Vor­brin­gen in der Klageant­wort in seinen mündlichen Äusserun­gen nicht sub­stan­ti­iert bestrit­ten habe, hät­ten diese als zuge­s­tanden zu gel­ten, soweit seine anschliessend (in den ersten Parteivorträ­gen nach Art. 228 ZPO) vorge­bracht­en Bestre­itun­gen nicht als echte oder unechte Noven i.S.v. art. 229 Abs. 1 ZPO zu berück­sichti­gen gewe­sen seien (E. 2.3.4).

Somit sei gemäss Bun­des­gericht weit­er zu prüfen, ob der Beschw­erdegeg­n­er durch das Ver­hal­ten des Rechtsvertreters der Beschw­erde­führerin und dessen Bil­li­gung durch die Erstin­stanz des Rechts beraubt wor­den sei, rechtzeit­ig neue Tat­sachen und Beweis­mit­tel einzubrin­gen und ins­beson­dere die Rechtsvor­brin­gen der Gegen­partei zu bestre­it­en (E. 2.3.5). Das Bun­des­gericht erwog, dass der Rechtsvertreter der Beschw­erde­führerin gegen Treu und Glauben ver­stossen habe, indem er den Rechtsvertreter des Beschw­erdegeg­n­ers bei seinen mündlichen Vor­brin­gen unter­brochen habe, obwohl dieser Tat­sachen habe vor­tra­gen wollen. Indem er darauf behar­rt habe, dass der Rechtsvertreter des Beschw­erdegeg­n­ers die neuen Tat­sachen und Beweis­mit­tel Punkt für Punkt vor­brin­gen müsse, habe er bewirkt dass dieser seine Noti­zen nicht vor den ersten Parteivorträ­gen voll­ständig habe ver­lesen kön­nen. Hätte der Rechtsvertreter des Beschw­erdegeg­n­ers hinge­gen seine Noti­zen unge­hin­dert ver­lesen kön­nen, wären die neuen Tat­sachen und Beweis­mit­tel “zu Beginn der Hauptver­hand­lung” rechtzeit­ig in den Prozess einge­bracht wor­den und wären ohne Rück­sicht auf Art. 229 Abs. 1 ZPO zu berück­sichti­gen gewe­sen. Indem die Erstin­stanz diese unberechtigte Inter­ven­tion geschützt habe, sei der Beschw­erdegeg­n­er seines Rechts beraubt wor­den, zu Beginn der Hauptver­hand­lung unbeschränkt neue Tat­sachen und Beweis­mit­tel vorzu­tra­gen, was eben­falls eine Ver­let­zung von Art. 52 ZPO darstelle. Damit dem Beschw­erdegeg­n­er aus dem treuwidri­gen Ver­hal­ten kein Nachteil erwachse, seien seine Äusserun­gen in den ersten Parteivorträ­gen ohne Rück­sicht auf die Noven­schranke zu berück­sichti­gen — wie es die Vorin­stanz im Ergeb­nis richtiger­weise getan habe. Fol­glich sei die Beschw­erde­führerin nicht zu hören, soweit sie moniere, Aus­führun­gen des Beschw­erdegeg­n­ers in der Rep­lik hät­ten nicht berück­sichtigt wer­den dür­fen und stattdessen hät­ten dem Urteil ihre eige­nen Dar­legun­gen als unbe­strit­ten zugrun­degelegt wer­den müssen (zum Ganzen E. 2.3.5.2). Im Ergeb­nis sei somit Art. 229 Abs. 2 ZPO nicht ver­let­zt (E. 2.4).

Aus arbeit­srechtlich­er Sicht prüfte das Bun­des­gericht, ob die frist­lose Kündi­gung auf­grund Konkur­ren­zierung oder ander­weit­iger Treuepflichtver­let­zung (nach zuvor erfol­gter ordentlich­er Kündi­gung) gerecht­fer­tigt gewe­sen sei, was die Vorin­stanz in Bestä­ti­gung des erstin­stan­zlichen Entschei­ds verneint habe (E. 3).

Das Bun­des­gericht prüfte zunächst in Ausle­gung nach dem Ver­trauen­sprinzip, ob der Arbeitsver­trag das Recht des Arbeit­nehmers eingeschränkt habe, bere­its während dem laufend­en Arbeitsver­hält­nis eine spätere konkur­ren­zierende Tätigkeit vorzu­bere­it­en (E. 3.2). Die in Frage ste­hende Konkur­ren­zk­lausel (Ziff. 4.12 des Arbeitsver­trags) lautete fol­gen­der­massen (E. 3.2.1):

–..], whether direct­ly or indi­rect­ly or whether on his or her own account or for the account of any oth­er per­son, firm or com­pa­ny, or as agent, offi­cer, direc­tor, part­ner, man­ag­er, employ­ee, con­sul­tant, share­hold­er or ben­e­fi­cial own­er of any oth­er per­son, firm or company:
- car­ry on or be engaged or con­cerned or inter­est­ed in any busi­ness in the Restraint Area, which is or is like­ly to be direct­ly or indi­rect­ly in com­pe­ti­tion with the busi­ness of A.________;
- seek (in com­pe­ti­tion with the busi­ness of A.________) to pro­cure orders from or solic­it or do busi­ness with any per­son, firm or com­pa­ny, who is then or has been a client of A.________ at any time dur­ing the peri­od of the employ­ment relationship.

