Das Bundesgericht klärte in diesem Urteil, dass ein Erbe, der Mitglied einer Erbengemeinschaft ist, alleine als Nebenintervenient an einem Prozess teilnehmen kann, den der Willensvollstrecker gegen eine Aktiengesellschaft wegen eines Mangels in der Organisation der Gesellschaft nach Art. 731b OR eingeleitet hat, stellte allerdings klar, dass dies nicht für sämtliche Verfahren gelte.
Hintergrund war ein ein seit mehreren Jahren schwellender Streit zwischen zwei Erben, denen als Erbengemeinschaft sämtliche Aktien einer Gesellschaft gehören. Nachdem im Nachgang einer Generalversammlung der einzige Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft zurücktrat, beantragte der Willensvollstrecker gestützt auf Art. 731b OR beim Genfer Tribunal civil die Einsetzung eines Verwaltungsrats, um den Organisationsmangel zu beheben. Einer der Erben reichte gestützt auf Art. 74 ZPO ein Interventionsgesuch ein, mit der Begründung, er sei gegen die Ernennung eines Verwaltungsrats und wolle “zur Verteidigung der Interessen der Aktiengesellschaft, deren Aktien von der Erbengemeinschaft gehalten würden” als Nebenpartei intervenieren. In einer späteren Eingabe begründete der Erbe sein Interventionsgesuch damit, dass er sicherstellen wolle, dass der zu bestellende Verwaltungsrat unparteiisch sei. Sowohl der Willensvollstrecker als auch die Aktiengesellschaft, für welche ein Sachwalter eingesetzt wurde, beantragten die Abweisung des Interventionsgesuchs, mit der Begründung, dem Erbe fehle es an einem hinreichenden rechtlichen Interesse. Das Tribunal civil wies das Interventionsgesuch ab und die dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen.
Das Bundesgericht rief zunächst die Regeln und Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Klage wegen Mängeln in der Organisation einer Aktiengesellschaft (Art. 731b OR) sowie zur Nebenintervention durch Aktionäre in Erinnerung (E. 3.1), insbesondere dass dem Aktionär die Stellung eines unabhängigen streitgenössischen Nebenintervenienten zukommen könne (E. 3.1.2). Sodann bestätigte das Bundesgericht, dass der Willensvollstrecker als Erbschaftsverwalter befugt sei, die Klage nach Art. 731b Abs. 1 OR gegen die Gesellschaft, die ein Aktivum des Nachlasses ist, einzureichen (E. 3.2).
Sodann prüfte das Bundesgericht, ob gestützt auf Art. 74 ZPO alle Mitglieder der Erbengemeinschaft in dem vom Willensvollstrecker angestrengten Prozess nach Art. 731b OR intervenieren müssten oder ob dies auch ein Erbe allein könne (E. 3.3). Dabei wies das Bundesgericht zunächst darauf hin, dass gemäss Lehre jeder Erbe als Nebenintervenient am Prozess teilnehmen könne, wenn er aufgrund der ihm zustehenden Rechte am Nachlass ein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens habe. Diese Lösung, so das Bundesgericht, überzeuge im Fall eines Erben, der sich an einem Prozess beteilige, der auf die Behebung eines Mangels in der Organisation einer Aktiengesellschaft abziele, deren Aktionär die Erben als die Mitglieder der Erbengemeinschaft gemeinsam seien. Jeder Erbe habe ein individuelles rechtliches Interesse daran, dass der Rechtsstreit zugunsten einer der Parteien entschieden werde. Die Tatsache, dass die Erben Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und damit notwendige Streitgenossen seien, habe Auswirkungen auf die Klagebefugnis, nicht aber auf das rechtliche Interesse an einer Intervention im Sinne von Art. 74 ZPO. Somit könne ein Erbe in einem solchen Prozess alleine intervenieren. Diese Lösung könne indessen nicht auf sämtliche Verfahren ausgedehnt werden. Bei notwendiger Streitgenossenschaft könne ein Streitgenosse nicht generell alleine ein Interventionsgesuch stellen, da dies ihn in eine bessere Positionen bringen würde als als Kläger (E. 3.3.1).
Sodann erwog das Bundesgericht, dass sich Art. 74 ZPO nicht nur auf die abhängige, sondern auch auf die unabhängige streitgenössische Nebenintervention beziehe. Da gemäss Rechtsprechung das Urteil in einem Verfahren wegen Organisationsmangel gegenüber allen Aktionären direkte Wirkungen entfalte, habe ein solches Urteil auch eine direkte Wirkung gegenüber allen Erben, die Mitglieder der Erbengemeinschaft seien. Folglich sei ein Erbe, der neben dem Willensvollstrecker in ein Verfahren interveniere, ein Anwendungsfall der unabhängigen Nebenintervention. Dem Erben stehe es deshalb frei, sich in Widerspruch zu den Prozesshandlungen des Willensvollstreckers zu setzen. Genauso wie jeder Aktionär als unabhängiger Nebenintervenient am Prozess teilnehmen könne, wenn die Generalversammlung der Aktiengesellschaft durch eine “Pattsituation” im Aktionariat blockiert sei, müsse jeder Erbe als unabhängiger Nebenintervenient auftreten können, wenn die Mitglieder der Erbengemeinschaft, welche Alleinaktionärin der betroffenen Gesellschaft sei, eine Blockadesituation in Bezug auf die Führung der Gesellschaft verursache. Es gebe keinen Grund, einen Konflikt zwischen Aktionären anders zu behandeln als einen Konflikt zwischen Erben, der die gleiche Pattsituation verursache (E. 3.3.2). Vorliegend sei ein rechtliches Interesse des intervenierenden Erben zu bejahen (E. 3.4), weshalb sein Interventionsgesuch gutzuheissen sei (E. 4).