Es stelle sich ins­beson­dere die Frage, ob die vor­ge­nan­nte Klausel auch Aktiv­itäten des Beschw­erdegeg­n­ers während der Dauer des Arbeitsver­hält­niss­es oder lediglich nachver­tragliche Sachver­halte erfasse. Die in der Klausel aufgezählten Tätigkeit­en kön­nten, so das Bun­des­gericht, alle­samt sowohl während als auch nach dem Arbeitsver­hält­nis stat­tfind­en (E. 3.2.5.1). Da die Sys­tem­atik des Arbeitsver­trags dafür spreche, dass auss­chliesslich das nachver­tragliche Konkur­ren­zver­bot betrof­fen sei, sei es nicht nahe­liegend, dass in Ziff. 4.12 auch oder auss­chliesslich Aktiv­itäten während der Dauer des Arbeitsver­hält­niss­es geregelt seien (E. 3.2.5.2.). Ins­ge­samt wür­den gemäss Bun­des­gericht jene Argu­mente deut­lich über­wiegen, welche dafür sprechen wür­den, dass die in Frage ste­hende Klausel lediglich das nachver­tragliche Konkur­ren­zver­bot betr­e­ffe (E. 3.2.5.5 f.).

Somit seien die Vor­bere­itung­shand­lun­gen unter dem Gesicht­spunkt der geset­zlichen Treuepflicht von Art. 321a OR zu prüfen (E. 3.3), wobei ein Konkur­ren­zver­hält­nis vor­liege, wenn die Beteiligten bei ganz oder teil­weise gle­ichem Kun­denkreis gle­ichar­tige und fol­glich unmit­tel­bar das gle­iche Bedürf­nis befriedi­gende Leis­tun­gen anbi­eten wür­den. Dabei betr­e­ffe das arbeitsver­tragliche Konkur­ren­zver­bot nur die anbi­eter­seit­ige Konkur­renz — nicht erfasst werde hinge­gen die konkur­ri­erende Nach­frage nach gle­ichen Gütern zur Weit­er­ver­ar­beitung (E. 3.6).

Dem­nach sei die vorin­stan­zliche Beurteilung nicht zu bean­standen, soweit sie eine Konkur­ren­zierung in Bezug auf Tätigkeit­en auf dem Ange­bots­markt verneint habe, wobei die Vorin­stanz zutr­e­f­fend davon aus­ge­gan­gen sei, dass die Konkur­ren­zierung bloss eine Form der Treuepflichtver­let­zung nach Art. 321a Abs. 1 OR darstelle (E. 3.6).

Diese Treuepflicht habe der Beschw­erdegeg­n­er, der bei der Beschw­erde­führerin als Hold­ingge­sellschaft für den Aus­bau der Gruppe durch gezielte Zukäufe in der Zah­narzt­branche in weit­eren europäis­chen Län­dern ver­ant­wortlich gewe­sen sei (E. 3.3.2 und E. 3.8.) nicht ver­let­zt, indem er in Deutsch­land den Kauf eines Kranken­haus­es anvisiert habe (E. 3.9). Namentlich sei nicht erstellt, dass die Beschw­erde­führerin ihre Aktiv­itäten auf die Erschlies­sung des deutschen Mark­tes fokussiert und dazu nach einem Kranken­haus in Deutsch­land gesucht habe. Eben­so sei vom Beschw­erdegeg­n­er rechtzeit­ig bestrit­ten (und in der Folge von der Beschw­erde­führerin nicht bewiesen) wor­den, dass der Beschw­erdegeg­n­er mit seinen Bemühun­gen, in ein Kranken­haus in Deutsch­land zu investieren, eine Tätigkeit im Den­tal­bere­ich beab­sichtigt habe (E. 3.8 f.). Solch lose Aktiv­itäten wür­den die eige­nen Inter­essen des Arbeit­nehmers an der freien Ent­fal­tung sein­er Per­sön­lichkeit nicht zu über­wiegen ver­mö­gen (E. 3.9).

Dem­nach sei im Ergeb­nis nicht zu bean­standen, dass die Vorin­stanz die Ver­let­zung der arbeitsver­traglichen Treuepflicht verneint und die frist­lose Kündi­gung als ungerecht­fer­tigt beurteilt habe. Somit habe sie auch nicht auf die weit­eren Vor­brin­gen hin­sichtlich der Schwere der Ver­fehlung einge­hen müssen, namentlich dass auf­grund der Ver­war­nung bere­its eine weniger schw­er­wiegen­der Ver­stoss eine frist­lose Kündi­gung zu recht­fer­ti­gen ver­möge und den Beschw­erdegeg­n­er als CEO eine erhöhte Treuepflicht tre­ffe, weshalb eine frist­lose Kündi­gung viel rasch­er möglich sei (E. 3.10).